Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

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  1. Avatar von sliebehentze
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    Standard Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Hallo zusammen,

    vor kurzem hatte ich ein Thema erstellt, ob sich Wohnriester überhaupt rechnet, bzw. warum man nicht am besten aus einem Wohnriester wieder "aussteigt". Um für mich persönlich ein besseres Verständnis zu entwickeln und für mich eine Entscheidungshilfe zu bekommen, habe ich angefangen einen Excel-Rechner zu erstellen. Den möchte ich jetzt mit euch teilen.

    Ich hoffe hiermit vielleicht dem ein oder anderen mit diesem Werkzeug auch helfen zu können. Außerdem hoffe ich, dass vielleicht jemand auch Fehler in irgendwelchen Rechnungen entdeckt und/oder sinnvollere Annahmen treffen kann und so zu anderen Ergebnissen kommt. Schaut es euch einfach an, ich hoffe, dass die Kommentare in den Zellen helfen, um die Rechnungen zu verstehen.

    Mir ist bewusst, das die Rechnungen vereinfacht sind und alles nicht 100% korrekt berechnet wird aber nach meiner Einschätzung kommt es dem 100% Fall schon nahe.

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    PS: Die Datei wurde ursprünglich mit libre office erstellt (ods ist also Quelle), ich habe mir jedoch die Mühe gemacht es auch in Excel zu überführen. Um die 100kb einzuhalten, musste ich das Excel Format xlsb verwenden.

    Viel Spaß,
    Sven
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  2. Avatar von C. Andreas
    C. Andreas ist offline

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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Sie dürfen aber für das Wohnförderkonto nur die max. 2.100 Euro p.a. ansetzen, sowohl Spar- als auch Darlehensphase.
    Ansonsten Kompliment

  3. Avatar von sliebehentze
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Ich hätte vielleicht noch dazu sagen müssen, dass in den Berechnungen 2 Riesterverträge zu Grunde liegen (vgl. Thema https://www.finanz-forum.de/threads/1...stiegsoptionen), sprich dass somit die Grenzen 4.200 p.a. für das Wohnförderkonto in den Rechnungen betragen, aber guter Punkt, das hatte ich noch nicht berücksichtigt.

  4. Avatar von C. Andreas
    C. Andreas ist offline

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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Entnahmen sind übrigens bei Wohn Riester nicht möglich, Teilungen auch nicht. Der Vertrag muss zuteilungsreif sein oder Sie kündigen und beantragen dass das Guthaben in die Finanzierung einfließen soll.

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Zitat Zitat von C. Andreas
    Entnahmen sind übrigens bei Wohn Riester nicht möglich, Teilungen auch nicht. Der Vertrag muss zuteilungsreif sein oder Sie kündigen und beantragen dass das Guthaben in die Finanzierung einfließen soll.
    Diese Aussage ist falsch. Du stellst als Fachmann Behauptungen auf, die fern jeder Rechtlage sind und beklagst Dich hernach über mein lehrerhaftes Verhalten. Mir liegt es fern Dich zu belehren, aber wenn Du Dich wie ein Schulkind benimmst, dann darfst Du meine Beiträge auch gerne als Belehrung werten. Tatsächlich will ich Hilfesuchende Fragesteller vor Irrwegen bewahren.

    Ich habe Dir schon einmal gesagt, dass Du den Begriff Wohnriester falsch deuten tust. Wenn Du dafür auf Belehrung verzichten willst, dann musst Du Dich selbst so gut schulen, dass Du wenigstens diesen Begriff richtig interpretieren kannst.

  6. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Du stellst als Fachmann Behauptungen auf, die fern jeder Rechtlage sind und beklagst Dich hernach über mein lehrerhaftes Verhalten.
    Wo ist denn der Begriff Wohnriester "rechtslagig" genormt? So das man behaupten könnte, dass die Aussage von C.A. tatsächlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt? Und da es im Speziellen beim TO um Bausparverträge geht, kann ich noch weniger erkennen, was hier das Problem sein soll.

  7. Avatar von C. Andreas
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Sehr geerhter Herr Hanomag, ich bitte Sie jetzt schon das 3. Mal mich nicht zu Dutzen, dass kann eigentlich nicht so schwer sein zu verstehen. Ein 4. Mal werde ich Sie nicht mehr bitten.

    Eine Entnahme aus einem Riestervertrag ist nicht das gleiche wie eine Entnahme aus einem Wohn Riester Vertrag. Wir hatten aber diese Diskussion schon mal geführt.
    Nehmen wir mal an der Kunde hat einen 50.000 Euro Wohn Riester Vertrag mit 8.000 Euro Guthaben.
    Wie sieht das dann in der Praxis aus Herr Hanomag? Sprich der Kunde will sein Wohn Riester Guthaben einsetzen oder einen Teil davon.

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Zitat Zitat von C. Andreas
    Sehr geerhter Herr Hanomag, ich bitte Sie jetzt schon das 3. Mal mich nicht zu Dutzen, dass kann eigentlich nicht so schwer sein zu verstehen.
    Wenn Sie so lieb bitten, muss ich dem Wunsch wohl nachkommen.
    Ein 4. Mal werde ich Sie nicht mehr bitten.
    Sondern?
    Eine Entnahme aus einem Riestervertrag ist nicht das gleiche wie eine Entnahme aus einem Wohn Riester Vertrag.
    Was ist den ein Wohn Riester Vertrag?
    Wir hatten aber diese Diskussion schon mal geführt.
    Eben deshalb, mein Einwand.
    Nehmen wir mal an der Kunde hat einen 50.000 Euro Wohn Riester Vertrag mit 8.000 Euro Guthaben.
    Sie meinen sicherlich einen nach Wohn-Riester geförderter Bausparvertrag.
    Wie sieht das dann in der Praxis aus Herr Hanomag?
    Bitte nicht siezen, ich finde es abscheulich, wenn Pseudonyme gesiezt werden.
    Sprich der Kunde will sein Wohn Riester Guthaben einsetzen oder einen Teil davon.
    Er stellt genau so wie bei den anderen Riesterverträgen einen Entnahmeantrag bei der ZfA. Er kann wie bereits vor einiger Zeit schon "belehrt" eine Teil von mindestens 3.000 € oder alles entnehmen und ggf. den Vertrag weiter laufen lassen. Vielleicht blättern Sie mal im BMF-Schreiben vom 24.7.2013.

  9. Avatar von C. Andreas
    C. Andreas ist offline

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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Teilentnahmen sind bei Wohn Riester Bausparverträgen nicht möglich. Bitte rufen Sie doch bei einer Bausparkasse an und erkundigen Sie sich.
    Und wenn Sie noch 10x mal den Gesetzestext aufführen. Bausparverträge ticken anders wie Riester Sparpläne.

    Man kann bei einem Bausparvertrag oder einem Wohn Riester Bausparvertrag keine Teilentnahme tätigen. Das geht aus rein
    bauspartechnischen mathematischen Gegebenheiten nicht.

  10. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Besagtes Schreiben, Randnummer 233:
    Der Altersvorsorgevertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG verlangt werden kann.
    Im Umkehrschluss kann der Anbieter, in diesem Fall die Bausparkasse, bedingungsseitig festlegen, dass eine Teilentnahme nicht ermöglicht wird. Wir haben also geblättert und stellen fest, dass die Aussage von Herrn Andreas durchaus korrekt sein kann.
    Darüber hinaus: Vielen Dank an Sven für das Tool! Da scheint doch eine Menge an Arbeit drin zu stecken.

  11. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Es entspricht im Übrigen auch nicht dem Wesen von Herrn C.Andreas etwas zu behaupten, wo er sich nicht sicher ist! Da sagt oder schreibt er lieber gar nichts.

    Beim Bausparen/Bausoarverträgen und dieses Produkt ist beim Wohnriester Bausparvertrag ja hinterlegt, ging eine Auszahlung noch nie ausser über eine Zuteilung (auch nach Ermäßigung), Kündigung oder Teilkündigung!

    Natürlich ist Wohnriestern nicht nur über Bausparen möglich, aber erstens ging es hier um einen Wohnriester Bausparvertrag und zweitens ist bei den anderen beiden Varianten eine Auszahlung erst Recht nicht möglich, da sich da überhaupt kein Guthaben ansammelt!

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Zitat Zitat von C. Andreas
    Teilentnahmen sind bei Wohn Riester Bausparverträgen nicht möglich.
    Im Beitrag #4 hieß es noch:
    Zitat Zitat von C. Andreas
    Entnahmen sind übrigens bei Wohn Riester nicht möglich, Teilungen auch nicht. Der Vertrag muss zuteilungsreif sein oder Sie kündigen und beantragen dass das Guthaben in die Finanzierung einfließen soll.
    Zitat Zitat von C. Andreas
    Bitte rufen Sie doch bei einer Bausparkasse an und erkundigen Sie sich.
    Es liegt mir fern, die Modalitäten von 150 Bausparkassen zu ergründen. Das ist eher Ihr Arbeitsgebiet. Zumindest werben Sie damit.
    Zitat Zitat von C. Andreas
    Und wenn Sie noch 10x mal den Gesetzestext aufführen.
    Auf gesetzliche Regelungen kann man sich im Streitfall berufen und die Bedingungen der Bausparkassen müssen sich im Streitfall daran halten.
    Zitat Zitat von C. Andreas
    Bausparverträge ticken anders wie Riester Sparpläne.Man kann bei einem Bausparvertrag oder einem Wohn Riester Bausparvertrag keine Teilentnahme tätigen. Das geht aus reinbauspartechnischen mathematischen Gegebenheiten nicht.
    Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass den Bausparkassen Teilentnahmen lästig sind. Doch wurde per Gesetz folgendes beschlossen:
    „Das angesparte Kapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig oder teilweise entnommen werden. Bei einer teilweisen Entnahme müssen mindestens 3.000 € Restkapital im Vertrag verbleiben. Der im Rahmen der Entnahme zu beachtende Restbetrag nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich nur auf das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen. Der Mindestentnahmebetrag nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich auf das gesamte geförderte und ungeförderte Altersvorsorgevermögen. Der Altersvorsorgevertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG verlangt werden kann. Nicht gefördertes Kapital kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn der Vertrag dies zulässt; insoweit sind die in der Auszahlung enthaltenen Erträge im Rahmen des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu besteuern.“
    Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2014 für alle Riestersparformen. Wenn die Bausparkassen die Option "der Altersvorsorgevertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG verlangt werden kann" umsetzen will, dann muss sie dies in Ihren Bedingungen festschreiben. Da zum Zeitpunkt (01.01.2014) bereits riestergeförderte Bausparverträge existierten, mussten die Bedingungen diese Verträge für die Zukunft geändert werden. Haben das alle Bausparkassen gemacht? Haben alle Sparer diesen Bedingungsänderungen zugestimmt?

    Im Übrigen kann man bei störrischen Bausparkassen Teilentnahmen auch über den Umweg "Anbieterwechsel/Produktwechsel" bewerkstelligen.

  13. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Im Übrigen kann man bei störrischen Bausparkassen Teilentnahmen auch über den Umweg "Anbieterwechsel/Produktwechsel" bewerkstelligen.
    Kann man. Ist hier aber nicht das Thema. Wie bereits ausgeführt, steht der Bausparkasse der Weg frei, Teilentnahmen nicht zuzulassen. Im Übrigen ist nicht gesagt, dass das (→Anbieterwechsel) immer funktioniert. Kein Anbieter ist gezwungen, Geld von einem wechselwilligen Kunden anzunehmen. Auch das ist eine Kann-Regelung und keineswegs für die Anbieter verpflichtend.
    Da zum Zeitpunkt (01.01.2014) bereits riestergeförderte Bausparverträge existierten, mussten die Bedingungen diese Verträge für die Zukunft geändert werden. Haben das alle Bausparkassen gemacht? Haben alle Sparer diesen Bedingungsänderungen zugestimmt?
    Nein, mutmaßlich nein und höchstwahrscheinlich nein. Dazu bestand auch kein Anlass.

  14. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Nein, mutmaßlich nein und höchstwahrscheinlich nein. Dazu bestand auch kein Anlass.
    Auf den Anlass "Teilentnahmen verhindern" pocht Herr Anders ständig.

  15. Avatar von sliebehentze
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Darüber hinaus: Vielen Dank an Sven für das Tool! Da scheint doch eine Menge an Arbeit drin zu stecken.
    Gerne, freut mich, wenn jemand damit etwas anfangen kann.

  16. Avatar von sliebehentze
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Ich bin übrigens auch davon ausgegangen, dass Teilentnahmen über 3.000 Euro, wobei mindestens 3.000 Euro Restkapital bleibt möglich sind, so zumindestens verstehe ich § 92a EstG. Hier heißt es.
    Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
    und weiter unter 1.
    bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
    Wieso sollten Entnahmen dann nicht möglich sein?

  17. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Vergleichsrechnung Finanzierung (inklusive Wohnriester, KfW, Sondertilgung)

    Weil es für die Anbieter keine verbindliche Vorschrift darstellt. Nicht umsonst hat das BMF den Anbietern ein entsprechendes Hintertürchen offen gelassen. Siehe Beitrag #10, da habe ich den entsprechenden Teil zitiert. Die meisten Anbieter (so es sich nicht um Bausparkassen handelt) erlauben auch Teilentnahmen problemlos.
    Man muss sich aber von dem Gedanken trennen, dass darauf ein Rechtsanspruch besteht (was Teilentnahmen betrifft).

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