Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

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  1. Avatar von Miguel
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    Standard Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Hallo liebe Community!

    Ich habe mir in jungen Jahren einen riestergeförderten Bausparvertrag "aufschwatzen" lassen (1% Guthabenzins, Effektiver Jahreszins ab Zuteilung 3,23 %). Grundsätzlich bin ich von dem Konzept des Wohnriesters bezogen auf meine individuelle Situation auch nach wie vor überzeugt, jedoch hatte ich damals bereits einen Riester-Fonds und die Bausparsumme des Bausparvertrags betrug nur 30.000 €, was für eine Baufinanzierung im Bereich >300.000 € m.E. sinnlos ist.


    Nach langem Hin und Her habe ich mich dann im vergangenen Jahr entschieden, die Bausumme auf 80.000 € zu erhöhen und das Guthaben aus dem Riesterfonds in den Bausparvertrag zu überführen. Der Riesterfonds hat bis dato sehr ansehnliche Kursgewinne eingebracht, die ich mir dadurch gesichert habe.

    Die Entscheidung, den Bausparvertrag zu erhöhen, habe ich mir deshalb nicht einfach gemacht, da der Zinssatz in der Tilgungsphase deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegt. Allerdings habe ich erst in ca. 4 bis 5 Jahren vor, Wohneigentum zu erwerben, sodass es bei steigenden Zinsen bis dahin wieder anders aussehen kann. Außerdem ist man ja nicht gezwungen, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, wenn man ein besseres Angebot - z.B. ein riestergefördertes Darlehen - findet. Der Guthabenzins von 1% ist im aktuellen Zinsumfeld nicht schlecht und die Zulagen bzw. Steuervorteile erhöhen die Rendite noch zusätzlich. Alles in allem war für mich keine bessere Alternative ersichtlich.

    Da ich nicht Ewigkeiten warten möchte, bis der Bausparvertrag zuteilungsreif ist und ich ohnehin zusätzlich Geld sparen konnte und wollte, habe ich dann direkt den Regelbeitrag i.H.v. 320 €/Monat festgelegt.
    Die jährliche Summe der Sparbeiträge liegt mit 3.840 € deutlich über der aktuellen Fördergrenze von 2.100 €. Auch wenn ich mich regelmäßig darüber aufrege, dass diese Grenze - ebenso wie die Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie - nicht mal nach so vielen Jahren der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird, wird sich daran mittelfristig wohl eher nix ändern. Deshalb frage ich mich:

    1) Werden die über die Förderhöchstgrenze hinausgehenden Beiträge dem Wohnförderkonto zugeschlagen und müssen im Alter versteuert werden?

    2) Unterliegen die Zinsen für das nicht geförderte Guthaben der Kapitalertragssteuer? Leider beschränken sich die Erläuterungen meiner Bausparkasse darauf, dass Freistellungsaufträge für riestergeförderte Produkte nicht vorgesehen sind. Allerdings gehe ich davon aus, dass der Sparerfreibetrag auch für solche Kapitalerträge gelten müsste.

    3) Falls ich zum Zeitpunkt des Immobilienerwerbs ein riestergefördertes Darlehen finde, das einen niedrigeren Zinssatz bietet als das Bauspardarlehen, würde ich dieses natürlich gerne ausschlagen. Ist dies ohne Weiteres möglich oder kann die Bausparkasse Gebühren verlangen, weil dies z.B. als vorzeitige Beendigung des Altersvorsorgevertrags gewertet wird?

    Ich wäre dankbar, wenn Ihr Euer Wissen mit mir teilen würdet..:-)

  2. Avatar von uwehaensch
    uwehaensch ist offline

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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    1) Nein
    2) Ja
    3) Ja

  3. Avatar von obelix
    obelix ist offline

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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von uwehaensch
    1) Nein
    2) Ja
    3) Ja
    3) von der Bausparkasse bzw. deren Bedingungen abhängig.

  4. Avatar von uwehaensch
    uwehaensch ist offline

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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von obelix
    3) von der Bausparkasse bzw. deren Bedingungen abhängig.
    Nein, grundsätzlich nicht. Wenn denn später das angesparte Guthaben irgendwohin (anderer Anbieter) übertragen werden soll, ist das was Anderes. Der BSV endet doch nicht nur weil man bei Zuteilungsreife das Darlehen nicht annimmt.

  5. Avatar von Miguel
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Danke erstmal für eure Antworten!

    Nochmal zur Frage 2: Also unterliegen die anteiligen Zinsen des nichtgeförderten Kapitals der Kapitalertragssteuer und man kann trotzdem nicht den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen? Erscheint mir verfassungsrechtlich bedenklich, Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz..

  6. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Ich nehme an, wir sprechen von der Auszahlungsphase?

  7. Avatar von Miguel
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Die Frage 3 bezieht sich auf das Ende der Ansparphase, d.h. wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif wird. Die Frage ist, ob ein Verzicht auf das Bauspardarlehen als vorzeitige Beendigung des Altersvorsorgevertrags gewertet wird und Gebühren oder andere Unannehmlichkeiten mit sich bringt.

    Frage 2 bezieht sich natürlich auf die Ansparphase.

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von Miguel
    DankNochmal zur Frage 2: Also unterliegen die anteiligen Zinsen des nichtgeförderten Kapitals der Kapitalertragssteuer und man kann trotzdem nicht den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen? Erscheint mir verfassungsrechtlich bedenklich, Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz.[/
    Die anteiligen Zinsen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer und verfassungsrechtlich bedenklich ist es auch nicht, weil sie so besteuert werden, wie eine Privatrente der Schicht III.

    Zitat Zitat von uwehaensch
    1) Nein
    2) Ja
    3) Ja
    1)Teil1 Nein, Teil2 ja mit dem Ertragsanteil
    2)Nein
    3)Ja

  9. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    1)Teil1 Nein, Teil2 ja mit dem Ertragsanteil
    Die Antwort auf Teil 2 muss vielmehr lauten: Vielleicht, vielleicht auch nicht.

  10. Avatar von uwehaensch
    uwehaensch ist offline

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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von Hanomag
    Die anteiligen Zinsen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer und verfassungsrechtlich bedenklich ist es auch nicht, weil sie so besteuert werden, wie eine Privatrente der Schicht III.
    1)Teil1 Nein, Teil2 ja mit dem Ertragsanteil
    2)Nein
    1 - Teil 2 und 2: woher nehmen Sie denn diesen Quatsch. Wie kommt es denn hier zu einer Rente und damit zu der von Ihnen propagierten Anteilsbesteuerung ? Das kann unter gewissen Umständen (kompliziert und auch nur indirekt) sein, wird es aber i.d.R. nicht.

  11. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von uwehaensch
    1 - Teil 2 und 2: woher nehmen Sie denn diesen Quatsch.
    Solche Antworten bin ich von Dir gewohnt. Meist kommen sie, wenn Du in der Defensive bist. Warum kannst Du nicht mal zu einem Fehler stehen? Mit Deinem Trotz machst Du es nur noch schlimmer.
    Zitat Zitat von uwehaensch
    Wie kommt es denn hier zu einer Rente
    Das hat Dir Bobodda hier überzeugend erklärt.
    Es gibt einen sehr guten deutschen stand-up comedian Namens Dieter Nuhr.
    Der hat mal gesagt: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten."
    Für mich ist dieser als Spaß und Zote herausposaunter Spruch geradezu philosophisch.

    Hier ein Link zu den "Allgemeinén Bedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge", zum Beispiel der Wüstenrot-Bausparkasse.

    https://www.wuestenrot.de/rmedia/med...ohnriester.pdf


    Sehr geehrter uwehaensch: Ich empfehle Ihnen die Lektüre des § 22 !
    Leider ist selbst von dieser überzeugenden Aussage nicht hängengeblieben
    Zitat Zitat von uwehaensch
    und damit zu der von Ihnen propagierten Anteilsbesteuerung ?
    Nun, ich habe im Gegensatz zu Dir gelesen, was der TS macht und wissen will, zu Deinem Verständnis: 12 x 320 € + 154 € - 2.100 € = 1.894 €. Zum einen zahlt er diesen hohen Betrag ungefördert in den Bausparvertrag, zum anderen erwägt er den Bausparvertrag ggf. nicht in die Finanzierung einzubinden. Wenn es dann zu einer Rentenzahlung kommt, dann greift für die ungeförderten Einzahlungen die Ertragsbesteuerung.
    Zitat Zitat von uwehaensch
    Das kann unter gewissen Umständen (kompliziert und auch nur indirekt) sein, wird es aber i.d.R. nicht.
    Ja was denn jetzt?

    Zum Nein bei 2) zitiere ich mal aus einer schönen Broschüre des BFM:
    Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase
    besteuert. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Vertrages
    ausschließlich Beiträge geleistet wurden, für die der Anleger keine
    „Riester-Förderung“ erhalten hat. Aus diesem Grund findet die Abgeltungsteuer
    keine Anwendung. Die Höhe der Besteuerung korrespondiert
    grundsätzlich mit der steuerlichen Freistellung der Beiträge in
    der Ansparphase. Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich
    gefördert, dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll
    nachgelagert zu versteuern. Hat der Anleger hingegen keine Förderung
    erhalten, werden maximal die entstandenen Erträge und Wertsteigerungen
    besteuert. Unter Umständen müssen die Altersleistungen entsprechend
    aufgeteilt werden.

  12. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Leider ist selbst von dieser überzeugenden Aussage nicht hängengeblieben
    Das war auch keine überzeugende Aussage. Wirklich überzeugend wäre es gewesen, die übergeordnete Norm des AltZertG zu kennen und in diesem Fall zur Anwendung zu bringen, was bobodda nicht gelungen ist bzw. sich der entsprechende Passus offensichtlich seiner Kenntnis entzieht.

  13. Avatar von uwehaensch
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von Hanomag
    Solche Antworten bin ich von Dir gewohnt. .......:
    Ihre oberlehrerhafte Patzigkeit wird nur noch von Ihrer selbstgerechten Arroganz übertroffen. Den Ausführungen von Andreas C. bez. des "Du" mit Ihnen gibt es nichts hinzuzufügen. Bitte unterlassen Sie zukünftig Ihr plumpes und unerträgliches Verhalten diesbezüglich mir gegenüber.

  14. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Das war auch keine überzeugende Aussage. Wirklich überzeugend wäre es gewesen, die übergeordnete Norm des AltZertG zu kennen und in diesem Fall zur Anwendung zu bringen, was bobodda nicht gelungen ist bzw. sich der entsprechende Passus offensichtlich seiner Kenntnis entzieht.
    Es ist auch nicht überzeugend, informative Beiträge anderer Teilnehmer zu diskreditieren. Wenn Du etwas sinnvoll ergänzen kannst, dann tue es bitte.

  15. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Es ist auch nicht überzeugend, informative Beiträge anderer Teilnehmer zu diskreditieren. Wenn Du etwas sinnvoll ergänzen kannst, dann tue es bitte.
    Es ist aus meiner Sicht sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass zu Unrecht überhöht dargestellte Beiträge eben nicht so überzeugend sind, wie manch einer das gerne hätte. Und was ich ich als sinnvoll erachte oder nicht und dementsprechend als ergänzungswürdig einbringe, entscheide immer noch ich selbst.

  16. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von uwehaensch
    Ihre oberlehrerhafte Patzigkeit wird nur noch von Ihrer selbstgerechten Arroganz übertroffen.
    So siehst Du es. Wenn aber hier Finanzexperten zu Ihrem Fach falsches von sich geben, dann fühle ich mich verpflichtet - sofern ich glaube, es besser zu wissen - einzugreifen. Es ist leider erschreckend, wie viel Mist Experten von sich geben. Da braucht es einen nicht zu wundern, dass die Branche in Verruf ist.

    Zitat Zitat von uwehaensch
    Den Ausführungen von Andreas C. bez. des "Du" mit Ihnen gibt es nichts hinzuzufügen.
    Im Gegensatz zu Dir hat Andreas C. Anstand und Stil.

    Zitat Zitat von uwehaensch
    Bitte unterlassen Sie zukünftig Ihr plumpes und unerträgliches Verhalten diesbezüglich mir gegenüber.
    Plump und patzig sind Deine Ausfälle, das haben schon andere bestätigt. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn Du an Dir arbeiten würdest.

  17. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Und was ich ich als sinnvoll erachte oder nicht und dementsprechend als ergänzungswürdig einbringe, entscheide immer noch ich selbst.
    Das muss man akzeptieren. Wobei die Sinnhaftigkeit mancher Beiträge vergleichbar dem nachfolgenden nicht von jedem nachvollzogen werden kann.
    Zitat Zitat von Miguel
    Nochmal zur Frage 2: Also unterliegen die anteiligen Zinsen des nichtgeförderten Kapitals der Kapitalertragssteuer und man kann trotzdem nicht den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen? Erscheint mir verfassungsrechtlich bedenklich, Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz.
    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Ich nehme an, wir sprechen von der Auszahlungsphase?

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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Ob jeder oder jede jeden meiner Beiträge nachvollziehen kann und/oder will, liegt außerhalb meines Interesses. Manch einer verwechselt ja auch gerne mal einen Fonds mit einem Fond, nicht wahr?

  19. Avatar von Miguel
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Erstmal vielen Dank für die angeregte Diskussion. Tut mir fast schon Leid, dass meine Fragen hier solche Kontroversen ausgelöst haben..:-)

    Ich habe jetzt mal meiner Bausparkasse ein formelles Schreiben m.d.B.u. eine verbindliche Antwort zu den Fragen 1 & 2 geschickt. Zudem habe ich mich erkundigt, ob die Sparbeiträge in der Anzahlungsphase ebenfalls dem Wohnförderkonto zugeschlagen werden. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Wohnförderkonto erst dann belastet bzw. "aufgefüllt" wird, wenn man das angesparte Guthaben für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet. Bin gespannt!

  20. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Wohnriesterbeiträge über der Förderhöchstgrenze

    Das Wohnförderkonto setzt sich im Wesentlichen aus 3 Komponenten zusammen: Geförderte Tilgungsbeiträge, Zulagen sowie dem entnommenen Guthaben aus dem Vertrag.

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