Nachfolgende Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank aus 2009 sind nach Auffassung eines Fachanwalts für Bankenrecht und der Verbraucherzentrale Hamburg unwirksam:
Die Verbraucherzentrale Hamburg meint, dass der Hinweis fehle, "dass die Widerrufsfrist erst in Lauf gesetzt wird, nachdem dem Verbraucher auch sein Vertragsantrag oder eine Abschrift seines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde." Zudem entspreche die WB nicht dem Deutlichkeitsgebot, "da sie in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben ist, wie der übrige Vertragstext."
Der Fachanwalt argumentiert ähnlich und darüber hinaus: Durch die Formulierung der in dem von der Deutschen Bank AG übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Mitteilung dieser Widerrufserklärung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Deutschen Bank AG erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Deutschen Bank AG zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Deutschen Bank AG, welches Sie per Post erhalten haben, mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung Ihrerseits um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die Ihnen zur Verfügung gestellt wurde.
Entscheidend ist damit vorliegend, dass die von der Deutschen Bank verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Deutschen Bank AG nebst Widerrufsbelehrung.
Die von der Deutschen Bank erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Mithin ergibt sich nach unserem Dafürhalten eine Widerruflichkeit des Darlehensvertrages.
Ferner wird im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass die Widerrufsfrist nach Überlassung der Widerrufserklärung beginnt und nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, nach Überlassung der Widerrufsbelehrung. Mithin knüpft die Widerrufsbelehrung für den Beginn der Frist auch dahingehend nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen an. Zudem führt diese Formulierung zur Verwirrung des Verbrauchers, sodass dem Deutlichkeitsgebot nicht Genüge getan ist.
Darüber hinaus fehlt es nach an der vom Gesetz geforderten drucktechnischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung (§ 360 BGB). Die vom Gesetz geforderte drucktechnische Hervorhebung kann mittels Umrahmung, farblicher Unterlegung oder besonderer Schriftgröße erfolgen, sodass sich diese vom übrigen Vertragstext abhebt. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung umrandet, allerdings finden sich im Rahmen des Vertragsformulars selbst zahlreiche Umrandungen und vom gewählten Schriftbild her fügt sich die Widerrufsbelehrung in den übrigen Vertragstext ein und geht nahezu unter.
Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des LG Chemnitz ließ erkennen, dass er nicht gewillt ist, die WB als unwirksam zu qualifizieren. Auch der zusätzliche Hinweis darauf, dass wir auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform verzichten und insbesondere für uns der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist in der Gesamtschau unklar war, verfing nicht:
Nach meiner persönlichen Einschätzung schienen den Einzelrichter dieser Art Klagen zu nerven. Beleg dafür war insbesondere seine abschließende Frage an die Beklagtenvertreterin, "Da sind wir ja jetzt hoffentlich bald durch mit diesen Verfahren?"
Wir haben noch ein bisschen Zeit bekommen, uns zu vergleichen. Wären unsere Chancen in der Berufung deutlich besser, stünden wir auch in den Vergleichsgesprächen besser da. Daher meine Fragen:
Hat jemand Erfahrungen mit dem LG Chemnitz, mit dessen Haltung zu dergleichen Klagen, mit der Spruchpraxis des OLG Dresden?