ich habe ein Darlehen mit 15-jähriger Zinsbindung und Vollauszahlung zum 27.04.2007.
Nun habe ich dieser Tage dieses Darlehen mit folgendem Wortlaut gekündigt:
"Wir möchten von unserem Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gebrauch machen und den am 20.04.2007 geschlossenen Darlehensvertrag mit der obigen Nummer nach Ablauf von 10 Jahren unter Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist zum 30.10.2017 kündigen.
Bitte bestätigen Sie den Kündigungstermin und teilen Sie die Restschuld zum Kündigungstermin mit."
Heute habe ich nun von der betroffenen Bank einen Anruf erhalten, dass sie diese Kündigung frühestens am 27.04.2017 entgegennehmen können und mein Schreiben somit für sie gegenstandslos sei. Auf meinen Einwand wurde nur gesagt, dass ich die Kündigung eben am 27.04.2017 nochmals einreichen soll.
Ist das so rechtens oder muss die Bank meine Kündigung eigentlich heute schon entgegennehmen?
Anmerkung: Ich möchte nicht vor den 10,5 Jahren aus dem Vertrag raus, sondern nur die Kündigung schon mal absetzen, damit ich es im April 2017 nicht vergesse.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Sorry, dass ich Dir keine Antwort auf Deine Frage des m.E. seltsamen Verhaltens [EDIT: gar nicht seltsam, sondern korrekt - s.u.] Deiner Bank (welche ist es?) geben kann, aber hast Du über die Möglichkeit des Widerrufs Deines Vertrags nachgedacht? Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft? Es kann sein, dass für Dich das Widerrufsrecht mit einer Gesetzesänderung zum 21.06.2016 leider abgelaufen ist, aber Details kann man Dir dazu evtl. im Thread "Widerrufsjoker - Erfahrungen" sagen. Viel Erfolg!
Ansonsten wird sich sicherlich noch einer der Experten zu Deiner Frage äußern. Eins noch meinerseits dazu: Die Bank kann Dir die Restschuld zum Termin heute noch nicht verbindlich mitteilen, weil ja die Raten bis dahin noch nicht gezahlt sind (ok, wir gehen mal davon aus, dass das alles so wie bisher weiterläuft), aber Du könntest ja bis dahin auch noch Sondertilgungen leisten, von denen die Bank bis dahin noch nichts weiß. Die Mitteilung der Restschuld zum Termin X kann m.E. daher nur unverbindlich sein. Verständlich, dass Du frühzeitig Bescheid wissen willst für eine Anschlussfinanzierung.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Vielen Dank für die Antwort.
Widerruf ist kein Thema, hatte ich vor längerer Zeit schon geklärt und dass die Mitteilung der Restschuld nur unverbindlich sein kann, ist auch klar und kein Problem. Die Restschuld wurde mir am Telefon übrigens unverbindlich mitgeteilt.
Mit geht es um das für mich doch etwas seltsame und unerwartete Verhalten bzgl. der Kündigung. Es handelt sich übrigens um die örtliche Sparkasse.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Halo pete01, kann die Argumentation auch nicht nachvollziehen, ich kündige z.B. Strom-, Gas- und Handyverträge auch immer frühzeitig. Da hat sich die Formulierung "bitte bestätigen Sie mir form- und fristgerechten Zugang der Kündigung sowie das Datum des Vertragsendes schriftlich bis (2 Wochen Frist)." bestens bewährt. Auf telefonische Aussagen würde ich gar nichts geben, nur Gelaber.
Ist ja noch jede Menge Zeit, würde das nochmal mit Frist per Fax oder Einschreiben schicken. Wichtig beim Fax per PC: Schriftstück ausdrucken, von allen Darlehensnehmern unterschreiben lassen (per copy&paste eingefügte Unterschriften wurden schon als ungenügend bewertet), scannen und dann faxen und Original aufheben. Um Druck zu erhöhen kann man noch jemanden anrufen lassen und sich den Empfang und die Lesbarkeit des Faxes von einem Mitarbeiter bestätigen lassen, Faxprotokoll alleine reicht nicht.
Wenn dann keine Reaktion erfolgt bleibt nur noch die "Keule", Einschalten der Schlichtungsstelle oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder per Anwalt dran.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Oder Übermittlung der Kündigung mittels Zeugen, welche den Inhalt der Kündigung sowie den fristgerechte Eingang bestätigen können. Wenn die SK vor Ort ist, dürfte das gut möglich sein. Ggf. legt man einem SK-Mitarbeiter in der Filiale die Kündigung vor, mit der Bitte, diese auf einer Kopie zu bestätigen. Vielleicht gibt es ja einen ganz einfachen Grund für das Verhalten der SK, ohne dass die damit Schlechtes besichtigt. Trotzdem muss man natürlich seine Interessen verfolgen.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
@pete01
Die BaFin schreibt hierzu: Die Kündigung kann jedoch erst "nach Ablauf von zehn Jahren" erfolgen. Das bedeutet, dass vor der Abgabe der Kündigungserklärung zunächst zehn Jahre verstrichen sein müssen, nach denen wiederum die Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten werden muss.. (Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/KrediteDarlehen/04_kuendigung_darlehensnehmer.html, siehe 3. Fallgruppe)
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Ich lese das jetzt erst und gebe auch der Sparkasse Recht.
Es gilt aus meiner Sicht das Datum der Vollauszahlung des Darlehens.(Was ja selten mit dem Datum laut Darlehensvertrag zusammenhängt).
Dann 6 Monate Kündigungsfrist.
April 2017 oder Datum Vollauszahlung und dann per Einwurf Einschreiben Kündigung an Sparkasse senden.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Vielen Dank nochmals auch meinerseits - wieder etwas gelernt. Auch wenn der Verbraucher die Sache gerne "vom Tisch" hätte, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich für solche Themen eine (Wieder-)Vorlage/Terminerinnerung anzulegen.
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
@eugh, klar, eine kulante Bank hätte auch das Kündigungsschreiben auch schon jetzt bearbeiten können.
Doch damit verbunden ist ja der Kundenverlust...Das die so reagieren ist leider sicherlich schon als normal anzusehen.
Womit sollen die Banken denn noch Geld verdienen ausser mit Zinsen im Kredit/Darlehnsgeschäft?
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
@carlson, wieder was dazu gelernt. Vielen Dank hierzu.
Somit hat die Bank zwar rechtlich einwandfrei gehandelt, aufgrund der zumindest von mir so empfundenen kleinlichen Haltung aber deutlich an Ansehen eingebüßt. Zumal die nicht mal wissen und auch nicht gefragt gaben, ob ich durch eine andere Bank ablöse oder beispielsweise geerbt habe und denen den Betrag bar auf den Tresen lege. Bei einer Erbschaft hätte es zumindest weitere Ansatzpunkte für Sparkasse gegeben ...
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
@Bankkaufmann: Mit Kontoführungsgebühren zum Beispiel, sind die Spasskassen doch gleich zur Sache gekommen...
Wenn man den Paragraphen liest kann man das sicherlich so interpretieren, ist einfach nur lästig für den Kunden, ich wage zu bezweifeln ob der Betroffene dadurch als treuer Partner gehalten werden kann, so von wegen "wir machen den Weg frei" und "die Bank an Ihrer Seite", kanns langsam nicht mehr hören...
AW: Kündigung Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
@pete01: Ich hoffe, daß der Betrag bar auf den Tisch geknallt werden kann, wenn die sich jetzt schon so anstellen kann man sich ja ausrechnen wie das dann abgewickelt wird, so von wegen Löschungsbewilligung oder Abtretung der Grundschuld etc.!