Wertminderne Rechte Abt. II Grundbuch Gemeinde Vorkaufsrecht
Hallo,
wir haben ein Grundstück von einer Gemeinde zugelost bekommen.
Sowohl die Investitionsbank als auch der im ersten Rang finanzierende Bank fordern in Abt. II keine wertmindernden Rechte im Grundbuch.
Die Gemeinde möchte durch eine Auflassungsvermerkung ein Vorkaufsrecht in den ersten 5 Jahren haben, sofern das Grundstück nicht selber bewohnt wird oder in dieser Zeit veräußert wird. In diesem Falle würde ein Gutachter den Wert schätzen und die Gemeinde dürfte zu dem Wert das Grundstück und Haus kaufen. Dies dürfte dann ja in Abt. II auftauchen.
Wird sowas von den Banken als wertmindernd angesehen? Ich habe danach gesucht und bisher nur andere Rechte als wertmindernd gefunden.
AW: Wertminderne Rechte Abt. II Grundbuch Gemeinde Vorkaufsrecht
Hier sollte man prüfen ob die Gemeinde mit der Auflassungsvormerkung einfach dann hinter die neu einzutragende Grundschuld im Range danach in Abteilung II eingetragen wird.
AW: Wertminderne Rechte Abt. II Grundbuch Gemeinde Vorkaufsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Kommen die beiden Kredite nicht in Abt. III, nur mit dem Unterschied, dass der Kredit der Investitionsbank, der nachrangig ist, an zweiter Stelle steht und das Kaufrecht der Gemeinde in Abt. II?
AW: Wertminderne Rechte Abt. II Grundbuch Gemeinde Vorkaufsrecht
@tb11, selbstverständlich kommen Grundschulden nur in Abteilung III und das Vorkaufrecht oder andere Rechte wie Dienstbarkeiten in Abteilung II vom Grundbuch.
Doch auch hier zählt das Datum der Eintragung. Wird die Grundschuld später als das Vorkaufrecht eingetragen hat diese im Falle einer Verwertung eben einen Nachrang.
AW: Wertminderne Rechte Abt. II Grundbuch Gemeinde Vorkaufsrecht
@tb11 - Gerne doch, dafür ist das Forum da.
Hier noch der BGB Hinweis: Nach §879 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Rangfolge nicht nur innerhalb einer Abt. verglichen, sondern über das Rangverhältnis der Rechte von Abt. II und III untereinander entschieden. Um dies zu ermöglichen, gilt hierfür das so genannte „Tempusprinzip“ (Zeitpunkt der Eintragungen).