Kündigung nach 10 Jahren BGB§489, Falschberatung

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  1. Avatar von tombuilder
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    Standard Kündigung nach 10 Jahren BGB§489, Falschberatung

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich würde euch gerne ein Problem schildern und bin sehr gespannt, ob es Antworten geben wird:

    Baufinanzierung EFH 2006/2007:
    Randbedingungen:
    Kredite bei der Hausbank

    A) Bankdarlehen Zinsbindung (4,5%) 15 Jahre (bis 01/2022), 5%/a Sondertilgung möglich
    B) KFW Darlehen Zinsbindung (4,2%) 10 Jahre (bis 07/2016), keine Sondertilgung möglich
    C) KFW Darlehen Zinsbindung (1,3%) 10 Jahre (bis 07/2016), 100% Sondertilgung möglich

    Im Jahr 2015 wurde das Darlehen C) durch einen neuen Kredit bei der Hausbank abgelöst.
    Weiterhin wurde für Darlehen B) ein Forward Darlehen abgeschlossen (Ablösung Mitte 2016)

    Im Rahmen des Beratungsgesprächs zu den Anschlussvereinbarungen der Kredite B) und C) waren wir uns einig, dass ich wohl nach 10 Jahren das Darlehen A) entsprechend BGB §489 kündigen werde, allerdings ein Forward-Darlehen noch nicht in Frage kommt. Jetzt wollte ich von der Bank eine Auskunft über die Anschlussfinanzierung des Kredites A) im nächsten Jahr haben, wenn ich gekündigt habe. Vielleicht würde ich jetzt eine Forward Vereinbarung abschließen. Nun will die Bank davon nichts mehr wissen und bietet keine Anschlussfinanzierung für Kredit A) im Falle einer Kündigung nach BGB §489 an.

    Dass Problem ist, dass eine andere Bank kaum im zweiten Rang des Grundbuches eine Anschlussfinanzierung für A) ermöglichen wird.

    Die Bank hat mich m.E. mit günstigen Konditionen in 2015 zu den Vereinbarungen zu Kredit B) und C) gelockt, um nun den Kredit A) mit den schlechtesten Zinsbedingungen durchziehen zu können. Ich wurde offensichtlich mit Kalkül falsch beraten. Was kann ich tun?

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Kündigung nach 10 Jahren BGB§489, Falschberatung

    Zitat Zitat von tombuilder
    ...
    Im Rahmen des Beratungsgesprächs zu den Anschlussvereinbarungen der Kredite B) und C) waren wir uns einig, dass ich wohl nach 10 Jahren das Darlehen A) entsprechend BGB §489 kündigen werde, allerdings ein Forward-Darlehen noch nicht in Frage kommt. ...
    Und wart Ihr Euch auch darüber "einig", dass die Anschlussfinanzierung gemäß § 489 BGB bei derselben Bank laufen soll? Und hast Du das schriflich oder wenigstens Zeugen? Wenn nicht, sieht es für Dich m.E. eher schlecht aus.


    Um Teufels Advokat zu spielen (nimm es mir bitte nicht übel - nur ein Gedankenspiel):

    Weshalb sollte Dir die Bank in 2015 verbindlich eine Zusage gegeben haben, irgendwann (sagen wir 2016) eine Anschlussfinanzierung für Dein Darlehen A zu gewähren?

    Hat sich Deine Bonität verschlechtert? Gibt es sonstige denkbare Gründe für das jetzige Verhalten Deiner Bank?

    Und selbst wenn Dir die Bank letztes Jahr eine "verbindliche" Zusage zu einer Anschlussfinanzierung für Dein Darlehen A gegeben hätte, wüsstest Du nicht, zu welchen Konditionen. Richtig?


    Vieleicht noch eine blöde Frage, aber trotzdem: Kannst Du Deine Darlehensverträge noch widerrufen? Wenn die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, ist das noch möglich. Allerdings ist Eile geboten, denn aufgrund einer Gesetzesänderung wird das zuvor "ewige Widerrufsrecht" (bei fehlerhaften WRBen) für Immobiliendarlehensverträge, welche in einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden (ich vermute, Deine gehören dazu) am 20.06.2016 erlöschen (mache sagen am 21.06., aber das scheint kontrovers zu sein). Wie auch immer, schau Dich gerne auch einmal im Unterforum zum "Widerrufsjoker" um (siehe meine Signatur). Vielleicht geht da noch etwas, um Deine Bank ein Entgegenkommen abzuringen oder eben sogar eine komplette Rückabwicklung Deiner bisherigen Darlehensverträge (ggf. alte und neue) zu ermöglichen. Der Vorteil wäre dann, dass Du bei wirksamem Widerruf keine VFE zahlen müsstest, die gesamte Restschuld zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abschließen könntest und auch noch durch die Rückabwicklung (gegenseitige Herausgabe der Nutzungen bzw. des Gebrauchsvorteils) einen u.U. beachtlichen Teil der Restschuld laut Kontoauszügen verringern könntest. Auch wenn Du es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen lassen willst (z.B. weil Du keine RSV hast und Dir das Prozesskostenrisiko zu hoch wäre), so könntest Du mittels einer fachanwaltlich begleiteten Klage (vor LGs herrscht ohnehin Anwaltspflicht) ggf. zumindest einen Vergleich erzielen. Da ist dann keine komplette Rückabwicklung drin, aber ggf. bei derselben Bank eine Umschuldung zu aktuellen Konditionen oder die Entlassung ohne VFE mit der Möglichkeit, woanders "anschlusszufinanzieren". Aber die Bonität sollte sich im Rahmen dessen nicht verschlechtern, Du solltest Dir vorab woanders ein zumindest unverbindliches Angebot zu einer Anschlussfinanzierung in Höhe der aktuellen Restschuld (bzw. zum Zeitpunkt des Widerrufs) einholen und schnellstmöglich klären lassen, ob die WRBen Deiner alten und neueren Darlehensverträge ggf. angreifbar sind. Dazu geben etliche Fachanwälte/Kanzleien sogar eine kostenlose Ersteinschätzung, kostenpflichtig sind das m.E. so um die ca. 200€ (brutto). Eine Liste mit Kanzleien/RÄ findest Du bei test.de und weitere Hintergrundinfos ebenfalls hier im Forum. Viel Erfolg.

  3. Avatar von tombuilder
    tombuilder ist offline
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    Standard AW: Kündigung nach 10 Jahren BGB§489, Falschberatung

    Es war ein gemeinsames Gedankenspiel. Zwei Kredite (etwa die Hälfte der Gesamt-Darlehenssumme) bereits 2015 umschulden bzw. prolongieren und damit Zinssicherung betreiben.
    Mit der zweiten Hälfte, also dem dritten Darlehen, noch ein zwei Jahre warten, damit keine hohen Forwardzuschläge anfallen.

    Ich habe schon noch Verhandlungsspielraum, da ich mit Bausparverträgen und Eigenkapital das Darlehen, das nun in 2017 seine zehn Jahre Laufzeit erreicht hat, komplett tilgen könnte. Nur möchte ich das zugunsten einer gewissen Liquidität eigentlich nicht machen.... lieber wäre mir ein Anschlussdarlehen zu den im Moment günstigen Zinsen.

    Die Bank kann also ein kleines Geschäft machen oder gar keins.

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Kündigung nach 10 Jahren BGB§489, Falschberatung

    Hallo tombuilder,

    genauso wird es gemacht, wenn man den Kunden zwingen will, bei der Bank bleiben zu müssen.

    Schlagen sie zurück, lassen sie die Ursprungsverträge auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung prüfen und widerrufen dann - die Chancen einer Fehlerhaftigkeit bei Verträgen aus 2006/2007 liegen bei 85% - die alten Verträge. Die Anschlussvereinabarungen werden dann mit kassiert!!

    Aber sie müssen schnell handeln, am 21.6.2016 endet das ewige Widerrufsrecht.

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