hierzu Bausparvertrag (LBS BW - FN6) : angespart Stand heute ca. 22100,00 €, Sparrate 190,00 mtl.
Mein Einkommen beläuft sich ohne Boni auf ca. 4200,00 € netto, meine Frau steuert noch 250,00 € netto in Form eines Mini-Jobs bei.
Das Objekt selbst besitzt 183 qm Wohnfläche.
Wäre bei dieser Konstellation eine Zinssicherung in Form von Forward-Darlehen heute schon möglich und auch sinnvoll. Problematisch dürften wohl die zwei 10-jährigen Darlehen sein, die bis 2021 gebunden sind. Das 15-jährige könnte ich wohl nach 10 Jahren kündigen.
Falls Forward-Darlehen noch nicht sinnvoll sind: Ab wann sollte ich dann das Thema frühestens angehen?
Für andere Lösungen neben den Forward-Darlehen bin ich natürlich auch dankbar.
Jetzt schon mal vielen Dank und viele Grüße
Peter
P.S. Bis Sonntag bin ich im Urlaub und kann erst dann antworten, wenn ein WLAN zur Verfügung steht.
Prolematisch sind die unterschiedlichen Zinsausläufe, bzw. die Anzahl dieser. Es lässt sich nur eine ganzheitliche Lösung darstellen, da die Bank die das Forwarddarlehen bewilligt bei der ersten Auszahlung eine Vorlast akzeptieren muss, eben das Darlehen oder die Darlehen die später abgelöst werden. Bei Ablösung der derzeitigen Bank bekommt sie nur den letztrangig freien Teil der eingetragenen Grundschulden.
Ich kann die Logik der Finanzierung nicht verstehen. Wenn die Sanierung 2009 begonnen hat, warum laufen dann bei 10 oder 15 Jahren Zinsfestschreibung Darlehen anders als 2018 (KfW passt das ja) oder 2023 aus? Das 15 jährige müsste demnach ja vor 2009 aufgenommen worden sein und einige 10 jährige Darlehen nach 2009.
Das 15 jährige Darlehen (an 1 genannt) - kann 10 Jahre nach Vollauszahlung mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist abgelöst werden - plus dem vorfinanziererten BSV (8) und die beiden KfW Darlehen (5 und 6) ist schonmal ein Forward für 6.2018. 2 und 3 ist ein Forward für 10.2021 (3 muss für 4 Monate nach Auslauf variabel bei der alten Bank gestellt werden) und 4 ist eins für 4.2019, entsprechend gibt es 3 Auszahlungszeitpunkte. Das ist grundsätzlich möglich.
Ich denke der richtige Ansatz ist die Prüfung der Darlehensverträge bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Mit 2009er Verträgen haben sie da gute Chance. Entsprechend würde ich die Verträge widerrufen und möglicherweise über einem Vergleich die Ablsöung ohne Vorfälligkeitsentschädiung erwirken. Dafür haben sie noch exakt bis zum 21.6.2016 Zeit, denn dann endet das ewige Widerrufsrecht für Verträge bis 5.2010.
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Ich denke der richtige Ansatz ist die Prüfung der Darlehensverträge bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Mit 2009er Verträgen haben sie da gute Chance. Entsprechend würde ich die Verträge widerrufen und möglicherweise über einem Vergleich die Ablsöung ohne Vorfälligkeitsentschädiung erwirken. Dafür haben sie noch exakt bis zum 21.6.2016 Zeit, denn dann endet das ewige Widerrufsrecht für Verträge bis 5.2010.
Achtung, dann kann es schon zu spät sein. In Fachkreisen wird diskutiert, dass es bereits am 20.06.2016 um 14 Uhr zu spät sein kann.
Alles weitere kann man unter den Links in meiner Signatur nachlesen, teils hier im Forum zum "Widerrufs-Joker".
Aber eins steht fest: Mit der vorgenannten Konstellation bietet sich der Widerruf gerade zu an, aber die Zeit drängt wirklich sehr.
Unter Umständen ist die Bank auch bereit, im Vergleich nicht nur auf eine VFE zu verzichten und einen günstigeren Zinssatz anzubieten, sondern auch die aktuelle Restschuld um einen gewissen Betrag zu reduzieren. Viel Erfolg.
Hallo, nur ein Hinweis von meiner Seite aus. In 2018 laufen die 2 KfW Darlehen aus und ihr Vorfinanzierter Bausparvertrag geht ins Bauspardarlehen.
d.h. Sie können dann jederzeit im BSV Darlehen ablösen und somit die 3 Darlehen zusammenfassen, hierzu wäre es wahrscheinlich nötig
ihre aktuelle Grundschuld zu benutzen, sprich das Kreditführende Instistut um ein Angebot bitten.
Ihr aktuelles Bauspardarlehen können Sie jederzeit heute schon ablösen, sofern Sie die 2.200 Euro vorliegen haben. Sollte das möglich
sein, dann kann man Nachdenken mit einem Bausparvertrag den 30.04.2022 anzusteuern, so dass die 300 Euro angespart werde.
Ihr Darlehensanspruch in dem BSV ab 2022 wäre dann blanko und insofern nicht relevant fürs Grundbuch.
C.Andreas, das ist unnötiges und nicht praktikables Gepruckele. Ohne eine ganzheitliche Forwardlösung lassen sich Teile des Darlehens nicht umschulden. Keiner wird die restlichen Darlehen als Vorlast akzeptieren. Nur wenn eine Bank sich per Vertrag zusichern kann, dass vorläufige Vorlasten später durch eigene Mittel ebenfalls abgelöst werden, werden Vorlasten vorrüberhend akzeptiert.
Ist ja auch gar kein Problem, für die Vorgabe des Kunden lässt sich ein hervorragendes Forwardabgebot - siehe mein Vorschlag - generieren.
zunächst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
@noelmaxim
Die unterschiedlichen Laufzeiten sind darin begründet, dass ich das Haus 1997 gekauft und danach kleinere Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte. Die Darlehen an 1, 2 und 3 genannt sowie das Bauspardarlehen an 7 stammen aus der Phase. Da die Sanierungsarbeiten zunächst nicht vorgesehen / ersichtlich waren, wurden die Darlehen erst nach und nach beantragt. Daher die unterschiedlichen Laufzeiten dieser Darlehen.
Die Darlehen (4, 5, 6 und die Bausparvorfinanzierung 8) der großen Sanierung aus 2009 wurden bis auf das an 4 genannte in 2008 beantragt. Nr. 4 ist eine Nachfinanzierung, da im Laufe der Sanierung noch weitere zunächst unvorhersehbare Arbeiten durchgeführt worden sind.
Bzgl. der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung sehe ich das Problem, dass es bei den Darlehen aus 1997 zum Teil keine neuen Verträge gab sondern nur der Zins neu vereinbart wurde.
@alle
Für mich stellt sich daher eher die Frage, ob es Banken gibt, die sich auf eine solch „gestaffelte Forward-Lösung“ wie von noelmaxim beschrieben, einlassen. Falls ja, ist es sinnvoll, eine solche Lösung jetzt oder später (bspw. 2017 oder 2018) anzustreben?
Eine Prolongation ändert die Fehlerhaftigkeit des Ursprungsvertrages nicht, vielmehr wird diese auch noch falsch sein.
Wir haben jetzt den historisch tiefen Zinssatz, wenn sie glauben das bleibt so, dann können sie noch warten. Meine Meinung ist, machen sie das Forwarddarlehen fest, möglich und Darstellbar ist es alle Mal.
Wie sieht es aber aus, wenn der Ursprungsvertrag vor 11/2002 abgeschlossen wurde. Der Widerrufsjoker zieht doch erst bei Verträgen ab 11/2002 oder habe ich da etwas falsch verstanden?
@noelmaxim: Ich nehme an, Du kannst hier weiterhelfen.
@pete01: Falls die Diskussion aus Deiner Sicht ruhig in Richtung Widerruf gehen soll, sag gerne Bescheid. Dann verschiebe ich Deinen Thread ins Unterforum zum Widerrufsjoker.
Danke.
PS:
Anbei noch 2 Beiträge zur Prolongation aus dem "Erfahrungen"-Thread zum WRJ:
Zitat von RAM
Hier mal das Ursprungsurteil des LG HH über das der BGH-Senat kommenden Dienstag entscheiden will:
Vielleicht haben wir ja Glück und es kommt zu keinem Vergleich, weil die Bank sich hier ggfs. sicher ist. W
Wenn man sich den Fall durchliest, dann ist hier der Einwand der Beklagten, dass bei einer Prolongation keine erneute Widerrufsbelehrung notwendig ist (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - juris-Rn. 21)
Aber vielleicht nutzt der BGH dann die Möglichkeit und führt seine Ansichten generell aus ... nicht nur zur Prolongation.
Interessant wäre aber noch die Urteilsbegründung des OLG Hamburg 13 U 27/15. Wer hat die? (ich habe im Netz nur OLG Hamburg 13 U 26/15 gefunden.)
@noelmaxim u.a.: Stimmt das so, was oben bzgl. Prolongation und (k)einer neuen WRB geschrieben wurde?
@eugh: Die Frage der Widerrufsmöglichkeit ist interessant. Da ich aber momentan noch nicht so ganz an die Möglichkeit glaube (lasse mich da aber gerne auch überzeugen) und anderseits an einer Forward-Lösung interessiert bin, würde ich zumindest gerne zunächst in diesem Unterforum bleiben.
Kein Problem, warte mal ab, was noch für Antworten kommen. Aber bedenke bitte, dass die Möglichkeit des WR aufgrund eines neuen Gesetzes am 20.06.2016 erlischt. Für einen WR wird es also höchste Eisenbahn. Noelmaxim wird sich sicherlich wieder melden. Und Du kannst auch gerne im WRJ-Unterforum reinschauen, um Dich weiter zu informieren, oder ggf. auch bei test.de (Warentest/Finanztest).
Wenn ein Vertrag nicht belehrungspflichtig war, dann wird es aller Voraussicht nach aber die Prolongation bzw. Anschlussfinanzierung sein. Eben dies prüft man, in dem man den Ursprungsvertrag und die Prolongationsvereinbarung prüft. Meistens stellt sich dann heraus, dass die Prolongation im Fernabsatz getätigt wurde und mindestens das ist belehrungspflichtig, was die meisten Banken aber nicht getan haben. Auch ist die Frage ob es sich um eine echte oder unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt hat, ist zum Beispiel ein neues Kaitalnutzungsrecht eingeräumt worden - sprich neues Geld gewährt/Tilgung auf die Ursprungssumme verändert worden/irgendetwas anderes geändert worden - dann hätte so oder so neu belehrt werden müssen. Ist es das, dann ist zu prüfen wo die Anschlussfinanzierung gezeichnet wurde, wurde sie per Post versendet, wäre die Fernabsatzbelehrung wieder notwendig gewesen. Ist im Falle eines neuen Kapitalnutzungsrecht nicht belehrt worden liegt auch der Fehler wieder drin.
So etwas gilt es zu prüfen, das geht bei uns in der Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Koch z.B. ruck zuck. Entsprechend wird dann besprochen, wie - auch in Abhängigkeit ob Rechtschutz besteht oder nicht - die weitere Vorgehensweise aussehen kann. Auch ohne Rechtschutz lassen sich aussergerichtlich hervorragende Vergleiche gestalten. Bei ihnen wäre ja raus aus den Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung mit anschließender sofortiger Umschuldung vor allem Zusammenlegung aller Darlehen schon ein Segen und nur wenn ein Vorteil entsteht und die diesen zu dem annehmen wollen, gibt es auch was zu vergüten. Mit Rechtschutz ist es dann eh egal, da haben sie dann eh kein Kostenrisiko!
Sie schreiben dass sie daran noch nicht ganz glauben. Lassen sie sich einfach davon überzeugen, dass das alles kein Zauberwerk ist und schon sehr, sehr viele Verbraucher von dem Widerrufsjoker profitieren konnten. Googlen sie einfach mal danach, vor allem, nutzen sie mein Angebot der kostenlosen Prüfung ihrer Verträge. Wenn diese geprüft sind, haben sie in Abhängigkeit der Fehlerhaftigkeit ihrer Verträge und den daraus resultierenden Urteilen eine Richtschur wie vergleichsbereit die Bank ist und es weiter gehen kann, insbesondere auch was das Forwarddarlehen betrifft.
Nein das muss so nicht stimmen, das kann pauschal nicht gesagt werden. Mal angenommen es handelt sich um eine reine Prolongation, also es wurde kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, dann tritt dann eine Belehungspflicht ein, wenn die Prolongation - wie meistens geschehen - dem Verbraucher per Post zu gesendet wurde und es sich nicht um ein Präsenzgeschäft gehandelt hat. Diese Art des Gechäftes ist dann nach dem Fernabsaz getätigt worden und entsprechend nach dem hätte auch belehrt werden müssen und das war es häufig nie!