§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

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  1. Avatar von ulla11
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    Standard § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    Hallo,
    kann mir jemand den ersten Teil dieses Paragraphen bitte erklären, bzw mir in klar verständlichem Laien-Deutsch schreiben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine einmonatige statt einer 6monatigen Kündigungsfrist in Anspruch nehmen zu können?
    Bei uns läuft eine 10jährige Zinsbindung am 24.11.2016 aus, Darlehenslaufzeit geht bis 31.01.2025. Wir möchten vollständig tilgen und kündigen.

    § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
    2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

    (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
    (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
    (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
    (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

    Bin gespannt, ob mir Jemand helfen kann..

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    Wenn ihre Zinfestschreibung ausläuft benötigen sie das Sondertilgungsrecht überhaupt nicht, denn dieses gilt nur für Zinsfestschreibungen größer 10 Jahre! Dann haben sie eine halbjährliche Kündigungsfrist.

    Sie kündigen das Darlehen jetzt auf und lassen sich zum Zinsablauftermin eine Ablösebescheinung mit Nennung der Ablösevaluta erstellen.

  3. Avatar von ulla11
    ulla11 ist offline
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    Standard AW: § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    Danke für die schnelle Antwort!

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    Noch zu (meiner) Klarstellung:
    Wenn die volle(!) Auszahlung der Darlehenssumme sagen wir am 31.12.2006 war, dann kann der Kunde nach 10 Jahren mit einer 6-monatigen Frist kündigen, also Kündigung zum 30.06.2017. Ist das so richtig?

    Viele Grüße,
    eugh

  5. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    Ja das ist so richtig, es gilt das Datum der Vollen Auszahlung des Darlehens.

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