Studiengebühren rückwirkend in der Steuer geltend machen
Hallo zusammen,
ich bin neu hier im Steuerforum und hoffe eine Hilfe zu meiner unten beschriebenen Frage zu erhalten.
Im folgenden ist mein beruflicher Wertegang als Basis aufgelistet:
- Schulabschluss Realschule
- Berufsausbildung Mechatroniker (2002-2006)
- Schulabschluss Fachabitur (2006-2007)
- Studium Maschinenbau mit Abschluss Diplom (Fachhochschule) (2007-2012)
- Berufstätig als Ingenieur seit Anfang 2013
Nun wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass man Studienkosten rückwirkend geltend machen kann, sofern es sich um einen zweiten Bildungsweg handelt.
Meine Frage ist nun, ob ich die Studiungebühren und Kosten im Studium Rückwirkend noch in der Steuererklärung angeben kann. Die Steuererklärung der Jahre 2013 und 2014 ist bereits gemacht, wobei gegen den Bescheid 2014 aktuell noch Widerspruch eingelegt ist. Die Steuererklärung für 2015 ist noch nicht abgegeben.
In den Jahren während des Studiums wurde von mir keine Steuererklärung gemacht. Während des Studiums hatte ich auch keinen Nebenjob ausgeübt.
Falls die Gebühren/Kosten noch rückwirkend geltend gemacht werden können, wie ist dazu die richtige Vorgehensweise. Welche Schritte muss ich einleiten? Wie weit zurück kann ich dies noch ansetzen?
Da ich mir über den Sachverhalt bis vor kurzem nicht Bescheid gewusst habe, sind leider keine Belege für das Studienmaterial vorhanden. Eventuell kann ich über alte Kontoauszüge meine Studiengebühren nachweisen. Eine eigene Wohnung auf Grund des Studiums gab es nicht. Ich habe 5 km von der Hochschule entfernt gewohnt, deshalb sind auch keine großen Wegekosten entstanden.
Es wäre schön, wenn ihr mir bitte Tips gebenkönntet, wie ich nun weiter vorgehen soll?
AW: Studiengebühren rückwirkend in der Steuer geltend machen
Vergiss das Ganze. Meistens hat man damit viel Aufwand und wenig Ertrag.
Man hätte in den Jahren des Studiums jeweils eine Steuererklärung abgeben müssen, damit die Verluste festgestellt werden können. Diese wären dann mit den Einkünften (auch wenn diese steuerfrei blieben) verrechnet worden. Ein danach verbleibender Verlust hätte man als Verlustvortrag ins Folgejahr verlagern können. Dort hätte es sich natürlich nur ausgewirkt, wenn in diesem Jahr Steuern fällig waren. Zum Beispiel wäre ein Verlust von 6.000 € im Jahre 2011 ins Jahr 2012 Übertragen worden. Hätte man dort einen steuerfreien Lohn von 8.000 € gehabt, dann wäre der Verlust ergebnislos verpufft. Nur wenn der Verlust in ein Folgejahr mit mehr als ca. 11.000 € zu versteuerndem Einkommen übertragen worden wäre, hätte er sich ausgewirkt. Allerdings hätten sich von einem Verlustvortrag von 6.000 € bei einem zvE von z. B. 13.000 € im Folgejahr nur ca. 2.000 € steuermindernd ausgewirkt, weil ein Grundsockel von ca. 11.000 € bedingt durch Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschale und Sozialversicherungsbeiträge ohnehin steuerfrei waren. Der Rest wäre dennoch mit dem Grundfreibetrag verrechnet worden und wäre ergebnislos verpufft.
Da die Abgabefirst nach vier Jahren verjährt, könnte man z. B. nur noch das Jahr 2012 erklären. Ob man zwecks Verlustvortrag damit den bereits rechtskräftigen Bescheid von 2013 ändern kann ist mir nicht bekannt.