L-bank Darlehen vorzeitig umschulden

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  1. Avatar von Tomb
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    Standard L-bank Darlehen vorzeitig umschulden

    Hallo,

    habe eine Frage bzgl. Umschulden von L-Bank Darlehen.
    Eigentumswohnung im Jahr.2009 gekauft und von der L-Bank Finanzierung aufgenommen.
    Ein Z15 Darlehen über Ca.130000€ wie auch Ergänzungsdarlehen über 65000€.

    Meine Frage:
    Ist es möglich vorzeitig umzuschulden bzw. wie hoch wären die Kosten?
    Oder soll ich lieber noch bis (10j) 2019 warten? Ist dies Rentabel?

    Zinsatz Z15 2009 bei 2.15%
    Ergänzungsdarlehen. 4.75%

    Vorab vielen Dank

  2. Avatar von Martin79HN
    Martin79HN ist offline

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    Standard AW: L-bank Darlehen vorzeitig umschulden

    Hallo Tomb,

    ich denke das Du aus dem L-Bank Darlehen nicht früher rauskommst.
    Der Zinssatz war ja damals wegen Kinder / Einkommen usw. schon vergünstigt!

    Und die 10 Jahre ab Darlehen sind ja auch noch nicht um.
    Ich würde bei der L-Bank anrufen und Fragen ob eine Umschuldung schon früher möglich ist.

    Weil es sich nicht nur die verbilligte Zinsen von damals sondern auch Vorfälligkeitszinsen + Bearbeitungsgebühren usw. usw.
    Ich sehe wenig Chancen.

    Gruß

    Martin

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist gerade online

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    Standard AW: L-bank Darlehen vorzeitig umschulden

    Eine vorzeitige Rückzahlung des L-Bank Darlehens ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - so sie denn anfällt - jederzeit möglich und bedaf nicht der Zustimmung einer evtl. noch vorhandenen Erstrangbank.

    Es wären die Widerrufsbelehrungen zu prüfen. Ein Widerruf des Darlehens halte ich - da aus 2009 - für noch möglich, so lassen sich mindestens aussergerichtlich die Vorfälligkeitszinsen vermeiden und einsparen.

    Möglich ist auch die Ablösung des teuren Ergänzungsdarelehens mit gleichzeitigem Zeichnen eines Forwarddarlehens für das Z15 Darlehens.

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: L-bank Darlehen vorzeitig umschulden

    Hallo Tomb,

    ich werde nicht müde, zu betonen, dass nach einem wirksamen Widerruf die Bank nicht nur keinen Anspruch auf eine VFE hat, sondern der gesamte Darlehensvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Da ist für den Kunden/Kläger noch viel mehr drin als die läppische VFE.

    Ich empfehle dringend einen Blick ins Unterforum "Widerrufsjoker von Immobilien-Darlehensverträgen" und im Thread "Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?" die WRB einzustellen, um erste Einschätzungen (unverbindlich, von Laien, aber mit bereits einiger Erfahrung zum Thema) zu bekommen.

    Gerade wer eine Rechtsschutzversicherung im Rücken hat, kann mehr wagen als nur die VFE zurückzufordern (so sie denn anfällt). Die Modalitäten der Rückabwicklung sind seit dieser beiden BGH-Beschlüsse eindeutig:
    BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15
    BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 (bestätigt den Beschluss vom 22.09.2015)

    So sieht es im Kern aus (Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15):
    Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.
    Viel Erfolg und willkommen im Club!

    Ansonsten bitte gerne die Antworten zu demselben Thema dort nachlesen.

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