Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile

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    Standard Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile

    Hallo zusammen,

    in diesem Thread sammele ich relevante Infos zu bestimmten Themen, Rechner, sonstige nützliche Link-Listen etc. Rückmeldungen bitte gerne im jeweils passenden Thread. Falls jemand die Möglichkeit hat, Volltexte von Entscheidungen in kostenlosen Datenbanken aufnehmen zu lassen, bitte auch gerne machen - und bei Verfügbarkeit melden. Vielen Dank!


    Disclaimer:
    Alle hier und in den folgenden Beiträgen gemachten Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Korrektheit und Tauglichkeit für irgendwelche Zwecke. Nutzung auf eigene Gefahr! Ich mache mir die Inhalte auf den verlinkten Seiten und in den Kommentaren anderer Teilnehmer nicht zu eigen, in keinem meiner Beiträge.



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    Allgemeiner Hinweis zu dejure.org:
    Die Nutzung der "Wird zitiert von..." Funktion ist sehr hilfreich, denn so findet man noch weitere Entscheidungen, welche zu einer Fragestellung (z.B. keine Verwirkung) dann ggf. noch besser zum "eigenen" Fall passen.
    Außerdem gibt es auch eine Merkfunktion, über die man sich (nach frei wählbaren Themen gruppiert) bei neuen Entscheidungen zu Vorinstanzen per Email informieren lassen kann (dafür ist eine Anmeldung nötig).


    In den folgenden Beiträgen sammele ich gerichtliche Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse, etc.) zu bestimmten Themen...

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    Standard Entscheidungen - keine Verwirkung

    verneinen eine Verwirkung (teils auch Rechtsmissbrauch) explizit:

    BGH:

    • BGH, Termin am 05.04.2016 wurde wegen Revisionsrücknahme der Bank aufgehoben. Damit wurde das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig.
      • OLG Stuttgart, 29.09.2015, 6 U 21/15 (rechtskräftig):
        keine Verwirkung; kein Verstoß gegen Treu und Glauben; kein Rechtsmissbrauch; Schutzwirkung entfällt, wenn erteilte Belehrung aufgrund vorgenommener Änderungen nicht in gleichem Maße deutlich ist wie Musterbelehrung

    • BGH, 16.03.2016, VIII ZR 146/15 - Taschenfederkernmatratze/Tiefpreisgarantie, übertragbar auf Widerruf von Darlehensverträgen:
      • Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich
      • rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht

    • BGH, 27.01.2016, IV ZR 488/14 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung
    • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - bestätigt 22.09.2015 (XI ZR 116/15), was die RAW angeht
      • OLG Stuttgart, 21.07.2015 - 6 U 41/15 - äußerte sich sehr detailliert zu Verwirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch (3x "nein" ) - sehr lesenswert
        • LG Stuttgart, 13.02.2015 - 8 O 278/14


    • BGH, 11.11.2015, IV ZR 513/14 - Fondsgebundene LV: Bereicherungsrechtliche RAW nach Widerspruch; Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen
    • BGH, 29.07.2015, IV ZR 448/14 - Bereicherungsrechtliche RAW eines LVvertrages nach Widerspruch; Anrechnung der vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil
    • BGH, 29.07.2015, IV ZR 384/14 - Bereicherungsrechtliche RAW von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
    • BGH, 07.05.2014, IV ZR 76/11, Rn. 38 ff. (Widerspruchsrecht gemäß VVG)
    • BGH, 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N. (Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen bzgl. Architekten-Honorarzahlungen)
    • BGH, 29.01.2013, EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13 (Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Netznutzungsentgelte)
    • BGH, 20.07.2010, EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 20 m.w.N. (Stromnetznutzungsentgelt IV)
    • BGH, 20.02.2006 - II ZR 327/04 (siehe auch 12.12.2005)
    • BGH, 12.12.2005, II ZR 327/04 (siehe auch 20.02.2006)
    • BGH, 18.10.2004, II ZR 352/02
    • BGH, 02.07.2001, II ZR 304/00
    • BGH, 20.10.1988, VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 m.w.N. (Lohnforderung nach VOB/B)
    • BGH, 06.03.1986, III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f. m.w.N. (Netznutzungsentgelte)
    • BGH, 19.02.1986, VIII ZR 113/85


    OLGs:

    • OLG Nürnberg, 14.03.2016, 14 U 626/15 - DKB (Vergleich - Hinweise ab Beitrag #12042 und bei test.de: siehe Kommentare von ducnici vom 16.03.2016 um 11:24-11:26 Uhr)
    • OLG Frankfurt a.M., 27.01.2016, 17 U 16/15 (Realkredit SPK), rechtskräftig
    • OLG Celle, Hinweisbeschluss, 02.12.2015, 3 U 108/15 - keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch




    • OLG Hamm, 23.11.2015, 31 U 94/15 - Anm.: Kreditvertrag + Restschuldversicherung; Revision nicht zugelassen
    • OLG Nürnberg, 11.11.2015, 14 U 2439/14 - SK hat Revision beim BGH eingelegt: XI ZR 564/15 - Begründungsfrist bis 14.04.2016
    • OLG Köln, 06.11.2015, 13 U 113/15 (Realkredit) SPK
    • OLG Koblenz, 15.10.2015, 8 U 241/15, Anm.: Az. bei test.de falsch
    • OLG Stuttgart, 14.10.2015, 6 U 174/14 - Anm.: NZB vor dem BGH (Az. XI ZR 482/15), NEU (29.08.2016): Der NZB sei durch BGH-Beschluss vom 10.05.2016 stattgegeben worden; Verhandlungstermin sei für Oktober angesetzt.
    • OLG Stuttgart, 12.10.2015, 17 U 42/15
    • OLG Stuttgart, 06.10.2015, 6 U 148/14
    • OLG Stuttgart, 29.09.2015, 6 U 21/15 -


    • OLG Frankfurt, Beschluss, 02.09.2015, 23 U 24/15, Anm.: m.E. in Gänze sehr lesenswert!
      GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), 3 Darlehensverträge aus 2004
      Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (wie hier: OLG Dresden, Urt.v. 11.06.2015 - 8 U 1760/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 74.Aufl., § 242 Rn.88, 107 jew. m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 - EnZR 23/09]; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 73,Aufl., § 242 Rn.87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil "natürlich" nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13] m.w.N.). Vorliegend ist schlichtweg nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 - XI ZR 367/07]). Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen RAW führt, auch eher fernliegend. Soweit die Beklagte auf die von ihr zur Refinanzierung eingegangenen Verpflichtungen verweist, ist festzustellen, dass hierin keine Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr schon Folge des Vertragsschlusses. Dass die Beklagte sich von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht in gleicher Weise lösen kann, liegt allein darin begründet, dass sie keine Verbraucherrechte für sich beanspruchen kann. Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht auch, dass die Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie die Beklagte zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrecht eingestellt haben sollte. Insofern besteht auch - anders als die Beklagte meint - kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für die Verwirkung - hier: das Vertrauen des anderen Teils - keine Rolle, ob der Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, fällt es schwer, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen Teils ankommt, wird es regelmäßig einer Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht bedürfen, weil es sonst an einer Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in ein Verhalten des Berechtigten fehlt (vgl. z.B. Landgericht Dortmund, Urt.v. 20.12.2013 - 3 O 35/13 -). Es geht auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über § 242 BGB wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08]) gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch eingeführt werden. Tatsächlich fehlt es der Beklagten vielmehr an der Schutzbedürftigkeit, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]). Es besteht auch neben dem Verwirkungseinwand als Anwendungsfall des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung kein allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]).


    • OLG Frankfurt, 26.08.2015, 17 U 202/14:
      Leitsatz:
      1. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, die dem bezeichnen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung BGH, WM 2011,1799 ff).
      2. Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts setzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), insoweit neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
    • OLG Dresden, 11.06.2015, 8 U 1760/14
      rechtskräftig, DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 21./26.02.2008
    • OLG Koblenz, 26.05.2015, 8 U 1096/14 - siehe auch Beitrag #5146
    • OLG Karlsruhe, 22.05.2015, 12 U 122/12 -
    • OLG Celle, 21.05.2015, 13 U 38/14 -
    • OLG Karlsruhe, 14.04.2015, 17 U 57/14
    • OLG Karlsruhe, 14.04.2015, 17 U 54/14 - ein paar mehr Infos gibt es dort bzw. dort (wobei dort das Az. falsch angegeben wird: 17 U 55/14)
    • OLG Hamm, 25.03.2015, I-31 U 155/14
    • OLG Hamm, 25.03.2015, I-31 U 155/14 -
    • OLG Hamm, Hinweisbeschluss, 17.03.2015, 31 U 40/15
      Teambank AG, Kreditvertrag vom 13.05.2008: "Das Oberlandesgericht Hamm hat die Bank darauf hingewiesen, dass es die Berufung für aussichtlos hält und sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen beabsichtigt. Die Teambank hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen."
    • OLG Karlsruhe, 27.02.2015, 4 U 144/14
    • OLG (KG) Berlin, 22.12.2014, 24 U 169/13
      rechtskräftig, DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 17.01.2006

    • OLG Celle, 04.12.2014, 13 U 205/13
    • OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss, 24.11.2014, 23 U 41/14
    • OLG Dresden, 23.10.2014, 8 U 450/14
    • OLG Frankfurt, 05.09.2014, 10 W 39/14
    • OLG Hamm, 25.08.2014, 31 U 74/14
    • OLG Celle, 27.02.2014, 8 U 192/13
    • OLG Hamm, 11.12.2013, 31 U 127/13
    • OLG Brandenburg, 21.08.2013, 4 U 202/11
    • OLG Köln, 21.05.2013, 13 U 219/12
    • OLG Brandenburg, 17.10.2012, 4 U 194/11, rechtskräftig laut test.de
      Mittelbrandenburgische SK, Kreditvertrag vom 16.04.2008
    • OLG Zweibrücken, 10.05.2012, 7 U 84/09
    • OLG München, 27.03.2012, 5 U 4557/11
    • OLG Brandenburg, 14.04.2011, 6 U 55/08
    • OLG Frankfurt, 25.10.2000, 9 U 59/00


    LGs:

    • LG Neuruppin, 28.01.2016, 5 O 67/15
    • LG Frankfurt am Main, 26.10.2015, 2-27 O 173/15, Volltext dort
      ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 17.12.2007 - WRB: "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG."
    • LG Siegen, 24.07.2015, 2 O 350/14 bzw. (sauber) dort
      SK Siegen, Kreditvertrag vom 12.06.2008: mit Fußnoten für die Bearbeitung versehene WRB
    • LG Wuppertal, 01.07.2015, 3 O 56/15 - siehe ab Beitrag #12608
    • LG Itzehoe, vom 25.06.2015, 7 O 161/14
      Urteil erstritten von M. Winneke gegen die Commerzbank - Details siehe im Beitrag #71 (anderer Thread) von RAWedekind.
    • LG Hamburg, 03.09.2014, 329 O 87/14
    • LG Ulm, 25.04.2014, 4 O 343/13
    • LG Karlsruhe, 11.04.2014, 4 O 395/13
      SK Kraichgau, Kreditvertrag vom 26.04.2007: 12,25% (Überziehungszins), also das berühmte Urteil aus KA
    • LG Hamburg, 06.02.2014, 313 O 191/13
    • LG Itzehoe, 04.07.2013, 7 O 109/11, mit weiterem Verfahrensgang (Dank an RAWedekind):



    Zum Thema allgemein:

    • 07.05.2014 – IV ZR 76/11 Rn. 38 ff. (Widerspruchsrecht gemäß VVG)
    • 23.01.2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N. (Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen bzgl. Architekten-Honorarzahlungen)
    • 29.01.2013 – EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13 (Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Netznutzungsentgelte)
    • 20.07.2010 – EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 20 m.w.N. (Stromnetznutzungsentgelt IV)
    • 20.10.1988 – VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 m.w.N. (Lohnforderung nach VOB/B)
    • 06.03.1986 – III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f. m.w.N. (Netznutzungsentgelte)

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    Standard Entscheidungen - Deutlichkeitsgebot

    BGH:
    • 17.01.2013 – III ZR 145/12 (Provision für Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung)
    • 19.07.2012 – III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 Rn. 13 (Provision für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung)
    • 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15 (Vermittlungsgebühr für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung)
    • 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Rn. 34 (Darlehen für geschlossenen Immobilienfonds; Rückabtretung von Ansprüchen aus LV-Verträgen etc.)
    • 15.02.2011 – XI ZR 148/10, Rn. 15 (Rückabwicklung eines Darlehens; Fondsbeitritt; Nachbelehrung)
    • 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14 (unaufgeforderter Besuch eines Handelsvertreters und Kauf einer Einbauküche)
    • 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 (Widerrufsrecht in AGB bei Handel auf Webseite eines Online-Händlers)
    • 29.04.2010 – I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21 (Widerrufsrecht in AGB bei Handel auf eBay)
    • 09.12.2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15 (Widerrufsrecht in AGB bei Handel auf eBay Marktplatz)
    • 24.03.2009 – XI ZR 456/07 (Rückzahlung der auf ein Darlehen geleisteten Zinszahlungen; Rückabtretung von Ansprüchen aus 2 LV-Verträgen etc.)
    • 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 (Rückabwicklung eines Darlehens)
    • 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14 m.w.N. (Rückabwicklung eines Darlehens)
    • 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 (Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten)

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    Standard Entscheidungen - keine Gesetzlichkeitsfiktion/Schutzwirkung

    BGH:
    • 01.03.2012 - III ZR 83/11 - NZG 2012, 427 Rn. 17
    • 28.06.2011 – XI ZR 349/10 - Tz. 39 (sehr deutlich):
      ... Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
    • 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 - ZIP 2011, 572 Rn. 21
    • 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 - ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.
    • 09.12.2009 - VIII ZR 219/08 - ZIP 2010, 734 Rn. 20
    • 23.06.2009 - XI ZR 156/08 - ZIP 2009, 1512 Rn. 15


    OLGs:
    • OLG Nürnberg, 14.03.2016, 14 U 626/15 - DKB (Vergleich - Hinweise ab Beitrag #12042 und bei test.de: siehe Kommentare von ducnici vom 16.03.2016 um 11:24-11:26 Uhr)
    • OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 218/11
    • OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 217/11

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    Standard Entscheidungen - Rechtsschutzversicherung



    • OLG Köln, 16.02.2016 - 9 U 159/15 - siehe auch Beitrag #16391
    • OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2011 - I-20 U 166/11
    • OLG München, Beschluss vom 21.04.2010 - 25 U 5645/09 - Beschränkung der Deckungszusage unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht
    • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.02.2016 - 9 U 159/15:
      Tenor:

      Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 153/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem 25.8.2014 gegen die T O eG, mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:

      a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 4.10.2010 keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.

      b) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gemäß § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,

      - Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.

      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

      Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      Die Revision wird nicht zugelassen.

      (Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
      • LG Köln, 24.09.2015 - 24 O 153/15 (Vorinstanz):
        Begehren von Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung i..R. des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Vornahme einer Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungschutzes



    • OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - 7 U 60/16 - siehe auch Bericht auf der Seite der Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner

    • OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2016: Berufung der beklagten RSV gegen das Urteil des LG Bielefeld (s.u.) wurde zurückgewiesen (aaO)
      • LG Bielefeld, Urteil vom 29.01.2016 - 5 O 153/15 - Volltext auf der Seite der Kanzlei (ebenda)

    • OLG Celle, Hinweis vom 13.07.2016 - Az. unbekannt - siehe Bericht (ebenda)

      • LG Verden, Urteil vom 30.03.2016 - 8 O 245/15 - siehe Bericht (ebenda)

    • LG Bochum, Urteil vom 13.07.2011 - 4 O 64/11 - Deckungszusage ggü. RSV für zukünftige Ansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherung
    • LG München, Urteil vom 02.12.2009 - 23 O 17281/09 - Beschränkung der Deckungszusage unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht

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    Standard Entscheidungen - Rückabwicklung

    Vorgemerkte Verhandlungen, wo es auch bzgl. der RAW interessant werden könnte:
    • OLG Nürnberg - 14 U 2246/15 - Klage abgewiesen; Kläger hat NZB eingelegt => BGH, XI ZR 333/16 (siehe Beiträge #17446 und #17514)
      • Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 6 O 7471/14 - RAW nach Servais, d.h. zeitabschnittsweise, siehe ab Beitrag #13258

    • LG Gießen - Termin am 20.05.2016 - siehe Beitrag #13261


    Rechtsfolgen des Widerrufs (Modalitäten der Rückabwicklung):


    • BGH - 22.09.2015 – XI ZR 116/15 (Hervorhebung von mir):
      7 Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.


    Entscheidungen zur Substantiierung des Vortrags (bzgl. der RAW):

    • BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 - Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch; Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen
    • BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14 - Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Anrechnung der vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil:
      Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat.
    • OLG Karlsruhe, 22.05.2015 - 12 U 122/12 - Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung - und die gezogenen …
    • OLG Stuttgart, 28.05.2015 - 7 U 27/15 - Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Versicherungsnehmers nach …
    • OLG Karlsruhe, 09.06.2015 - 12 U 106/13 - Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Versicherungsnehmers nach …:
      Die der Beklagten nach ihrem Vortrag entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten muss sich der Kläger im Rahmen der gebotenen Saldierung nicht entgegenhalten lassen
    • OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 - 16 U 61/13


    Entscheidungen zur Änderung des Klageantrages o.ä. im Berufungsrechtszug:

    • BGH, Beschluss vom 19.01.2016 - XI ZR 200/15:
      a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f. und vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Für die unstreitige Einrede gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11).

      b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat.
      Ich bin mir nicht sicher, ob der vorgenannte Beschluss zur Argumentation taugt, eine in der z.B. 1. Instanz herkömmlich berechnete RAW dann in der 2. Instanz "nach BGH" neu rückzurechnen. Aber der o.g. Punkt, dass die Beklagte einen Vortrag des Klägers nicht bestritten hatte, könnte evtl. weiterhelfen. Am besten, man spricht seinen RA diesbzgl. an.
    • BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 162/83):
      II.
      Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Änderung des Klageantrages ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

      1.
      Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage - und umgekehrt - eine bloße Abwandlung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO (§ 268 Nr. 2 ZPO aF) darstellt, wenn der neue Antrag sich auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, d.h. bei gleichbleibendem Klagegrund nur weitergehende Rechtsfolgen aus diesem hergeleitet werden (vgl. RG JW 1937, 3155, 3156; RGZ 171, 202, 203; BGH NJW 1951, 311, 312; Senatsurteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 23/72; BGH Urteil vom 9./12. Mai 1975 - VIII ZR 234/73 = WM 1975, 827, 828 und NJW 1984, 2295 - Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; s.a. BGH NJW 1979, 925, 926 m.N. für den Übergang vom Auskunfts- zum Leistungsbegehren; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268 Anm. IV 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 264 Anm. 2 C; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rdn. 3; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 264 Anm. 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 102 I 3 b = S. 587).

      Eine entsprechende Erweiterung bzw. Abwandlung des Klageantrages ist demnach zulässig, ohne daß der Beklagte zustimmen oder das Gericht sie für sachdienlich erachten müßte. Dies gilt auch im zweiten Rechtszug, denn auch hier ist gemäß § 523 ZPO die Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden (ausführlich hierzu RGZ 148, 131, 132 f; BGH NJW 1979, 925, 926; WM 1975, 827, 828). Bei einer Klageerweiterung mutet es das Gesetz somit dem Beklagten zu, daß sein hierauf bezogenes Verteidigungsvorbringen nur in einer Tatsacheninstanz überprüft wird. Im übrigen steht es auch der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO nicht entgegen, daß eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82 = BauR 1983, 485 = WM 1983, 1162, 1163 m.N.).

      2.
      Nach diesen Grundsätzen wäre der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage nur dann nicht ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig gewesen, wenn dadurch der Klagegrund geändert worden wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nämlich die behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum, ist derselbe geblieben. Lediglich die Rechtsfolge, die der Kläger daraus herleitet, hat sich geändert; statt der bloßen Feststellung, daß der Beklagte zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet ist, begehrt er jetzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses, hilfsweise Leistung von Schadensersatz. Die darin liegende Erweiterung des Streitstoffes gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag ist die zwangsläufige Folge nahezu jeder Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und somit kein Argument gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageänderung. Daß der Kläger einige Mängelpositionen "zunächst zurückgestellt" hat, spielt hier schon deshalb keine Rolle, weil dieser Vorbehalt nur für den Fall der Nichtzulassung des Leistungsantrages Bedeutung erlangen sollte (Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 31. Mai 1983).
      Ob dieses (ältere) Urteil zur Argumentation taugt, eine in der z.B. 1. Instanz herkömmlich berechnete RAW dann in der 2. Instanz "nach BGH" neu rückzurechnen, weiß ich auch nicht. Auch hier am besten seinen RA darauf ansprechen.


    Entscheidungen nach der "BGH-Methode":

    • BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - bestätigt Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15), was die RAW angeht
      • OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 - 6 U 41/15
        • LG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015 - 8 O 278/14


    • BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 (s.o.)

    Mit weiteren Entscheidungen, welche auf die "BGH-Methode"/den BGH-Beschluss Bezug nehmen:
    • OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 08.02.2016 - 14 U 895/15 - Das OLG Nürnberg hat angekündigt, die Berufung der Bank durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
    • OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 - Keine KapESt, kein Soli, aber nur 2.5% üBZ
    • OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015 - 31 U 94/15 (rechtskräftig) - WRB enthielt Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen zu verfahren ist.
    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - Sparkasse hat Revision beim BGH eingelegt: XI ZR 564/15 - Begründungsfrist bis 14.04.2016
    • OLG Oldenburg, Urteil vom 23.10.2015 - 8 W 72/15 - NEU (oder?)
    • LG Limburg, Urteil vom 14.01.2016 - 2 O 204/15 - NEU (oder?)


    Entscheidungen mit 5% über Basiszinssatz:

    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (Realkredit) - Nassauische Sparkasse, DV vom NN./NN.06.2007 (Revision nicht zugelassen - inzwischen rechtskräftig) - Das Gericht bestätigte, dass die Dispositionskredite der Bank die Vermutung rechtfertigten, sie habe Nutzungen i.H.v. 5% üBZ gezogen.
      • LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014 - 9 O 95/14 - Das Gericht führte Dispositionskredite an, welche die Bank mittels der vom Kunden gezahlten VFE bedienen konnte und rechtfertigte damit die 5% üBZ.

    • OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 13 U 113/15 (Realkredit) - SPK

    • OLG (KG) Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 24 U 169/13 (Realkredit)
      • OLG (KG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 - DKB, DV vom 10.06.2008 (rechtskräftig; die DKB hatte zunächst beim BGH Beschwerde eingelegt, sie aber inzwischen zurückgenommen - XI ZR 39/15)
        • LG Berlin, 19.08.2013 - 37 O 10/11
          • LG Berlin, 25.02.2013 - 37 O 10/11



    • OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 218/11
    • OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 217/11
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12
    • OLG München, Urteil vom 14. Juli 2009 - 5 U 4509/07 (Die hiergegen [und gegen 3 Parallelentscheidungen] gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der 11. Senat des BGH mit Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZR 301/09 - zurückgewiesen.)
    • OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2007 - 31 U 289/06
    • OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2005 - 31 U 71/05
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2004 - 17 U 301/03
    • OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2002 - 7 U 231/01
    • LG Berlin, Urteil vom 21.01.2016 - 38 O 224/15 (DKB, Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier)
    • LG Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 (Realkredit) - Link geht zum vorgenannten Urteil, welches per Beschluss vom 21.12.2015 bzgl. einiger Zahlen korrigiert wurde.
    • LG Berlin, vom 01.10.2015 - 10 O 89/15
    • LG Berlin, Urteil vom 22.09.2015 - 21 O 300/14 (Realkredit)
    • LG Berlin, Urteil vom 20.08.2015 - 21 O 329/14 - DKB, DV vom 18.05.2005
    • LG Oldenburg, Urteil vom 14.08.2015 - 8 O 625/15 - Volksbank Jever eG, DV vom 07.07.2006
    • LG Essen, Urteil vom 23.07.2015 - 6 O 181/15 (Realkredit)
    • LG Potsdam, Urteil vom 24.06.2015 - 8 O 14/14 - DKB, DV vom 02.05.2007
    • LG Potsdam, Urteil vom 17.06.2015 - 8 O 195/14 - DKB, Kreditverträge vom 16.03.2007
    • LG Potsdam, Urteil vom 27.05.2015 - 8 O 263/14 - DKB, DV vom 19./23.05.2008
    • LG Potsdam, Urteil vom 27.05.2015 - 8 O 246/14 (Realkredit) - DKB, DV vom 03.12.2007
    • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 - 6 O 9499/14
    • LG Trier, Hinweisbeschluss vom 16.04.2015 - 5 O 276/14
    • LG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2015 - 12 O 293/14
    • LG Berlin, Urteil vom 30.03.2015 - 37 O 113/14 - DKB, DV vom 17.01.2006
    • LG Offenburg, Urteil von 13.03.2015, 3 O 211/14 => Gerichtliche Erfolge - DKB, DV vom 21./25.07.2008 - Bank hat Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt: 14 U 38/15
    • LG Trier, Urteil vom 28.10.2014 - 6 O 217/14 - Sparkasse Trier, DV vom 21.01.2005


    Wenn auch ein "Einzelfall" (oder gibt es evtl. noch mehr Entscheidungen in diese Richtung?) ist dieser:

    • LG Karlsruhe, 11.04.2014 - 4 O 395/13 - Sparkasse Kraichgau, Kreditvertrag vom 26.04.2007:
      Die Sparkasse muss zusätzlich zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 11 000 Euro 12,25 Prozent Zinsen zahlen. Das ist der Satz, den Kunden der Sparkasse für die Überziehung ihres Girokontos zahlen müssen. Rechtlicher Hintergrund: So hatte es der Kläger-Anwalt vorgetragen. Die Anwälte der Sparkasse hielten das für im Ansatz falsch. Sie hätten das jedoch ausdrücklich bestreiten müssen, urteilten die Richter in Karlsruhe.


    Entscheidungen, wo der Bundesbank-Zinssatz zum Vertragsabschluss als Beleg für den marktüblichen Zinssatz verwendet wurde:

    OLGs:
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12
    • OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010, 4 U 141/09
    • OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, 5 U 2/10


    LGs:
    • LG Berlin, Urteil vom 20.08.2015, 21 O 329/14
    • LG Essen, Urteil vom 23.07.2015, 6 O 181/15
    • LG Potsdam, Urteil vom 24.06.2015, 8 O 14/14
    • LG Potsdam, Urteil vom 17.06.2015, 8 O 195/14
    • LG Potsdam, Urteil vom 27.05.2015, 8 O 246/14

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    Standard Entscheidungen - Annahmeverzug

    Zitat Zitat von LGSaar
    Im Gegensatz zu der Entscheidung von OLG Brandenburg (das hässliche Urteil [Anm.: 20.01.2016, 4 U 79/15]) haben folgende Gerichte die mir bekannt sind eine Annahmeverzug der Bank angenommen, nach dem die Bank das Widerrufsrecht abgelehnt hat: ... In allen fällen gab keine Zinsen für die Bank nach der Ablehnung, geschweige den den Vertragszins.
    Anmerkung*:
    Einige der u.g. Entscheidungen wurden nach dem oben zitierten Beitrag ergänzt, d.h. sie beziehen sich nicht unbedingt auf den Kommentar von LGSaar.

    • OLG Nürnberg*, 14.03.2016, 14 U 626/15 - DKB (Vergleich - Hinweise ab Beitrag #12042 und bei test.de: siehe Kommentare von ducnici vom 16.03.2016 um 11:24-11:26 Uhr)
    • OLG Brandenburg*, 23.12.2015, 4 U 146/14 - siehe auch Beitrag #11853 ("Erfahrungen" Thread) - Das ist nicht das "hässliche" Urteil, welches LGSaar meinte - im Gegenteil.
    • OLG Köln*, 09.12.2015, 13 U 127/15 - eine schlimme Entscheidung - siehe Beiträge #11853 und #13093
    • OLG Karlsruhe, 14.04.2015, 17 U 57/14
    • OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 69/12, 13 U 217/11, 13 U 218/11 - Beklagte befindet sich mit Annahme des Angebots auf Übertragung der Ansprüche des Klägers aus der im Rahmen des Verbundgeschäfts abgeschlossenen Versicherungen in Annahmeverzug, ...





    Im folgenden zitiere ich Beiträge (aus dem "Erfahrungen" Thread), welche sich mit "Annahmeverzug" befassen:

    Zitat Zitat von eugh
    Das bringt mich auch noch zu der o.g. Frage bzgl. des schlimmen Urteils des OLG Naumburg vom 29.07.2015 - 5 U 59/15:
    Wenn in einer (anderen) Klageschrift ausdrücklich die Annahme des Restsaldos (siehe Beispiel oben: "<Betrag> Euro") angeboten wird, kommt die Bank doch spätestens damit in Annahmeverzug und kann nicht wirksam wie im Prozess vor dem OLG Naumburg auch noch Zinsen auf den Rückabwicklungssaldo einfordern, welcher sich nach Aufrechnung ergibt. Auf die Idee hätten G. RÄ doch kommen müssen - die machen das doch nicht zum ersten Mal.
    Zitat Zitat von Recht_so
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe, aber den Rückabwicklungssaldo, wie er sich nach der Berechnungsmethode des OLG Naumburg ergibt - grundsätzlich Vertragszins auf den Nettodarlehensbetrag ohne Berücksichtigung von Tilgungen für die Bank und 2,5 %punkte über dem Basiszinssatz auf Zins- und Tilgungsleistungen für den Darlehensnehmer - will doch kein Darlehensnehmer anbieten. Die Bank würde das Angebot zumindest bei älteren Darlehen sofort annehmen, weil sie sich auf diese Weise besser steht als ohne Widerruf.

    Das OLG Naumburg ist mit seiner sehr bankenfreundlichen Auffassung zur Rückabwicklung im Übrigen nicht ganz allein. Die 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf sieht die gegenseitigen Ansprüche nach dem Widerruf offenbar ebenso ( 16.12.2015 - 8 O 222/14).

    Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich das so durchsetzt, insbesondere weil es bei der prinzipiell gut vertretbaren Rückabwicklung nach der herkömmlichen Methode schwer zu begründen ist, dass die Bank aus den Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers geringere Nutzungen zieht als ihr der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs zusätzlich (wegen der Nichtberücksichtigung seiner Tilgungsleistungen) zu den vereinbarten Vertragszinsen schuldet.

    Jeder "Widerrufler" sollte sich aber in Anbetracht des Urteils des OLG Naumburg bewusst sein, dass er bei einem Prozess u. U. mehr riskiert als nur eine Klageabweisung.
    Zitat Zitat von eugh
    Danke für den interessanten Standpunkt. Aber wer in der Klage bereits den Restsaldo anbietet und die Bank damit in Annahmeverzug bringt, muss doch nicht weiter befürchten als eine Klageabweisung (von den Prozesskosten schreibe ich jetzt nicht), oder? Und wenn der Kläger den Restsaldo mit 5% üBZ etc. berechnet hat und nur exakt den sich dann aus der Aufrechnungserklärung ergebenden Restsaldo anbietet (Zug um Zug gegen Löschung der GS etc.), muss doch auch nicht weiter befürchten - also die Klageabweisung (s.o.). Oder was habe ich übersehen?
    Zitat Zitat von Recht_so
    Durch ein zu geringes Zug-um-Zug-Angebot bringt der Darlehensnehmer die Bank nicht in Annahmeverzug und die Bank kann ihrerseits wie im Falle des OLG Naumburg Hilfswiderklage auf den höheren Rückabwicklungssaldo erheben, der sich bei einer Berechnung mit 2,5 %punkten über BZ ergibt.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Das LG Düsseldorf hat immerhin nach dem Widerruf auf den dann geltenden marktüblichen Zins abgesetzt, und Annahmeverzug laut § 295 angenommen. das finde ich nicht so schlimm. Es gibt andere Gerichte die machen da gar nicht mit. Die Banken haben die Gerichte voll im griff. Denn solche Geschenke macht keiner kostenlos. Vertragszinssatz durch rechtswidriges verhalten über Jahre hinweg zu sichern, das ist ein Skandal. Das hätte ich in Deutschland nie für möglich gehalten. Das entzieht sich jeglicher Ethischer Grundsätze.

    Man kann doch die Bank nie im Verzug bringen, wenn der Kredit am Laufen ist, denn das Rückabwicklungssaldo ändert sich ständig. Außerdem wie soll man wissen wie sich denn der Richter die Rückabwicklung vorstellt. Jeder Urteilt nach lust und Laune.
    Zitat Zitat von ducnici
    OLG Stuttgart

    101
    Auf Grundlage der obigen Ausführungen zu den rechtlichen Verhältnissen ergibt sich nach der unstreitig gebliebenen Berechnung der Kläger aus deren Schriftsatz vom 1.11.2015 der zugesprochene Betrag von 6.112,03 Euro. Auf die abweichende Berechnung im Schriftsatz vom 16.11.2015, die auf Grundlage der oben diskutierten Entscheidung BGH, 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris, erstellt wurde, kommt es nicht an.

    Verzug ist jedenfalls infolge der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsablehnung durch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.3.2014 (Anlage K 8) mit dem 22.3.2014 eingetreten.
    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...48&pos=0&anz=5
    Zitat Zitat von eugh
    Also nach der Lektüre dieser Beiträge frage ich mich auch, ob/wie man die Bank wirksam in Verzug bringen kann, wenn die RAWs-Berechnung und damit der Saldo strittig ist? Weist das von ducnici og Urteil des OLG Stuttgart darauf hin, dass es doch geht? Habe ich nicht ganz verstanden, sorry.

    Wer hat dazu noch ein paar Ideen? Denn es erscheint mir wichtig sicherzustellen, dass der Bank seit WR eben keine Zinsen mehr zustehen, man sie dazu aber wirksam in Annahmeverzug bringen muss. Wenn man das nicht schafft und der vertragliche Zinssatz auch seit WR weiter gilt und auch noch nur 2.5% üBZ ausgeurteilt werden, wird der WR bzw der Prozess zum Fiasko. Oder?
    Zitat Zitat von LGSaar
    genau so ist es. ...

    deshalb finde ich in Stuttgart ist man eigentlich gut bedient. Noch besser in Berlin, aber danach kommt Stuttgart. Den die 2,5% oder 5% macht am Ende nicht so viel aus wie der Annahmeverzug. Zusätzlich ist es ärgerlich, dass die Bank diese Möglichkeiten hat, durch ihr rechtswidriges Verhalten den Vertrag trotzt Widerruf weiter laufen zu lassen. ...
    Zitat Zitat von ducnici
    Du schreibst es doch schon selber. Rechtswidriges Verhalten. §242 BGB Treu und Glauben.

    Siehe Urteil des LG Berlin, 10 O 89/15 v. 01.10.2015Anhang 2340
    Zitat Zitat von ducnici
    Anhang 2345


    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...48&pos=0&anz=5




    weiter mit dem zitierten BGH Urteil:


    Anhang 2346


    https://www.money-advice.net/view.php?id=20862



    weiter, z.B. DKB; Jahresabschluss 2007:


    Anhang 2347


    Anhang 2348

    Formel: Zinserträge aus Geld- und Geldmarktgeschäften / (Forderungen an Kreditinstitute + Forderungen an Kunden) x 100% =

    1.795.905TEUR / (908.987TEUR+37.072.521TEUR) x 100% = 4,7284%

    => aus 37.981.508TEUR (Summe der beiden Beträge 908.987+37.072521) hat die Bank über einen Durchschnittszinssatz in Höhe von 4,7284%
    Zinserträge in Höhe von 1.795.905TEUR erwirtschaftet.

    =>


    Die DKB hat durchschnittlich 2007 die 4,7284% runter bis 2014 in Höhe von 3,4960% an durchschnittlichen Zinssatz gehabt.

    Meinung dazu?


    Verzinsung dann natürlich wie gehabt der kompletten Rate nach BGH Beschluss 22.09.2015...

    Zitat Zitat von eugh
    Ein sehr schönes Urteil bzgl des Annahmeverzuges, danke! Vorallem die Aussage zum Formalismus ist treffend. Gut auch für Fälle, wo keine GS gelöscht werden kann. ...
    Zitat Zitat von baufreund2012
    Hallo ducnici,

    du hast im Beitrag 10937 doch selbst dargestellt, dass die Kundeneinzahlungen (Zinsen + Tilgung) bei den Banken in einen Topf fließen und somit der Geldfluss innerhalb der Banken nicht nachvollziehbar ist. Demnach ist es ein leichtes für Banken und für den Richter, deiner vorstehenden Argumentation zu widersprechen.
    Sei mir bitte nicht Böse, weil ich deiner Argumentation widerspreche. Du bist ja ansonsten ein sehr kompetentes Forenmitglied mit sehr vielen dankeswerten Beiträgen.
    Aber ich bleibe dabei: Die veröffentlichten Zahlenreihen der Deutschen Bundesbank sollten vor einem Gericht mehr Gewicht haben.
    Deshalb nochmal die prozentualen Gewinne deutscher Banken seit 2002 für "Alle Bankengruppen"
    Anhang 2350Anhang 2350
    Zitat Zitat von baufreund2012
    Ich möchte an dieser Stelle nochmal an die Ausführungen
    Überlegungenzur Rückabwicklung unter besonderer Berücksichtigung von Immobiliendarlehen
    des Richters am LG Dr. Kilian Servais erinnern:

    Erschüttert der Darlehensgeber durch konkreten Sachvortrag die oben dargestellte Vermutung (5% über Basiszins), ist die Frage aufzuwerfen, ob in den Fällen, in denen der Darlehensnehmer bezüglich des von ihm zu erstatteten Wertersatzes einen höheren marktüblichen Zins ermittelt hat, er jenen auch als Gebrauchsvorteil auskehren muss. Denkbar wäre, in derartigen Fällen für die wechselseitigen Ansprüche den einheitlichen, von dem Darlehensgeber ermittelten (geringeren) Zinssatz als marktüblich in Ansatz zu bringen. Dies erscheint sachgerecht, denn es wäre widersprüchlich, für den Verbraucher als Darlehensnehmer einen höheren Zinssatz als Gebrauchsvorteil in Ansatz zu bringen, während der Darlehensgeber, der als Bank typischerweise über mehr Marktmacht und daher bessere Anlagemöglichkeiten verfügt, auf Grund eines konkreten Nachweises einen geringeren Gebrauchsvorteil zahlen muss. Denn wenn schon einer singulären Betrachtung eines einzigen konkreten Bankinstituts als Darlehensgeber der Vorrang vor objektiveren, weil auf einer größeren Tatsachenbasis ermittelten, Werten zugebilligt wird, dann ist es nur konsequent, diese Betrachtungsweise symmetrisch in beide Richtungen anzuwenden.
    Zitat Zitat von eugh
    Aber wenn man schon auf Zahlenreihen der Deutsche Bundesbank verweist, welche sich allgemein auf "Alle Bankengruppen" (also nicht auf "Deine" Bank) beziehen, könnte man sich ebenso gut auch auf die marktüblichen Dispozinsen nach der BuBa-Zinsstatistik berufen. Denn die DKB u.a. sind Vollbanken, welche auch Dispokredite ausgeben. Zu deren Finanzierung können sie auch die Ratenzahlungen verwendet haben (Vermutung!). So könnte man also argumentieren, dass für die Bank Nutzungen in Höhe des Dispozinssatzes lagen. Und weil eben der (exakte) Verlauf der Dispozinsen dieser Bank im Detail unbekannt ist, verwendet man als Anhalt die o.g. marktüblichen Dispozinsen nach der BuBa-Zinsstatistik. Das soll die Bank dann eben erst einmal substantiiert widerlegen. Wird sie das wollen/können? Was meint Ihr dazu?
    Zitat Zitat von baufreund2012
    Hallo eugh,

    es geht hier nicht nur um Dispo-Zinsen, vielmehr haben die Banken Einnahmen aus:
    verzinsliche Einlagen bei andren Kreditinstituten,
    Forderungen aus Zentralbankeinlagen und Wertpapierpensionsgeschäften,
    Forderungen aus Wertpapieranleihen,
    Dividendenerträge,
    Forderungen aus Kreditgeschäft an Privat und Öffentlich.

    Du siehst, so einfach ist das nicht !

    Und außerdem, woher kommen denn das steigende Eigenkapital der Banken und Rückstellungen für anstehende Prozesse, die gebildet werden müssen ?

    Natürlich, unter anderem aus dem Geld der Darlehensnehmer !!!
    Zitat Zitat von ducnici
    "Geld" der Darlehensnehmer in wie fern?

    Zu Eigenkapital wird nur ein Jahresüberschuss/Gewinn. Das ist mitnichten das "Geld der Darlehensnehmer"


    @Baufreund, ich zitiere noch mal das BGH
    Mit Recht hat das BerGer. es abgelehnt, den Verzugsschaden allein nach diesen - besonders hoch verzinslichen - Krediten zu bemessen. Zwar wird im Urteil BGHZ 104, 337 (348) = NJW 1988, 1967 = LM § 252 BGB Nr. 39 für die Ermittlung der marktüblichen Sollzinsen auf die Statistik der Deutschen Bundesbank verwiesen. Nach dem Sinn der Entscheidung kann daraus aber nicht gefolgert werden, eine Bank dürfe, wenn sie in wesentlichem Umfang Spezialkredite gewähre, die sich in die Statistik nicht einordnen ließen, diese - möglicherweise besonders niedrig verzinslichen - Kredite bei der abstrakten Schadensberechnung ganz unberücksichtigt lassen. Für solche Kredite muß vielmehr auf andere Weise ein marktangemessener Zinssatz ermittelt werden.
    Das habe ich bei dem vorherigen Ansatz gemacht. Ich habe das gesamte Aktivkreditgeschäft herangezogen.

    Im Prinzip könnte man sicherlich auch hier einen marktüblichen Zinssatz der BuBa Statistik heranziehen. Das müsste dann aber schon ein recht allgemeiner sein.

    Auch hier verweise ich mal auf das Urteil des BGH


    Ist halt die Frage, welche Statistik damals vorgelegt wurde.


    Ich hab den Ansatz ja nun nur mal aufgegriffen, da ja vorliegend das OLG Stuttgart sich auf dieses Urteil bezieht.


    btw.... was willst mit den Gewinnen? Nutzungen sind nicht die Gewinne einer Bank. Es ist der Ertrag. Im BGH Urteil wird es ja recht deutlich beschrieben. Der Zinsertrag, den die Bank mit den Geldern durch Wiederanlage hätte verdienen können. Dafür müsste ein Durchschnittszins in Abhängigkeit des entsprechenden Kreditvolumens ermittelt werden. Was ich vorher getan habe.
    Zitat Zitat von baufreund2012
    Nochmal: da bei den Banken sämtliche Einnahmen (auch die Rückzahlungen von uns Baufinanzierern) in einen Pool fließen, ist doch nicht ausgeschlossen, dass eben von unseren Zinszahlungen an die Bank am Jahresende etwas übrig bleibt und somit dem Eigenkapital zugebucht wird.

    Ich verstehe unter dem "gezogenen Nutzen" einer Bank nicht ausschließlich "Früchte" aus dem Immobilienkreditgeschäft, vielmehr sind die "Früchte" für mich sämtliche positiven Einnahmen, die eine Bank mit meinen Einzahlungen (mit meinem Pool-Geld) erwirtschaftet.

    Oder sehe ich hier etwas falsch ?
    Zitat Zitat von eugh
    Anbei noch ein Tipp von RA Koch (bei test.de) vom 11.03.2016 auf die Frage, wie man bei umstrittener Berechnung der RAW die Bank wirksam in Annahmeverzug bringt, ohne auf zu viel zu verzichten:
    eine Idee wäre zB die aktuelle Restvaluta Zug-um-Zug gege Freigabe der Sicherheit anzubieten (wenn man denn ein wörtliches Angebot für ausreichend hielte).
    Wenn man dann den Nutzungsersatz auf die eigenen Leistungen und die mögliche Differenz, die aus einer Verzinsung nach Buba und ggfs nach Servais ergibt, separat fordert, hat man zumindest kaum zuwenig angeboten, da bei einer Verrechnung von Darlehen, Zins und Tilgung sowie einer vertragsgemäßern Verzinsung genau die Restvaluta rauskommt.

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    Standard Entscheidungen - keine Kapitalertragssteuer, kein Soli

    • OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 - DKB (leider nur 2.5% üBZ):
      b) Wie im Senatstermin ausgeführt, ist von dem Nutzungswertersatzanspruch die hierauf entfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in Abzug zu bringen. Soweit der etwaige Zufluss von Nutzungswertersatz als Zinsertrag (kapitalertrags)steuerpflichtig wäre, wäre er von der Klägerin als Darlehensnehmerin in der Steuererklärung anzugeben, die - unter Berücksichtigung von Freistellungsbeträgen - etwaig anfallende Steuer ist dann vom Finanzamt zu errechnen. Ohnehin vermag der Senat hier mangels eines der Klägerin zufließenden Kapitalertrags - wie noch aufgezeigt wird, führt die Aufrechnung der gegenseitigen Zahlungsansprüche dazu, dass nur noch der Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht - eine Verpflichtung der Beklagten zu Abführung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht zu erkennen.
      • Vorinstanz: LG Potsdam, Urteil vom 13.05.2015 - 8 O 190/14

    • LG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 - 38 O 178/15 - DKB (leider nur 2.5% üBZ)
    • LG Potsdam, Urteil vom 10.02.2016 - 8 O 338/14 (leider nur 2.5% üBZ) - DKB:
      Von dem Nutzungswertersatz der Kläger ist eine etwaig darauf anfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in Abzug zu bringen. Soweit ein solcher etwaiger Zufluss von Nutzungswertersatz als Zinsertrag kapitalertragssteuerpflcihtig wäre, wäre er von den Klägern als Darlehensnehmern in der Steuererklärung anzugeben, so dass unter Berücksichtigung von Freistellungsbeträgen die etwaig anfallende Steuer dann von dem Finanzamt zu errechnen wäre (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.1.2016, 4 U 79/15 [Anm.: s.o.]). Darüber hinaus führt die Aufrechnung der gegenseitigen Zahlungsansprüche dazu, dass nur noch der Beklagten - was nachfolgend dargestellt wird - ein Zahlungsanspruch zusteht. Insofern ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Abführung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht zu erkennen (so auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
    • LG Potsdam, Urteil vom 09.02.2016 - 1 O 282/15 - DKB (leider nur 2.5% üBZ)
    • LG Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 - DKB (Link zum Urteil vom 11.11.2015, welches per Beschluss vom 21.12.2015 bzgl. einiger Zahlen korrigiert wurde)
    • LG Darmstadt, Urteil vom 18.03.2016 - 17 O 188/14 - DKB

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    Standard Entscheidungen - Streitwert

    • BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - DKB (siehe auch Hinweis bei test.de):
      Streitwert ist Summe aller zu erstattenden Leistungen des Kreditnehmers. Wird - wie im vorliegenden Fall - zusätzlich die Bewilligung zur Löschung der Grundschuld gefordert, erhöht das den Streitwert. Maßgebend ist der Nennwert der Grundschuld. Zitat aus dem Beschluss:
      1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch dle Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.

      2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.

      Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.

      Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
    • BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Maßgeblich für den Streitwert von Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit eines Kreditwiderrufs ist die Summe der gezahlten Raten (Zinsen + Tilgung) - Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
      • OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 - 6 U 41/15
        • LG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 (bisher unveröffentlicht)


    • BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14:
      Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 – XI ZR 498/07, juris, mwN).
    • OLG München, Beschluss vom 08.02.2016 - 5 W 187/16: Streitwert bemisst sich nach voller Darlehensvaluta - siehe aber auch Verweise auf andere Entscheidungen:
      10
      Die Oberlandesgerichte vertreten zu den nicht verbundenen Verbraucherkreditverträgen derzeit sehr unterschiedliche Ansätze hinsichtlich der Streitwertbemessung. So entschied das OLG Hamburg am 17.7.2015 (6 W 25/15), es sei grundsätzlich auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20%, da es sich im Wesen um eine positive Feststellungsklage handele, die das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffe. Deswegen sei es unerheblich, dass über die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers letztlich kein Streit bestehe; weiter käme es auch nicht darauf an, in welcher Höhe die Darlehensvaluta noch offen sei.

      11 Dagegen stellte das OLG Frankfurt a.M. in seinen Entscheidungen vom 1.10.2013 (23 W 56/13) und vom 17.1.2014 (9 W 2/14) auf die noch offene Darlehensvaluta ab, da es - vergleichbar den Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines geschlossenen Vertrags - entscheidend auf den Wert der Leistung ankäme, von dem die klagende Partei freigestellt werden wolle. In seiner Entscheidung vom 27.2.2015 (19 W 60/14) setzte das OLG Frankfurt a.M. dagegen 80% der Nettodarlehenssumme an und machte sich die Begründung der unteren Instanz zu eigen. Diese hatte ausgeführt, der Feststellungsantrag bei Widerruf erstrecke sich auf das gesamte Vertragsverhältnis und mache dieses insgesamt zum Streitgegenstand. Anders als bei der Kündigung eines Darlehensvertrags, bei der es nur noch um die zukünftige Entwicklung gehe, gehe es hier um die Wirksamkeit einer Erklärung, die dem gesamten Vertragsverhältnis seine Grundlage entziehe. Soweit die Kläger der Sache nach begehrten festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustünden, dürfte es sich sogar um eine negative Feststellungsklage handeln, bei der keine Abschläge vorzunehmen seien (LG Frankfurt a.M. vom 3.11.2014 - 2-25 O 127/14). In gleicher Weise entschied das OLG Frankfurt a.M. am 7.10.2015 (19 W 58/15).

      12 Das OLG Koblenz setzte in seiner Entscheidung vom 28.5.2015 (8 W 288/15) die offene Valuta mit einem Abschlag von 20% an mit der Begründung, die begehrte Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis beträfe das Vertragsverhältnis im Ganzen, dessen Wert entscheidend durch die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bestimmt werde. In dieselbe Richtung ging schon das OLG Köln (Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14).

      13 Nach dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15) soll dagegen der Wert der bis zum Ende der Zinsbindung ersparten Zinsen maßgeblich sein, maximal allerdings für 3 ½ Jahre in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO. Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Vertrags komme nämlich ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung hier nicht in Betracht und anders als im Fall des verbundenen Geschäfts sei der Darlehensnehmer in jedem Fall zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet. Das wirtschaftliche Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers sei vielmehr auf die ersparten Zinsen gerichtet. Ein nur möglicher - nicht eingeklagter - Anspruch daneben gegen die Bank auf Nutzungsersatz erhöhe den Streitwert nicht, da er im Rahmen der Feststellungsklage nicht einmal angeprüft werde.

      14 Dem Ansatz des OLG Stuttgart folgten z. B. das OLG Celle (v. 22.7.2015 - 3 W 48/15), das OLG Koblenz (v. 3.9.2015 - 8 W 528/15) und das OLG Karlsruhe (v. 16.9.2015 - 17 W 41/15), das allerdings eine Deckelung nach § 9 ZPO ablehnte, da es jeweils völlig vom Zufall abhänge, ob der Kläger die vereinbarten Zinsen ersparen oder die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank abwenden wolle, die aber in keinem Fall gedeckelt sei. Das OLG München folgte in seinen Entscheidungen vom 11.11.2015 (5 W 1819/15: mit Deckelung gemäß § 9 ZPO) und vom 12.1.2016 (19 W 40/16: ohne Deckelung) ebenfalls dem grundsätzlichen Ansatz des OLG Stuttgart.

      15 Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15) will vorrangig auf eine konkrete nachvollziehbare Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Kläger abstellen, ersatzweise möchte es pauschal 10% der Nettodarlehenssumme ansetzen. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf bei verbundenen Geschäften sei nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um eine Gesamtrückabwicklung beider Geschäfte gehe. Vielmehr müsse der Darlehensnehmer trotz Widerrufs das Darlehen komplett zurückzahlen. Daher gehe es maßgeblich um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger unter Abwägung der Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streitwertregelungen der ZPO eine praktische und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen wollten, so dass eine praktikable Handhabung geboten sei. Könne der Darlehensnehmer im Einzelfall die unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile nicht nachvollziehbar darstellen, sei im Hinblick darauf, dass das wirtschaftliche Interesse regelmäßig nur einen Bruchteil der Darlehenssumme betrage, das durch § 3 ZPO eingeräumte Ermessen durch Festsetzung von 10% der Nettodarlehenssumme auszuüben.
    • OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - 19 W 142/16:
      Insofern sind sich die Obergerichte bei ansonsten durchaus unterschiedlichen Ansätzen zur Streitwertberechnung einig, dass sich der Streitwert nach dem entsprechenden wirtschaftlichen Interesse des Widerrufenden zu bemessen hat.

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    Standard Entscheidungen - Gerichtsstand

    LG Freiburg, Beschluss vom 07.04.2016 - 5 O 25/16
    Dieser Beschluss enthält eine ganze Reihe weiterer Nachweise zu Entscheidungen anderer Gerichte und Konstellationen.
    Leitsätze
    1. Bei Streitigkeiten aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen; ein einheitlicher Erfüllungsort kann weder für die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehen noch für diejenigen aus dem Rückgewährschuldverhältnis angenommen werden.
    2. Beantragt der Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, so sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger meint, beanspruchen zu können. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind.

    Tenor
    1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für örtlich unzuständig.
    2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Kläger vom 26.02.2016 (AS 39) an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.

    LG Itzehoe, Beschluss vom 15.02.2016 - 7 O 185/15:
    Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO bei schuldrechtlichen Ansprüchen aus Rückgewährschuldverhältnis

    Leitsatz
    Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gilt auch für bestimmte schuldrechtliche Ansprüche , sofern der Streit die Frage betrifft, ob der grund ,auf dem die Eintragung beruht, weggefallen ist , z.b. wegen anfechtung ( RGZ 25, 384 ). das ist nicht der fall , wenn der Sreit über einen obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird ( BGH Urt. v. 26.06.1970-VZR 168/67. Für Ansprüche auf Rückgewähr einer Grundschuld aus einem Rückgewährschuldverhältnis giltt § 24 ZPO nicht. das gilt auch , wenn der Rückgewähranspruch in Form eines Anspruchs auf abgabe Löschungsbewilligung erhoben wird.
    Besonderheiten: entgegen LG Beschl. v. 21.4.2015 -2-05 O 335/14

    Tenor
    1. Das Landgericht Itzehoe erklärt sich für örtlich unzuständig.
    2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers zu 1 an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

    LG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 22 O 274/15:
    Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 29 ZPO.

    Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO erfasst auch Feststellungsklagen in Zusammenhang mit dem Widerruf von Vertragsverhältnissen. Teilweise wird wegen der Rückabwicklung der beiderseitigen Pflichten davon ausgegangen, dass ein Wahlrecht des Klägers besteht, ob am Erfüllungsort der einen oder der anderen Verpflichtung geklagt wird (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 29 Rn. 24). Nach anderer Ansicht ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nur nach der Verpflichtung der Klägers zu bestimmen wie bei einer negativen Feststellungsklage (vgl. Zöller- Vollkommer § 29 Rn. 17). Beim Darlehensvertrag ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Darlehensnehmer dessen Wohnsitz (§ § 269, 270 Abs. 1,4 BGB), also hier die Stadt Hürth im Landgerichtsbezirk des LG Köln. Die im Vertrag vorgesehene Festlegung des Erfüllungsortes auf V steht dem nicht entgegen, denn gemäß § 29 Abs. 2 ZPO ist eine derartige Klausel nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind. Dies ist bei den Klägern aber nicht der Fall.

    LG Wuppertal, 16.06.2015 - 5 O 41/15:
    Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Nach allgemeiner Meinung findet diese Vorschrift auch bei Rückabwicklungsverhältnissen nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen Anwendung. Gleiches gilt für Feststellungsklagen, auch für negative Feststellungsklagen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 29 Rd. Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).

    Nach Meinung der Kammer ist bei negativen Feststellungsklagen auf die Verpflichtung des jeweiligen Klägers aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis abzustellen, hier also auf die Verpflichtung der Kläger auf Darlehnsrückzahlung. Denn die Parteien streiten ja gerade darum, ob diese Verpflichtung noch besteht oder nicht. Der gesetzliche Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen ist nach allgemeiner Meinung der Wohnsitz des Bankkunden zum Zeitpunkt der Kreditgewährung. Damit ist für die Klage des Darlehensschuldners auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung eines Darlehnsvertrages der Wohnsitz des Darlehnsnehmers maßgeblich (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. o. Rd.Nr. 17 unter Hinweis auf Landgericht Kassel NJW-RR 1989, S. 106).

    LG Wuppertal, 25.11.2014 - 5 O 215/14:
    Das Landgericht Wuppertal ist jedenfalls für die Anträge zu 1 und 3 zuständig. Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages ist auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung des Beklagten abzustellen und bei negativen Feststellungsklagen bestimmt sich der Gerichtsstand nach der Verpflichtung des Klägers. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank ist deshalb der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgebend (LG Kassel NJW RR 89,106; Zöller - Vollkommer, 30. Auflage, § 29 Rn. 17).


    Die Klageanträge zu 2,4 und 5 betreffen einen Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Dieser betrifft zwar keinen Anspruch aus § 812 BGB, da insoweit kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird. Vielmehr begehrte der Kläger Nutzungsersatz bzw. Schadensersatz .Primäre Verpflichtung bleibt aber auch hier die Rückzahlung des Darlehens aufgrund eines nach Behauptung des Klägers widerrufenen Darlehensvertrages. Nur in diesem Zusammenhang wird Schadensersatz und Nutzungsersatz verlangt, so dass hier ein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen ist (Zöller -Vollkommer, ZPO, 30. Auflage § 29 Rn. 23).
    Beide Klagen vor dem LG Wuppertal wurden abgewiesen, aber trotzdem ist es evtl. hilfreich, hiervon Kenntnis zu haben.

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    Standard Anspruch der Bank auf Nutzungswertersatz gemäß § 312 d Abs. 6 BGB a.F.

    Hier ein paar m.E. sehr interessante Beiträge zum Anspruch der Bank auf Nutzungswertersatz gemäß § 312 d Abs. 6 BGB a.F.:

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Schaut euch doch mal den § 312 d Abs. 6 BGB in den Fassungen bis zum 04.08.2011 an:
    (6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
    Das heißt doch, dass die Bank bei Darlehensverträgen im Fernabsatz in der Regel ihren Anspruch auf Nutzungswertersatz in die Tonne kloppen kann, oder? So wohl meist geschehen bei der IngDiba und der DKB.

    https://www.buzer.de/gesetz/6597/al24026-0.htm
    Sehr interessant, danke! Aber ist das nicht der § 312 d Abs. 6 BGB in der Fassung bis zum 11.06.2010?
    Quelle: https://lexetius.com/BGB/312d,4

    Außerdem scheint es in drüheren Fassungen mal "Dienstleistungen", mal "Finanzdienstleistungen" geheißen zu haben. Falls ich mich bzgl. der Fassungen/Daten irre, bitte Bescheid geben, denn das hat ja u.U. durchaus Relevanz.

    Zitat Zitat von sebkoch
    interessanter Gedanke, allerdings schließt ja § 312 d V BGB bereits das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht bei Verbraucherdarlehen aus, da das nach Verbraucherdarlehensrecht insoweit als spezielleres Recht das Fernabsatzrecht verdrängt. Daher sehe ich das mal spontan eher nicht so, aber ein guter Gedanke ist das allemal. Zumal das zumindest bei Prolongationen im Fernabsatz spannend sein könnte, da hier ja bei unechten Abschnittsfinanzierungen ja nicht nach Verbraucherdarlehensrecht nicht zu belehren war und dann Fernabsatz wieder zum tragen kommt.
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Definitiv gelten würde es aber, wenn ich ab Mitte 2010 bis 4.8.2011 ein KfW-Darlehen im Fernabsatz abgeschlossen habe, oder? Denn solchen Darlehen steht ja nur ein Widerrufsrecht nach Fernabsatz zu.
    Zitat Zitat von sebkoch
    stimmt, sehr guter Gedanke
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Ich glaube aber nicht, dass der Absatz 5 den Absatz 6 verdrängt. Der Absatz 6 behandelt den Wertersatz nach Widerruf und nicht den Widerruf als solches. Und dieser Absatz soll § 357 Abs. 1 ergänzen. Einen Versuch wäre es auf jeden Fall wert.

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    Standard Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts verfassungswidrig?

    Der Hintergrund zum Thema ist bei test.de nachzulesen: "Fehlerhafte Kreditverträge: Die Frist läuft"

    Zitat aus dem Artikel:
    Recht*licher Hintergrund: Bei rund 80 Prozent der von Oktober 2002 an geschlossenen Immobilien*kredit*verträgen sind die Widerrufs*belehrungen fehler*haft. Kreditnehmer können solche Verträge auch heute noch widerrufen. Weil die Zinsen stark gesunken sind, können sie auf diese Weise viele tausend Euro sparen. Im Einzel*fall haben die Banken und Sparkassen über 100 000 Euro heraus*zugeben. Doch bald ist Schluss damit. Auf Wunsch der Banken und Sparkassen hat der Bundes*tag beschlossen: Am Mitt*woch, 22. Juni 2016, um genau 0:00 Uhr erlischt das Widerrufs*recht für bis 10. Juni 2010 abge*schlossene Immobilien*kredit*verträge mit fehler*hafter Widerrufs*belehrung.
    In diesem Beitrag sammle ich relevante Infos aus dem "Widerrufsjoker - Erfahrungen" Thread o.a. Quellen bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Regelung.

    Zitat Zitat von claus47
    Verfassungswidrigkeit der Erlöschensregelung?

    Nachdem das "Erlöschensgesetz" nicht verhindert werden konnte, kann Lobbyarbeit nur noch bezwecken, das Gesetz wieder abzuschaffen. Dazu fällt mir bislang nur "Verfassungswidrigkeit" als mögliches Instrument ein. Lobbyarbeit ist sicher wichtig, wichtiger finde ich allerdings, dass zunächst verfassungsrechtliche Argumente gefunden, diskutiert und gesammelt werden; denn die braucht es sowohl beim "abstrakten Normenkontrollverfahren" (Bundestag, Lobbyarbeit) als auch beim "konkreten Normenkontrollverfahren" (ab Amtsgericht möglich).

    Wie wär's Eugen, passt in Deine Rubrik "Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile" ein weiterer Punkt "Erlöschensregelung verfassungswidrig?". Das ist aber mE nur sinnvoll, wenn wir schon etwas dazu gefunden haben. Die eigentliche Diskussion sollte mE weiter in diesem tollen Forum stattfinden.
    Zitat Zitat von eugh
    Prima, so machen wir es, d.h. ich bitte jeweils um einen Zusatz im Beitrag, wenn er in die Sammlung kopiert werden sollte. Wenn niemand etwas dagegen hat, lasse ich die Sammlung einstweilen geschlossen und kümmere mich selbst um die Aktualisierung dort. Dazu wäre es aber wie geschrieben nötig, wenn mir die Autoren relevanter Beiträge eine Zeile am Ende des Beitrags anfügten, wie z.B. "(für die Sammlung"). Herzlichen Dank.

    So, los geht's...

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    Standard Beim BGH anhängige Verfahren in Banksachen

    In diesem Beitrag sammle ich beim BGH anhängige Verfahren in Banksachen, wobei ich nicht ausreichend Zeit habe, bei allen Verfahren zu schauen, ob es sich um den Widerruf von Darlehenverträgen handelt. Es kann also sein, dass hier auch Verfahren z.B. zu Bausparverträgen, Fonds- o.a. Beteiligungen etc. aufgelistet werden.

    Für die Korrektheit oder Vollständigkeit übernehme ich keine Gewähr. D.h., dass die Einträge "nicht rechtskräftig" u.U. nicht mehr aktuell sind.

    Wer noch weitere beim BGH anhängige Verfahren kennt und insbesondere auch detailliertere Informationen zu den Fristen, Terminen etc., teilt sie bitte im Haupt-Thread "Erfahrungen" mit, ebenso, wenn jemand Kenntnis hat, dass ein Verfahren (wie auch immer) beendet wurde und die Entscheidung rechtskräftig wurde. Ich trage diese Infos dann hier zusammengefasst ein. Danke.


    • OLG Stuttgart, Urteil vom ?? (Az. 6 U 7/16 OLG) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 395/16) - Begründungsfrist Mitte November 2016 [neu 22.09.2016] - siehe auch Beitrag #16380 im "Erfahrungen" Thread
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 (Az. 17 U 144/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 408/16) - Begründungsfrist Ende Novomber 2016 [neu 15.09.2016]
    • OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016 (Az. 13 U 52/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: ???) - Termin unbekannt - [neu 27.05.2016]
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 (Az. 6 U 140/14) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 573/15) - Termin unbekannt -
      siehe auch BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15), der eine Absage macht an diverse Entscheidungen wie u.a. das des OLG Stuttgart.
    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15) - Termin (erscheint nicht auf der Termin-Seite des BGH) am 12.07.2016 um 09:00 Uhr [neu 15.05.2016]
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 545/15) - Termin unbekannt
    • OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 563/15) - Termin unbekannt
    • OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 (Az. 13 U 27/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 511/15) - Termin am 31.05.2016 um 09:00 Uhr nach Revisionsrücknahme am 30.05. aufgehoben [neu 30.05.2016]
    • OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 (Az. 13 U 45/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 501/15) - Termin am 12.07.2016 um 10:00 Uhr [neu 13.05.2016]
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 6 U 174/14 [Anm.: Link zur Kanzlei] bzw. bei test.de) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 482/15) - NEU (29.08.2016): Der NZB sei durch BGH-Beschluss vom 10.05.2016 stattgegeben worden; Verhandlungstermin sei für Oktober angesetzt.
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 472/15) - Termin unbekannt
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 477/15) - Termin unbekannt
    • LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15) - bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 (Az. 2 U 75/15) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 552/15) - Termin unbekannt
    • OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 (Az. 4 U 72/14) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 123/15) - Termin unbekannt
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2014 (Az. 1 U 170/13) -
      nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 9/15) - Termin unbekannt
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012 (Az. 19 U 26/11) -
      durch Vergleich Verfahren beendet (Az. beim BGH: XI ZR 115/12) [neu 04.05.2016]


    Siehe auch ab Beitrag #13205.

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