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Die Oberlandesgerichte vertreten zu den nicht verbundenen Verbraucherkreditverträgen derzeit sehr unterschiedliche Ansätze hinsichtlich der Streitwertbemessung. So entschied das
OLG Hamburg am 17.7.2015 (
6 W 25/15), es sei grundsätzlich auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20%, da es sich im Wesen um eine positive Feststellungsklage handele, die das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffe. Deswegen sei es unerheblich, dass über die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers letztlich kein Streit bestehe; weiter käme es auch nicht darauf an, in welcher Höhe die Darlehensvaluta noch offen sei.
11 Dagegen stellte das
OLG Frankfurt a.M. in seinen Entscheidungen vom 1.10.2013 (
23 W 56/13) und vom 17.1.2014 (
9 W 2/14) auf die noch offene Darlehensvaluta ab, da es - vergleichbar den Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines geschlossenen Vertrags - entscheidend auf den Wert der Leistung ankäme, von dem die klagende Partei freigestellt werden wolle. In seiner Entscheidung vom 27.2.2015 (
19 W 60/14) setzte das
OLG Frankfurt a.M. dagegen 80% der Nettodarlehenssumme an und machte sich die Begründung der unteren Instanz zu eigen. Diese hatte ausgeführt, der Feststellungsantrag bei Widerruf erstrecke sich auf das gesamte Vertragsverhältnis und mache dieses insgesamt zum Streitgegenstand. Anders als bei der Kündigung eines Darlehensvertrags, bei der es nur noch um die zukünftige Entwicklung gehe, gehe es hier um die Wirksamkeit einer Erklärung, die dem gesamten Vertragsverhältnis seine Grundlage entziehe. Soweit die Kläger der Sache nach begehrten festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustünden, dürfte es sich sogar um eine negative Feststellungsklage handeln, bei der keine Abschläge vorzunehmen seien (
LG Frankfurt a.M. vom 3.11.2014 -
2-25 O 127/14). In gleicher Weise entschied das
OLG Frankfurt a.M. am 7.10.2015 (
19 W 58/15).
12 Das
OLG Koblenz setzte in seiner Entscheidung vom 28.5.2015 (
8 W 288/15) die offene Valuta mit einem Abschlag von 20% an mit der Begründung, die begehrte Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis beträfe das Vertragsverhältnis im Ganzen, dessen Wert entscheidend durch die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bestimmt werde. In dieselbe Richtung ging schon das
OLG Köln (Beschluss vom 18.11.2014 -
13 W 50/14).
13 Nach dem
OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2015 -
6 W 25/15) soll dagegen der Wert der bis zum Ende der Zinsbindung ersparten Zinsen maßgeblich sein, maximal allerdings für 3 ½ Jahre in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO. Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Vertrags komme nämlich ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung hier nicht in Betracht und anders als im Fall des verbundenen Geschäfts sei der Darlehensnehmer in jedem Fall zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet. Das wirtschaftliche Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers sei vielmehr auf die ersparten Zinsen gerichtet. Ein nur möglicher - nicht eingeklagter - Anspruch daneben gegen die Bank auf Nutzungsersatz erhöhe den Streitwert nicht, da er im Rahmen der Feststellungsklage nicht einmal angeprüft werde.
14 Dem Ansatz des OLG Stuttgart folgten z. B. das
OLG Celle (v. 22.7.2015 -
3 W 48/15), das
OLG Koblenz (v. 3.9.2015 -
8 W 528/15) und das
OLG Karlsruhe (v. 16.9.2015 -
17 W 41/15), das allerdings eine Deckelung nach § 9 ZPO ablehnte, da es jeweils völlig vom Zufall abhänge, ob der Kläger die vereinbarten Zinsen ersparen oder die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank abwenden wolle, die aber in keinem Fall gedeckelt sei. Das OLG München folgte in seinen Entscheidungen vom 11.11.2015 (5 W 1819/15: mit Deckelung gemäß § 9 ZPO) und vom 12.1.2016 (19 W 40/16: ohne Deckelung) ebenfalls dem grundsätzlichen Ansatz des OLG Stuttgart.
15 Das
OLG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2015 -
4 W 10/15) will vorrangig auf eine konkrete nachvollziehbare Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Kläger abstellen, ersatzweise möchte es pauschal 10% der Nettodarlehenssumme ansetzen. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf bei verbundenen Geschäften sei nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um eine Gesamtrückabwicklung beider Geschäfte gehe. Vielmehr müsse der Darlehensnehmer trotz Widerrufs das Darlehen komplett zurückzahlen. Daher gehe es maßgeblich um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger unter Abwägung der Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streitwertregelungen der ZPO eine praktische und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen wollten, so dass eine praktikable Handhabung geboten sei. Könne der Darlehensnehmer im Einzelfall die unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile nicht nachvollziehbar darstellen, sei im Hinblick darauf, dass das wirtschaftliche Interesse regelmäßig nur einen Bruchteil der Darlehenssumme betrage, das durch § 3 ZPO eingeräumte Ermessen durch Festsetzung von 10% der Nettodarlehenssumme auszuüben.