ich verfolge schon seit geraumer Zeit das Thema Widerruf-Erfahrung. Meine Darlehensvertäge bei der IngDiBa (2009) und DSL(2010) habe ich von meinem Anwalt prüfen lassen und will diese auch widerrufen. Es gestaltet sich nur etwas schwierig, da ich auf anraten erst mal eine Finanzierungszusage haben möchte. Bis jetzt habe ich noch keine Bank bzw. Finanzmakler gefunden, der mir die gibt.An meinen "Daten" kann es nicht liegen. Keine Schufa-Probleme, Beleihung bei ca. 30%. Habt ihr Erfahrungen bei welcher Bank Aussicht auf Erfolg besteht?
Könntet Ihr Beide Euch ggf. per PN einigen? Wer kommentieren will, kann das gerne machen, aber es wäre nett, wenn es sachlich bliebe - ich meine jetzt ganz allgemein. Danke!
Zitat von Trader60
es gibt kaum noch Banken die gekündigte Verträge finanzieren, das ist nun das Ergebnis diesen Widerrufskampagne
Das möchte ich nicht unkommentiert im Raum stehen lassen, weil es m.E. nicht korrekt ist.
Ja, dem ist nicht so. Die meisten Banken akzeptieren mittlerweile Widerrufer. Bezugnehmend auf meine Beiträge davor müssen das Finanzierungen sein, wo die abzulösende Bank eine Ablösebestätigung mit Nennung der Ablösevaluta ausstellt und das tun diese Banken nur, wenn man sich abschließend verglichen hat oder es ein Urteil auf Rückabwicklung gibt. Kann man das den Beleihungsunterlagen nicht beilegen, wird eine Bearbeitung gar nicht begonnen, entsprechend wird es keine Zusage geben.
Vielen Dank an alle für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Damit hatte ich in der Form gar nicht gerechnet.
Mir ist jetzt klar, dass ich in der gegenwärtigen Situation keine Finanzierungszusage bekommen werde. Aber ein Forwarddarlehen kann ich doch auch noch nicht abschließen, oder? Meine 10 Jahre laufen erst in 06/2019 aus. So wie ich das verstanden habe, ist 3 Jahre vorher die früheste Möglichkeit.
2 Fragen, die ich an die Juristen hier im Forum hätte, wären:
Wie ist die bankenseits gegebene schriftliche Aussage: „An die Zinssätze in diesem Angebot halten wir uns eine Woche / 2 Wochen ab Angebotserstellung gebunden.“ aus vertragsrechtlichlicher Sicht zu bewerten?
Was ist, wenn ich nach Widerrufsklärung (bei der endgültigen Weiterfinanzierung) von 2 Banken derartige Angebote erhalte und beiden Banken mitteile, dass ich das Angebot annehme? Bin ich damit dann rechtlich an beide Banken gebunden, so dass beide Banken von mir die Vertragszinsen verlangen können? Oder kann das nur die Bank bei der ich den dann letztendlich den Vertrag (mit Widerrufsbelehrung ) unterschreibe?
Wenn sich eine Bank an einen Zinssatz gebunden hält, haben sie keine Verpflichtung. Erst wenn aus dem Angebot der Vertrag folgt, den sie dann auch unterzeichnen und dann die Widerrufsfrist abgelaufen ist, in der sie den Vertrag nicht widerrufen haben entsteht für sie eine Verpflichtung.
Mit der oben getätigten Aussage sind sie an gar nichts gebunden, lediglich die Bank an das Zinsangebot, wenn es danach innerhalb der Frist zu einer Vertragsgestaltung, nach Prüfung der Finanzierung, kommt.
Ja, dem ist nicht so. Die meisten Banken akzeptieren mittlerweile Widerrufer. Bezugnehmend auf meine Beiträge davor müssen das Finanzierungen sein, wo die abzulösende Bank eine Ablösebestätigung mit Nennung der Ablösevaluta ausstellt und das tun diese Banken nur, wenn man sich abschließend verglichen hat oder es ein Urteil auf Rückabwicklung gibt. Kann man das den Beleihungsunterlagen nicht beilegen, wird eine Bearbeitung gar nicht begonnen, entsprechend wird es keine Zusage geben.
Diese Aussage gibt den Sachverhalt unvollständig wieder und ist demnach falsch. Ich lasse mir eben Angebote für meine Darlehen, deren Zinsbindung in 2017 ausläuft, erstellen. Die angesprochenen Banken machen das, obwohl ich mich weder abschließend verglichen habe oder ein Urteil auf Rückabwicklung existiert.
Ein Angebot kann man ja auch erstellen, sehe da zwar keinen Sinn drin, aber gehen tut das.
Es geht um verbindliches Darlehensangebot (nicht Zinsangebot), welches sofort abrufbar ist und seine Gültigkeit bis zum regulären Auslauf hat. Das kann man für 2017 auch mit einer bereitstellungsfreien Zeit machen, was aber einem Forwarddarlehen in etwa gleich kommt. Der Auszahlungstermin wird in ihrem Darlehen 2017 sein, mit der Option des früheren Abrufs.
Sollte dem nicht so sein, bitte ich um Nennung der Bank. Dann hätten wir für alle die ein laufendes Darlehen haben, wo sie ersteinmal an Zinsfestschreibungszeiten gebunden sind, eine Zusage für ein Darlehen was ohne festen Termin bestand hat und jederzeit in Anspruch genommen werden kann.
Darlehensverträge woraus der früheste Ablösetermin ersichtlich ist. Eine Ablösebestätigung ist dann ja nicht erforderlich, da sich dieser Termin ermitteln lässt und eben aus den Verträgen hervor geht. Die Ablösebescheinigung wird dann vor Auszahlung von der ablösenden Bank bei der abzulösenden Bank eingefordert, dafür muss der Kunde bei Unterzeichnung der Forwardverträge jetzt schon die Ablösevollmacht unterzeichnen.
Habe ich es dann falsch verstanden, dass man kein verbindliches Angebot (oder sollte ich schreiben: verbindliche Zusage?) erhält, solange die GS noch nicht frei ist?
Also angenommen, der DV läuft noch, obwohl er widerrufen wurde. Auch der Prozess läuft noch (hat gerade begonnen). Der Kläger kann - sofern er sicher ist, dass zum Tag x die Ablösung möglich ist (positives rechtskräftiges Urteil oder Vergleich vorausgesetzt) und auch den benötigten Betrag y zu diesem Zeitpunkt kennt - schon jetzt ein Angebot für einen neuen DV oder FW-DV einholen.
Aber er wird doch kein verbindliches Angebot bekommen können, weil die neue Bank noch keinen Zugriff auf die GS hat - und eine verbindliche Zusage wird der Kläger schon gar nicht bekommen. Ist das soweit korrekt? Gilt das sowohl für normale Darlehen als auch FW-Darlehen Angebote/Verträge?
Ein Angebot kann man ja auch erstellen, sehe da zwar keinen Sinn drin, aber gehen tut das.
Extrem niedrige Zinsen machen nach meiner ansicht viel Sinn.
Zitat von noelmaxim
Es geht um verbindliches Darlehensangebot (nicht Zinsangebot), welches sofort abrufbar ist und seine Gültigkeit bis zum regulären Auslauf hat. Das kann man für 2017 auch mit einer bereitstellungsfreien Zeit machen, was aber einem Forwarddarlehen in etwa gleich kommt. Der Auszahlungstermin wird in ihrem Darlehen 2017 sein, mit der Option des früheren Abrufs.
Ich muss das jetzt machen, weil ich bereits Ende Juni ein kleineres Darlehen (60.000 €) ablösen muss. Ein weiterer Teil kommt im Feb 2017 und der Rest in Juni 2017. Unabhängig davon noch ein dicker Brocken in 2021. Wie die Banken das arrangieren (Bereitstellungszins oder Forward) werde ich sehen. Forward wäre nur sinnvoll, wenn die Bank den Kreditbedarf im Falle einer vorzeitigen Rücklabwicklung (oder Vergleich) sofort bereitstellen könnte.
Zitat von noelmaxim
Sollte dem nicht so sein, bitte ich um Nennung der Bank. Dann hätten wir für alle die ein laufendes Darlehen haben, wo sie ersteinmal an Zinsfestschreibungszeiten gebunden sind, eine Zusage für ein Darlehen was ohne festen Termin bestand hat und jederzeit in Anspruch genommen werden kann.
Unter Berücksichtigung der Bereitstellungszinsen trifft dies doch für jedes Darlehen zu.
Fast richtig eugh. Fakt ist, wie du richtig erkannt hast, ein verbindliches Darlehensangebot wird es auf irgendwann nicht geben, lediglich auf das Datum, wo das Darlehen regulär ausläuft und damit abzulösen ist. Ist das in ein paar Monaten, regelt man das über die bereitstellungsfreie Zeit, geht das über diese Zeitpunkte hinaus (da haben die Banken ja unterschiedliche Möglichkeiten, bis 15 Monate frei, die müssen dann aber wiederum nicht die besten Basiskonditionen haben) kann man das mit einem Forward Darlehen regeln.
Deine Darlehen lassen sich doch über die bereitstellungsfreie Zeit regeln. Ein Darlehen, 1 Jahr BZ Freiheit mit 3 Auszahlungen.
Es muss aber bedacht werden, dass es eine Vorlast geben wird, denn das später auslaufende Darlehen - was jetzt nicht abgelöst werden kann - wird die erste Rangstelle besetzen und geht somit den jetzt auszuzahlenden Darlehen im Rang vor.
Deine Darlehen lassen sich doch über die bereitstellungsfreie Zeit regeln. Ein Darlehen, 1 Jahr BZ Freiheit mit 3 Auszahlungen.
Genau so habe ich mir das vorgestellt.
Zitat von noelmaxim
Es muss aber bedacht werden, dass es eine Vorlast geben wird, denn das später auslaufende Darlehen - was jetzt nicht abgelöst - wird die erste Rangstelle besetzen und geht somit den jetzt auszuzahlenden Darlehen im Rang vor.
Diesbezüglich hat ein Vermittler gemeint, dass ich damit rechnen muss, dass die in 2021 auslaufenden Darlehen von einer anderen Bank finanziert werden. Dies ist mir aber nicht unrecht. Es soll die Bank sein, die mir zu diesem Zeitpunkt die besten Konditionen macht.
Übrigens ist es dann keine zu bewertende Vorlast, wenn die Bank die jetzt die Mittel für die Ablösung der auslaufenden Darlehen bereit stellt, auch das später auslaufende Darlehen als Forward ebenfalls bereit stellen darf. 66 Monate in voraus geht das ja.
Übrigens ist es dann keine zu bewertende Vorlast, wenn die Bank die jetzt die Mittel für die Ablösung der auslaufenden Darlehen bereit stellt, auch das später auslaufende Darlehen als Forward ebenfalls bereit stellen darf. 66 Monate in voraus geht das ja.
66 Monate sind mir zu lang und viel zu teuer. Vorher kommt die RAW oder ein Vergleich. Oder vielleicht will ich in der augenblicklichen Hype eine Immobilie verkaufen. Wenn die Zinsen steigen, ist es zu spät, denn dann fallen auch die Immo-Preise.
Was mache ich mit einem 5 1/2jährigen Forwarddarlehen, wenn die RAW in einem Jahr an die Tür klopft?
Na abrufen, sofern sie das richtige Forwarddarlehen der richtigen Bank gewählt haben. Das geht doch mit den meisten Forwards gar nicht, aber einige wenige sind so konzipiert, auch das Widerrufer das Darlehen in Anspruch nehmen dürfen.