ich bin neu hier, habe in den letzten Tagen fleissig gelesen und habe auch vor den "Joker" zu ziehen.
Ich habe offensichtlich eine Widerrufsbelehrung mit ca 10 Punkten, in denen Sie von der zu dem Zeitpunkt geltenden Musterbelehrung abweicht, ein Widerruf also aus meiner "laientechnischen" Sicht durchaus Erfolg verspricht. Demzufolge suche ich jetzt einen guten Anwalt, der schon über eine große Erfahrung mit Sparkassen (ggf. auch im PLZ-Gebiet 63*) verfügt, der nmein Mandat übernimmt.
Über Tips/Namen hierzu (gerne auch als PN) wäre ich sehr dankbar.
Was mich aber im Moment umtreibt, ist die Frage, ob in der Anfangszeit (06/2010-06/2011) von uns gezahlte Bereitstellungszinsen (ca. 2.000 €) vom DG im Rahmen der Rückabwicklung zu erstatten sind. Aus meiner Sicht ja, da der Darlehensvertrag nach Widerruf nicht gilt und die Leistungen gegeneinander verrechnet werden. Die Herausgabe der Bereitstellungszinsen wird aber nur über eine Klage möglich sein.
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noelmaxim
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noelmaxim
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AW: Behandlung von Bereitstellungszinsen bei Widerruf
Hallo Tine-line,
bei einer Wirksamkeit des Widerrufs erlischt rückwirkend zum Tag des Vertragsschlusses das Darlehensverhältnis und wandelt sich von da an in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Dies hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme, als auch die Leistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an ab zu verzinsen sind. Dadurch dass die Leistungen des Darlehensnehmers ebenfalls verzinst werden müssen, ergibt sich ein positiver Effekt auf die Tilgungsleistung. Lag das allgemein übliche Zinsniveau zudem unter dem vereinbarten Sollzinssatz, ergibt sich hier ein weiterer Einspareffekt, sodass es doppelt zu einem synergetischen Effekt für den Darlehensnehmer kommen kann (niedrigerer Zinssatz und Verzinsung der eigenen Zahlungen). Natürlich gehören dazu auch gezahlte Bereitstellungszinsen.