Eigentümergrundpfandrecht löschen?

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  1. Avatar von lotse7
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    Standard Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Hallo,
    von einer Bank liegt seit Jahren die Löschungsbewilligung (Urkunde) für ein Grundpfandrecht vor, das vom Eigentümer noch nicht gelöscht wurde. FRAGE:

    Ist es aus aktueller Sicht ratsam, den Eintrag sofort löschen zu lassen?
    Vorsorgliche Überlegung war vor längerer Zeit, die freie Grundschuld ggf. anderweitig zu nutzen, um Notar-/Gerichtskosten zu sparen (z. B. auch bei einem Objektverkauf).
    Heute erscheint mir die sofortige Löschung ratsamer.

    Was meint der kritische Fachmann dazu?

  2. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Mit einer vorhandenen Grundschuld im Grundbuch können Sie auch die Löschungsbewilligung wieder zurückgeben und dann die Grundschuld neu aufleben lassen. Sie verwenden die Grundschuld neu im Rahmen einer Neuvalutierung und müssen somit bei einem neuen Darlehen nicht zum Notar um eine neue Grundschuld eintragen zu lassen.
    Können aber dann auch nur zu der Bank wo die Grundschuld eingetragen ist wegen neuem Darlehen.

  3. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Danke, das ist mir soweit bekannt. Es geht mir primär aber um Rechtssicherheit für den Eigentümer, der nicht mehr vorhat,
    das freie Grundpfandrecht irgendwie noch selber zu nutzen. Ist es also sinnvoll, das Grundpfandrecht für einen späteren
    Objektverkauf stehenzulassen?
    Vor einiger Zeit gab es mal das Problem, daß Banken Grundpfandrechte an dubiose Gesellschaften ohne Zustimmmung des
    Grundeigentümers verkauften. Das wurde gerichtlich für unzulässig erklärt.
    Nun hat die Bank im vorliegenden Fall zwar durch Urkunde alle Ansprüche für erledigt erklärt, dennoch fragt man sich angesichts der überall sichtbaren kriminellen Machenschaften im Finanzbereich, ob ein rechtswidriger Mißbrauch tatsächlich so ausgeschlossen ist. Es soll deswegen keinesfalls etwa erst ein zeit- u. kostenraubender Rechtsprozeß geführt werden müssen.

  4. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Mit der Grundschuld kann niemand etwas anfangen, wenn diese nicht mehr valutiert. Allerdings kann das Objekt mit dieser Grundschuld auch nicht verkauft werden, entsprechend wird sie dann gelöscht werden müssen. Die Kosten für die Löschung entstehen dann einmal sowieso.

    Es ist übrigens falsch dass diese Grundschuld nur für die eingetragene Bank neu valutiert werden kann, denn die Grundschuld kann, so sie nicht gelöscht wird, jederzeit an eine andere Bank abgetreten werden.

    Ist der Grundschuldeigentümer z.B. älter, kann es Sinn machen die Grundschuld zu Lebzeiten durch diesen löschen zu lassen, denn nach dem Ableben wird dies etwas aufwendiger!

  5. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Mit der Grundschuld kann niemand etwas anfangen, wenn diese nicht mehr valutiert.
    Antwort:
    M. E. ist ein rechtswidriger Mißbrauch theoretisch/praktisch trotzdem nicht ausgeschlossen, solange sich eine vollstreckbare Urkunde noch im Bankbesitz befindet, und zwar auch dann, wenn das Grundpfandrecht bereits gelöscht wurde. Leider ist heute keiner(!) Bank mehr zu trauen!
    Fragen:
    Ist die Bank bei Löschungsbewilligung nicht verpflichtet, automatisch auch alle vollstreckbaren Original-Ausfertigungen zurückzugeben?
    Muß die Bank alle Originale auf Anforderung herausgeben?

  6. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Ist doch eigentlich klar das die Bank dann auch die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunde herausgibt. Auch falls eine vergessen worden ist und das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht wurde. Dann kann keine Bank mehr was damit anfangen. Warum denn auch?

  7. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    In "normalen" Zeiten, wäre alles kein Thema. Angesichts der heutigen ständigen Rechtsbrüche, gerade auch von Banken, ist leider mit allem zu rechnen.
    Fakt ist: Theoretisch könnte eine Bank trotz Löschungsbewilligung mit einer Original-Grundschuldbestellungurkunde widerrechtlich erneut eine Grundschuld eintragen lassen ohne Kenntnis des Grundeigentümers! Oder etwa nicht? Und der Eigentümer müßte das dann erst zeit- u. kostenraubend gerichtlich rückgängig machen lassen.
    Abwegige Gedanken? Mitnichten, wenn man gründlich nachdenkt.

  8. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Das wäre Betrug und so etwas gibt es einfach nicht!

    Sie müsste auch nichts neu eintragen lassen, sie würde dann die GS neu valutieren und dafür müsste es einen Darlehensvertrag geben und in diesem müsset dies explizit benannt sein.

    Soetwas gibt es nicht!!!

  9. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    @Lotse7, sorry, Sie verrennen sich hier etwas. Ohne Darlehensvertrag wird keine Bank eine neue Grundschuld eintragen lassen. Wenn so etwas nachweisbar ist und die Bank wirklich nachweislich falsch gehandelt hat ist das ein Fall für das Bafin.

  10. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Wie gesagt, sie müsste gar nicht neu eintragen, ist ja gar nicht gelöscht, nur neu valutieren und das macht niemand ohne Zustimmung.

  11. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Wie gesagt, sie müsste gar nicht neu eintragen, ist ja gar nicht gelöscht, nur neu valutieren und das macht niemand ohne Zustimmung.
    Würde "neu valutieren" nicht voraussetzen, daß dafür zwingend eine vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde dem Grundbuchamt vorliegt? Wäre das formalrechtlich so?
    Und was heißt konkret "macht niemand ohne Zustimmung"? Würde ein vollstreckbares Papier eingereicht, benötigt das Gericht formalrechtlich keine weitere "Zustimmung".

  12. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    ??? Die liegt doch sowieso vor. Wenn ich nicht lösche, bleibt die Grundschuld bestehen, entsprechend behält die Bank auch noch die vollstreckbare Urkunde, womit sich der Eigentümer mit seinem Vermögen unterworfen hat. Vollstrecken kann die Bank immer, aber warum sollte sie das tun, wenn der GS keine Valuta, kein Anspruch mehr entgegen steht??? Wie soll sie das rechtfertigen?

  13. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Es interessiert doch bei einer Neuvalutierung nicht ob beim Grundbuchamt eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorliegt. Neuvalutierung ist eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und der Bank, nicht Grundbuchamt.

  14. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    @noelmaxim: Bestätigt mir also, daß eine Bank mit einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde eine noch nicht gelöschte Grundschuld formalrechtlich jederzeit auch ohne Zustimmung des Eigentümers "neu valutieren" könnte, auch wenn der Bank keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Ob das nun rechtswidrig, abwegig etc. wäre, ist formal hier ohne Belang.
    Fakt bleibt: Die Bank könnte es - und könnte sogar eine bereits gelöschte Grundschuld mittels einer noch in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung ohne Zustimmung
    des Eigentümers NEU eintragen lassen!

  15. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    ?? Natürlich kann sie nicht einfach eine gelöschte Gundschuld wieder eintragen und schon gar nicht macht man das mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld! Mit dieser vollstreckt man, aber trägt nichts ein.

    Valutieren kann sie eine noch vorhandene Grundschuld theoretisch natürlich, aber wer macht sowas, warum?

    Worauf zielen eigentlich ihre Fragen ab? Was für ein Konstrukt bzw. was für Szenarien schwirren in ihrem Kopf rum?

  16. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    @noelmaxim
    Verstehe Sie nicht ganz: Mit einer Grundschuldbestellungsurkunde (vollstreckbar) ließe sich doch ohne weiteres eine brieflose Grundschuld eintragen lassen. Zu beidem - Grundschuldeintrag u. Vollstreckung - ist die Urkunde doch schließlich da. Ob berechtigt oder nicht, steht hier dahin. Stimmen Sie strikt formalrechtlich zu?
    Ich stelle nur Überlegungen zu einem (für mich keineswegs unrealistischen) Worst-Case-Szenario an, auch wenn Sie das für abwegig halten.

  17. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    Nein, für eine Grundschuldbestellung ist ein Grundschuldbestellungsvordruck von Nöten, vor allem aber ein Notartermin, wo der Eigentümer die Eintragung beurkunden muss. Danach erstellt der Notar die Grundschuldbestellungsurkunde, sie ist das Produkt der Bestellung und die Sicherheit für die Bank!

    Wenn eine mal bestellte Grundschuld gelöscht wurde, muss eine neue eingetragen werden, das kann aber wie beschrieben nur der Eigentümer, in diesen Fällen zu Gunsten der Bank. Ist die Grundschuld nicht gelöscht, kann die Bank - zu Gunsten dieser eingetragen wurde - neu valutieren. Eine fremde Bank müsste sich diese erst abtreten lassen.

  18. Avatar von lotse7
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    @noelmaxim: Sorry, ich werde offenbar mißverstanden.
    Die vollstreckb. Grundschuldbestellungsurkunde, von der ich spreche, ist die notar. Erklärung des Grundeigentümers, mit der einer Bank eine brieflose Grundschuld mit üblicher Zwangsvollstreckungsklausel eingeräumt wurde. Damit KÖNNTE die Bank auch eine bereits gelöschte Grundschuld ohne Wissen des Grundeigentümers NEU eintragen lassen (mißbräuchlich bei zwischenzeitl. erteilter Löschungsbewilligung).
    Und wurde die Grundschuld (trotz vorliegender Löschungsbewilligung) vom Grundeigentümer noch nicht gelöscht, so KÖNNTE die Bank die Grundschuld ohne Wissen des Eigentümers neu valutieren.

    Fazit: In beiden Fällen besteht folglich genau das von mir beschriebene formalrechtliche Risiko. Zur eigenen vollen Rechtssicherheit sollte sich der Eigentümer daher von der Bank auf jeden Fall(!) sämtliche vollstreckb. Urkunden mit erteilter Löschungsbewilligung (od. nachträglich) aushändigen lassen - auch dann, wenn eine Grundschuld inzw. gelöscht wurde.

  19. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    @Lotse7, sorry, aber was Sie schreiben ist nicht korrekt.
    Vielleicht verwenden Sie und ich aber verschiedene Wortbegriffe.
    Neu valutieren heißt neu aufleben lassen. Dies tut man mit einer Grundschuld bei einer neuen Darlehensvergabe als Sicherheit. Die Bank kann sicherlich nicht ohne ein neues Darlehen die Grundschuld neu valutieren.
    Auch nicht wenn beispielsweise die Eltern Eigentümer sind und der Sohn macht eine Darlehensaufnahme bei der die Grundschuld als Sicherheit dient. In diesem Beispiel müssten die Eltern eine Eigentümererklärung abgeben.
    Was Sie schreiben hat mir der mir bekannten Bankpraxis nichts zu tun. Ist das ein real vorgekommener Fall oder nur ein Gedanke bei Ihnen?

  20. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Eigentümergrundpfandrecht löschen?

    ......Damit KÖNNTE die Bank auch eine bereits gelöschte Grundschuld ohne Wissen des Grundeigentümers NEU eintragen lassen (mißbräuchlich bei zwischenzeitl. erteilter Löschungsbewilligung).......

    Niemals, und noch was, mal eingeräumt wurde!!! Wenn diese gelöscht wurde, dann ist die gelöscht, eine neue Grundschuld müsste neu eingetragen werden und zwar vom Eigentümer der Immobilie und nicht von der Bank!!!! Die Bank selber kann gar keine Eigentümergrundschuld eintragen!!

    Noch mal, für was ist das denn überhaupt von Relevanz? Entweder sie löschen, dann ist der Drops gelutscht oder aber sie nehmen keine neuen Verbindlichkeiten auf dann kann und darf auch bei der noch eingetragenen Grundschuld keine Neuvalutierung vorgenommen werden.

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