Kommentar von
hphin , 20.05.2015
Verfolgt noch jemand diesen Thread???
Also, der Anwalt sagt, die Commerzbank hat Recht - keine Aussicht auf Erfolg.
" Bei den Zahlungsdiensten geht es um das Ausführen von Zahlungsvorgängen zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger, insbesondere Überweisungen, Lastschriften, Gutschriften, Kartenzahlungen, Auszahlungen an Geldautomaten, sowie die gesamte Kontoführung eines Girokontos oder eines sonstigen Kontos, das der Ausführung von Zahlungsvorgängen dient (vg. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 675 f Rdnr. 7, 22-60).
Hingegen zählt ein Immobilienkredit nicht zu diesen Zahlungsdiensten. Das Auszahlen einer Darlehenssumme an Sie und das Zurückzahlen von Tilgungsraten nebst Zinsen an die Bank ist von der Definition der Zahlungsdienste nicht umfasst. Vielmehr handelt es sich bei dem Kreditvertrag um ein gesondertes Vertragsverhältnis nach § 488 BGB zwischen Ihnen und der Commerzbank. Hierfür gelten besondere Bestimmungen, etwa in § 503 BGB und § 490 BGB. Deshalb können Sie Ihr Darlehen hier nicht fristlos kündigen. Ihre Kündigungserklärung vom 26.01.2015 beendet nur den Zahlungsdiensterahmenvertrag, falls Sie einen solchen überhaupt abgeschlossen haben, z.B. bei Eröffnung eines Girokontos.
Im Ergebnis bestätige ich die Einschätzung, die Ihnen von der Commerzbank mitgeteilt worden ist. Für ein gerichtliches Vorgehen zur Durchsetzung der Kündigung des Immobilienkredits sehe ich auf der Grundlage des hier mitgeteilten Sachverhalts keine Aussicht auf Erfolg.
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Schade, wäre zu schön gewesen die Zinsen für die nächsten 5 Jahre zu sparen ;-(