Hallo,
Fallbeispiel: Zum Stichtag X wird eine gesetzl. Änderung wirksam, durch die
dem Versicherten rückwirkend ein bestimmter Erstattungsbetrag zusteht,
den die PKV aber erst sehr viel später mit dem Versicherten abrechnet
und auszahlt.
Frage: Ist die PKV ab gesetzl. Änderung automatisch in Verzug mit der Folge,
daß dem Versicherten automatisch Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 BGB zusteht?