Hallo,
gem. § 24 SGB IV wird "1,0% des auf Euro 50,00 abgerundeten rückständigen Betrages" berechnet.
Was heißt das konkret für folgende Beträge: € 75,00 und € 284,52?
Bemessungsmasis für Säumniszuschläge wären m. E. folglich € 50,00 bzw. € 250,00. Ist das zutreffend?
Für die 75.- Euro wird nichts berechnet, wenn der Säumniszuschla gesondert schriftlich anzufordern wäre (Portokosten höher als der Säumniszuschlag). Ansonsten ist die Basis 50.- Euro.
Nochmals zu Säumniszuschlag: Wie sieht es bei der Privaten Krankenversicherung aus? Hier dürfte § 24 SGB IV vermutlich NICHT gelten?
Wäre stattdessen VVG § 193 (6) zugrundezulegen, so entfiele wohl eine "Abrundung auf € 50,00", d. h. Säumniszuschlag auf den vollen rückständigen Betrag?
Das sehe ich auch so. Das SGB gilt nur in Teilbereichen bei der PKV. Diese Rundungsregelung wird davon wohl nicht erfasst, wäre vermutlich auch ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit des VU.