Rechtsanspruch Entgeltumwandlung- speziell einmalige Einmalzahlung zu Vetragsbeginn
Hallo,
seit diesem Monat bietet unser Unternehmen, unter Beteiligung den MA die betriebliche Altersvorsorge an.
Optional kann seitens des Vesicherers eine "Einmalige Einmalzahlung zu Vetragsbeginn" geleistet werden.
Daraufhin wollte ich mein gesamtes Lohnsteuerpflichtiges-Gesamtbrutto (LSG)
im Monat Dezember umwandeln, zwecks Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr 2015 und des Zinseszinseffektes über die Laufzeit.
Meine monatliche Spareinlage beträgt 100€; inklusive dem Arbeitgeberanteil von 31€.
Ermittlung Differenzbeitrag als Einmalzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze: 12 Monate á 242€ (in 2015) Maximalbetrag steuer- und sozialabgabenbefreit = 2.904€ p.a. .
2.904€ abzgl. 100€ Monatsentgeldumwandlung für Dezember 2015 entspricht einer verbleibenden theoretischen Restumwandlung von 2.804€ .
Der Gesetzgeber differenziert hier nicht, in welcher Weise sich der Gesamtbetrag zusammensetzt:
§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt.
Mein Arbeitgeber verweigert mir die komplette Umwandlung und schreibt: Weiterhin werden wir keiner Umwandlung zustimmen, die ein Nettoentgelt unterhalt des Existenzminimum (1054€) zur Auszahlung bringen würde
(Fürsorgepflicht des Arbeitgeber § 242 BGB).
Weiterhin heißt es: Da die einmalige Umwandlung grundsätzlich freiwillig ist (es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers das zu tun!), werden wir keinesfalls juristisch zweifelhafte Sachverhalte in unsere Abrechnung einbringen.
Man merkt in den Reihen der Personalabteilung ist man sich offenbar auch nicht sicher, was rechtens ist und was nicht.
Was das Existenzminimum und die Fürsorgepflicht betrifft, kann ich nur schmunzeln...
Niemand will mich pfänden, es ist mein freier Wille das Gehalt zu wandeln.
Fürsorge?- bei Überweisung des Monatslohns, bin ich auch frei in meiner Entscheidung!
Verbrenne ich das Geld oder nutze ich es als Kaufkraft.
Allerdings fraglich bleibt, wie es im Monat Dezember mit den Sozialversicherungsbeiträgen aussieht... Diese würden bei kompletter Umwandlung quasi wegfallen. Muss ein Mindestlohn bestehen bleiben oder ändert es nichts aufs Jahr gesehen, da der Wert der Einmalzahlung theoretisch auch über die Monate hätte gewandelt werden können?
Meine Frage: Wie ist die rechtliche Handhabe? Kann ich gegen diese Entscheidung vorgehen?
Wir sprechen hier über einen Policewertunterschied in Höhe eines gehobenen Mittelklassewagens!
AW: Rechtsanspruch Entgeltumwandlung- speziell einmalige Einmalzahlung zu Vetragsbegi
Ich weiß es auch nicht, aber wandel doch alles bis zu diesem Minimum um. Und erhöhe deine Umwandlungsbeitrag im nächsten Jahr von 100 € auf 200 €. Somit hast du ungefähr das bekommen was du wollltest und diese mögliche rechtliche Klippe gleichzeitig übersprungen.