kann man eigentlich ein gepfändetes konto kündigen, um pfändung zu entfliehen bzw. zu stoppen ?
denn sonst läuft die kontogehühren ja unendlich weiter.
Wie wollen Sie einer Pfändung entfliehen wenn Sie ja ein Konto für den täglichen Gebrauch benötigen? Oder haben Sie an ein Girokonto gedacht welches nicht der Schufa gemeldet wird?
das ist doch das problem, dass die schuldner in pfändungsfall anderweitig girokonten eröffnen, um das gepfändetes konto "stillzulegen"
pfändungen werden zu katze-und-maus-spiele.
deshalb die frage, ob schuldner sein gepfändetes konto von sich aus kündigen kann, oder nur von der bankseite ?
wenn bei demselben bank noch kredit läuft, würde die bank doch wegen zinsabrechnung nicht das girokonto kündigen.
Aus meiner Sicht kann ein gepfändetes Konto gekündigt werden (Nofalls mal Bank AGB durchlesen). Jedoch wird der Gläubiger von der Kontokündigung benachrichtigt.
Warum nicht mit offenen Karten spielen?
welcher schuldner spielt mit offenen karten ? dann würden keine schulden entstehen, die gar zu pfändungen führen, da man schon vorher regelt.Warum nicht mit offenen Karten spielen?
Deutschland ist leider schuldner-paradies. wohl so gewollt um staatliche sozialleistungen zu verringern.
Warum würden dann "keine" Schulden entstehen. Die Entstehung der Schulden hat doch überhaupt gar nichts mit Pfändung zu tun. Bei ordentlicher Bedienung der Schulden passiert auch nichts.
Bei Pfändung ist klar was das bedeutet. Doch ich meine eine Kündigung des Pfändungskontos bringt doch dem Schuldner aus meiner Sicht gar nichts, da er das Problem zeitlich nur rausschiebt. Denn der Gläubiger weiß ja sofort von der Kündigung. Und kriegt problemlos das neue Konto wo Sie abschließen heraus durch Schufaabfrage oder über den Gerichtsvollzieher.
Hallo,
ja du kannst ein gepfändetes Konto kündigen. Ein eventuell vorhandenes Guthaben wird an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
Wieso nutzt Du nicht ein sogenanntes P-Konto? Das ist extra für diese Fälle eingeführt worden.
Grüße
okay verstehe. Und da Sie vermutlich keine Bank sind können Sie auch nicht "kurz mal" in die Schufa vom Kunden schauen und das neue Konto herausfinden und ärgern sich deswegen.
Na ja... dass sollte man aber von verschiedenen Seiten sehen.
Wenn der Schuldner bei einer Pfändung das Konto kündigt, ist es wie ein Fisch der durch das Netz rutscht. Allerdings bringt es dem Gläubiger auch nichts, wenn der Schuldner das Konto nicht kündigen würde und da zusätzliche Schulden (Kontoführung) entstehen. Jeder Gläubiger mehr, macht es für die jeweiligen anderen Gläubiger schwerer.
Das mit mit einer Vermögensauskunft mal eben bei einer anderen Bank ein neues Girokonto bekommt, wage ich zu bezweifeln... Das machen nur die wenigsten Banken (auch wenn sie sich dazu verpflichtet haben). Meist ist es ein ziemliches Katz und Maus Spiel. In deinem Fall ist das zwar erst einmal positiv... Aber ohne Konto hat der Schuldner merklich mehr Kosten für die ganzen Bareinzahlungen (Bar-Überweisung wie z.b. Miete, etc) und das Geld fehlt wieder für die Befriedigung des Gläubigers.
Aber ich verstehe was du meinst. Bei dem falschen Schuldner wird der Gläubiger zur "Maus". @Katz&Maus
... wobei "Reichlich Guthaben" und "P-Konto" irgendwie vom Sinn und Zweck dieses Kontos nicht ganz zusammen passen.
Im Übrigen ist es in der Tat mittlerweile relativ sinnlos, "Kontenhopping" zu betreiben . Die Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen ( die flott erfüllt sind ) über den Gerichtsvollzieher eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern tätigen lassen. In dieser Übersicht sind alle Konten enthalten, mit denen der Schuldner jemals in Berührung gekommen ist. Der Gläubiger bekommt zwar hinsichtlich bestimmter Einträge eine geschwärzte Übersicht ( Konten, bei denen z.B. nur eine Vollmacht des Schuldners besteht dürfen nicht übermittelt werden, weil sich diese dem Vollstreckungszugriff für die Gläubiger entziehen ) - die "eigenen" Konten werden aber alle fröhlich übermittelt ...
Ist das wirklich so einfach? Dachte das geht nur noch Abgabe der Vermögensauskunft in Kombination, dass eine Gläubiger Befriedigung anders nicht machbar ist.Zitat von FloHH
Im Umkehrschluss dürfte das bedeuten, dass ein Gläubiger nicht "irgendwann" und "einfach so" die BaFin abfragen darf. Bei einer Änderung des Schuldner Vermögens dürfte doch erstmal wieder eine neue Vermögensauskunft fällig sein?
Der Gläubiger darf sowieso nicht abfragen , sondern muss das über den Gerichtsvollzieher laufen lassen. Klar bedarf es hierzu einer Voraussetzung - habe ich ja geschrieben . Diese sind in § 802l ZPO normiert. Entweder, der Schuldner erscheint nicht zum Termin der VA ( was eher die Regel denn die Ausnahme ist ) oder bei dem Schuldner ist erkennbar nach der VA ( die ja zwei Jahre gilt ) nichts zu holen. Früher gab es noch Wertgrenzen - die sind gefallen.Zitat von Escorpio
Da die Vermögensauskunft ganz am Anfang des Verfahrens steht, beantragt man die Einholung der Auskünfte bei Vorliegen der Voraussetzungen gleich mit ...
Verstehe. Gab es da aber nicht Fristen, dass nach Abgabe der VA in einem gewissen Zeitraum die Abfrage bei der BaFin erfolgen muss? Oder darf der Gläubiger dies die vollen zwei Jahre tun bis zum Ablauf der VA tun?
Das viele die VA nicht abgeben, verwundert mich. Dachte die Konsequenz wäre ein Haftbefehl.
Eine solche Frist kenne ich nicht. Man leitet aus § 802l Abs. 4 ab , dass man eine Auskunft drei Monate für weitere Gläubiger nutzen darf ... Das ist in diesem Kontext aber die einzige Frist...
Ja, die Konsequenz ist ein Haftbefehl. Das nehmen aber viele Schuldner nicht zur Kenntnis bzw. es ist ihnen völlig wumpe ...
Ja wobei im Schreiben des Gerichtsvollziehers auch wirklich Haftbefehl steht.
Es ist zwar ein zivilrechtlicher und kein strafrechtlicher Haftbefehl.
Auch das mit der Haftanordnung "weckt" meiner Erfahrung nach ein paar Leute auf, spätestens jetzt mal zu reagieren.
So hatte ich einen Fall der erst "reagiert" hat als der GV mit Haftbefehl kam.
Was folge waren erstmal schlaflose Nächte, klar...