Direktversicherung - gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgeber
Ich bin ganz neu hier und habe auch sofort ein Anliegen:
Ich hatte heute einen Termin mit meinem Versicherungsmakler und nun tut sich mir folgende Frage auf: aktuell bekomme ich meine bAV rein durch meinen Arbeitgeber finanziert. Damit kommt er seiner gesetzlichen Pflicht bereits nach, mir die bAV zu ermöglichen - mindestens mit einer Entgeltumwandlung (in meinem Fall ja komplett Arbeitgeber finanziert). Nun überlege ich meine bereits bestehende BU mit einer BU als Direktversicherung aufzustocken. Ist mein Arbeitgeber nun auch noch verpflichtet einer gewünschten Entgeltumwandlung für die BU als Direktversicherung (das Versicherungsunternehmen ist noch vom Arbeitgeber frei wählbar, die Versicherung soll rein von mir finanziert werden) zuzustimmen? Immerhin kommt er seiner Pflicht mit der "normalen" bAV ja bereits nach.
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Das Recht darauf haben sie, Swanbloom, in sofern die Höchstbeiträge zur bAV nicht überschritten werden. Abgesehen davon profitiert ja auch ihr Arbeitgeber von der Direktversicherung, wenn sie nur durch sie finanziert wird in Form von Sozialversicherungsersparnissen.
Ich empfehle ihnen aber, dass sie für sich alle Vor- und Nachteile einer BU als Direktversicherung im Vergleich zur privat bezahlten, individuell prüfen.
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Dein Arbeitgeber muss einer BU via bAV nicht zustimmen, darauf gibt es keinen Rechtsanspruch.
Hast Du Dich denn schon mit allen Vor- und Nachteilen einer BU via bAV auseinander gesetzt ? Klar gibt es da Steuervorteile und ggf. auch leichteren Zugang (vereinfachte oder sogar keine Gesundheitsprüfung im Rahmen von Gruppenverträgen), aber es gibt m.E. auch gravierende Nachteile. Es seien exemplarisch Besteuerung in der Leistungsphase, Risikoprüfung, Arbeitgeberwechsel und Auswahl der Überschussbeteiligung genannt.
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Zitat von EasyD
Das Recht darauf haben sie, Swanbloom, in sofern die Höchstbeiträge zur bAV nicht überschritten werden.
Recht auf BU ? - ich denke nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer Leistungen für Invalidität (und mehr kennt das BetrAVG nicht) zuzusagen.
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Zitat von uwehaensch
Recht auf BU ? - ich denke nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer Leistungen für Invalidität (und mehr kennt das BetrAVG nicht) zuzusagen.
Das sehe ich anders. §1a, Absatz 1 BetrAVG sagt aus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung verlangen kann. In §1, Absatz 2.1 wird definiert, dass eine betriebliche Altersvorsorge auch eine Invaliditätsversorgung darstellt. Die Versicherer wiederum benennen die BU im Bereich der bAV als Invaliditätsversorgung.
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Zitat von uwehaensch
Recht auf BU ? - ich denke nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer Leistungen für Invalidität (und mehr kennt das BetrAVG nicht) zuzusagen.
So hätte ich diese Formulierung auch verstanden (besonders in Bezug auf Invalidität) 👍
Ich bin wie anfangs erwähnt noch am überlegen, aber da ich vermutlich keinen gesetzlichen "Anspruch" auf die BU als Direktversicherung beim Arbeitgeber habe und dieser sich bereits mit meiner VWL (ebenfalls reine Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberleistung) sehr schwer getan hat, wird er mir vermutlich hier auch nicht unbedingt entgegen kommen. Daher würde ich diese Variante dann schon eher ausschließen und mich anderweitig über die Erweiterung meines BU-Versicherungsschutzes schlau machen. Aufgrund ziemlich vieler Allergien (auch hierbei sind die Versicherungen mittlerweile sehr kleinlich) wäre natürlich gerade der Minimalismus beim Fragenkatalog sehr interessant für mich gewesen. Die steuerlichen Ausmaße sind mir in meisten Fällen bewusst, da ich selbst Steuerfachangestellte bin.
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Zitat von EasyD
Das sehe ich anders. §1a, Absatz 1 BetrAVG sagt aus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung verlangen kann. In §1, Absatz 2.1 wird definiert, dass eine betriebliche Altersvorsorge auch eine Invaliditätsversorgung darstellt. Die Versicherer wiederum benennen die BU im Bereich der bAV als Invaliditätsversorgung.
AW: Direktversicherung - gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgeber
BU Leistungen aus Betrieblicher Altersversorgung:
- sollte man nur dann machen, wenn zB über einen Gruppenvertrag des Arbeitgebers die Option besteht, mit vereinfachter Gesundheitsprüfung eine BU zu bekommen, die man sonst wegen gesundheitlicher Gründe nicht bekäme.
Vorteile der BU aus BaV
- Steuervorteile und evtl. Sozialabgabenersparnis
Nachteile der BU aus BaV:
- volle Versteuerung der Rente
- wenn gesetzlich krankenversichert: Beitrag auf die Rente
Wann wird aus dem Vorteil ein Nachteil? Den Zeitpunkt können wir leider nicht bestimmen, wenn der zeitnah eintritt, hat man u.U. ein Jahr Steuern gespart und darf 30 Jahre lang dafür höhere Steuern berappen...
Wenn man das Beides berücksichtigt, d.h. die BaV Bu Rente höher abschliesst, um diese Abzüge auszugleichen, dann relativiert sich der vermeintliche Steuervorteil erheblich.
Und dafür dem AG "hinten rein krabblen" damit der da mitspielt? (wenn er einen vernünftigen Berater hat, wird er das eh nicht tun: Er ist nämlich verpflichtet, laufende BU Renten auf Kaufkraftverlust anzupassen, wenn der Versicherer das nicht schafft..und wenn ich mir die Tendenz der Überschüsse bei den Gesellschaften so anschaue...)
Abgesehen davon:
Was ist bei einem AG-Wechsel?
Will man wirklich, dass der AG über alle meine Weh-Wehchen der letzten Jahre im Zweifelsfalle Bescheid weiss?
Will man wirklich, dass ich im Ernstfall (=Leistungsfall) immer alles über den Arbeitgeber laufen lassen muss? - der ist der Einzige, der bei dem Vertrag was zu sagen hat!
Das alles nur um evtl. 3,50 im Monat an Steuern zu sparen? Sorry, das ergibt in meinen Augen keinen Sinn.
Grübelnde Grüße