wir haben am 17.09.2015 den Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde auf den 22.10.2015 gesetzt. Die Abwicklung soll über ein Notaranderkonto erfolgen, um uns den zeitnahen Einzug zu gewährleisten. Die Grundschuldbestellungsurkunde wurde zum 21.09. ausgefertigt und in einfacher Kopie der Bank übersandt, mit der Bitte davon Kenntnis zu nehmen und dies schriftlich dem Notar zu bestätigen.
Leider hat die Bank trotz mehrmaliger Aufforderung erst am 14.10. diese Bestätigung versandt, so dass die Grundschuldbestellungsurkunde erst am 19.10 dem Grundbuch zur Eintragung eingereicht und der Bank zugestellt wurde. Da für die Auszahlung auch noch die notarielle Rangbescheinigung notwendig ist, die aber erst in der kommenden Woche ausgestellt werden kann, werden wir mit der Zahlung es Kaufpreises in Verzug geraten.
Können wir die evtl. anfallenden Verzugszinsen der Bank in Rechnung stellen, da die Verzögerung ja nicht in unserer Hand lag? Oder wie sollen wir hier am besten verfahren?
Hallo, bei uns exakt das gleiche Problem. Natürlich geraten wir jetzt in Verzug. Die Kaufpreisfälligkeit wurde vom Notar bestätigt. Dh wir sind dann bald in Verzug. Der Notar keinn natürlich ein Rangtestat austellen, wir werden aber a.) trotzdem in Verzug sein. und b.) kostet das Rangtestat ja auch Geld.
Die Bank hatte einfach vergessen die Bestätigung an den Notar zu übersenden. (sie hatte knapp 3 Wochen Zeit)
Das Problem liegt doch aber in beiden Fällen beim Notar, nicht bei der Bank.
Eine solche Bestätigung der Kenntnisnahme ist doch einfach nicht üblich.
Der Notar bestellt die Grundschuld einfach, das ist eine einseitige Erklärung des Käufers, da muss die Bank gar nichts mehr zur Kenntnis nehmen.
Und solange die Grundschuld nicht eingetragen ist sollte der Notar auch keinen Fälligkeitsmitteilung versenden.
Damit kann die Bank natürlich nicht auszahlen, es fehlt sowohl die Fälligkeitsmitteilung als auch der rangrichtige Grundschuldeintrag.
Zudem, ohne den Kaufvertrag (und somit der Einsichtnahme des Beurkundeten durch die Bank) wird gar nicht ausgezahlt, sprich die Bank muss ihn gelesen haben, wenn sie ausgezahlt hat.