Hallo zusammen, was ist an folgenden Ausführungen von Highway69 (einem Kommentar bei test.de) bzgl der Löschungsbewilligung dran?
Highway69 schrieb am 29.09.2015 um 20:02 Uhr:
@leseprobe

Wird auf Erteilung einer Löschungsbewilligung geklagt, kommt die von ablösenden Banken gewöhnlich favorisierte Abtretung der Grundschuld nicht in Betracht, sondern es muss dann (für den DN kostenpflichtig) eine zunächst nachrangige neue Grundschuld bestellt werden. Die ablösende Bank wird hierbei vor einer Auszahlung das rangmäßige Aufrücken der neuen Grundschuld sichergestellt wissen wollen. In der Praxis werden dazu in "normalen" Fällen (notarielle) Treuhandabreden getroffen.
Die Annahme eines Treuhandauftrags im Zusammenhang mit der Freigabe der Sicherheiten ist aber seitens der abzulösenden Bank eine freiwillige Leistung, zu der sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist (so OLG Köln, Urt. v. 27.05.2009 - 13 U 202/08). Die neue Bank müsste daher ggf. zu einer Ablösung ohne angenommenen Treuhandauftrag bereit sein (??).
Eine etwaige Beschränkung des Rückgewähranspruchs findet sich im Sicherungsvertrag. Dieser wird durch den Widerruf des Darlehens nicht berührt.
Im folgenden die vorausgegangene Frage:
leseprobe schrieb am 29.09.2015 um 10:24 Uhr:
@Highway69 und alle:

"Nur wenn der zur Ablösung des widerrufenen Darlehens benötigte Finanzierer bereit ist, die Ablösesumme statt gegen (Teil-)Abtretung der Grundschuld auch gegen eine (zunächst) nur nachrangige neue Grundschuldbesicherung an die abzulösende Bank auszuzahlen, kann eine Zug um Zug auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete Klage sinnvoll sein."

Und weshalb soll diese Klage nur dann sinnvoll sein? Es gibt die Möglichkeit, mit den Banken die Transaktion über ein Treuhandkonto bzw. Notaranderkonto zu betreiben. Korrekt?


"Mitunter ist der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vertraglich für den Regelfall auf Aufhebung (Löschung) oder Verzicht beschränkt, sodass kein Anspruch auf Abtretung besteht."

Diese vertragliche Regelung (wie alle anderen auch) ist nach Widerruf des Vertrags hinfällig - siehe § 355 BGB Abs. 1 S. 1. Es wäre doch unsinnig, wenn die alte Bank nach Widerruf damit eine Rückabwicklung mit Umschuldung bei einer anderen Bank verhindern könnte.