Im Oktober 2014 habe ich das erste mal nach der ungefähren Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung gefragt.
Damals waren es ca. 20.500€.
Im Januar habe ich, da ich alleine im Haus wohne, die Tilgungsrate weit möglichst runtergesetzt - nun ca. 1,16%,
monatliche Rate neu: 745€
Nun ist das Haus zum 01.11. verkauft, ich habe den Aufhebungsvertrag mit Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugeschickt bekommen. Es sind nun 22.720€(!!). Also 2000mehr als noch im Oktober letzten Jahres.
Bei der Berechnung sind mir folgende Dinge aufgefallen:
- die Sondertilgung beginnt erst ab 2016
- es wird für die Restlaufzeit (7,x Jahre) lediglich mit der jetzigen Rate gerechnet
Ist der Grund für die erhöhte Vorfälligkeit also nun aufgrund der Tilgungsratenänderung von 3 auf 1,x% ?
Muss man nicht annehmen, dass ich die Tilgungsrate auf das Maximum ändere?
Hoffe, dass ich dieser Berechnung in irgendeiner Form widersprechen kann.
Pro Jahr kann ich bis zu 10.000€ Sondertilgung vornehmen.
Es wurden immer 9.650€ ab 2016 angesetzt.
Aber das wesentliche - wirkt sich die im Januar reduzierte Tilgunsrate nachteilig auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus?
Denn diese wird für die Restlaufzeit angesetzt.
Oder kann ich widersprechen und sagen, man müsse davon ausgehen, dass ich für die Restlaufzeit die Tilgungsrate (im vertraglich möglichem Rahmen) auf max. 5% ändere?
Denn ansonsten kann ich mir den Unterschied zu Okt.2014 (20.500€) zu jetzt (22.720€) nicht erklären...
Es kann vielleicht an den seit Oktober 2014 weiter gesunkenen allgemeinen Darlehenszinsen liegen.
Die Vorfälligkeitesentschädigung richtet sich ja auf den Gewinnausfall zwischen Vertragskontitionen und einer imaginären neuen Verwendung der Finanzmittel. Je größer die Differenz, so höher die VFE.
Kann hierzu wirklich niemand noch etwas besteuern?
Die Zinsen Okt2014 zu jetzt haben sich auch nicht wirklich so entscheidend verändert, soweit ich das beurteilen kann.
Habe letzte Woche mit der Bank geklärt und konnte folgende Punkte klären:
- Sondertilgung waren 5% (=9.650€) vereinbart OK
- vertraglich ist Sondertilgung nur bis 31.03. eines Jahres möglich - auch OK
Dann habe ich erfragt, wieso für die Restlaufzeit immer die jetzige Tilgungsrate berücksichtigt wird, obwohl ich vertraglich (in 2x 0,5% Schritten/Jahr) bis zu 5% tilgen kann.
Das konnte sich mein Ansprechpartner auch nicht erklären und wollte dies hinterfragen.
Es hieß dann 2 Tage später, die Kollegen hätten einen Fehler gemacht und ich würde eine neue Berechnung bekommen, mit der angepassten Tilgungsrate.
Heute jedoch rief mich die Bank erneut an und teilte mir mit, sie sei gesetzlich nicht dazu verpflichtet die Tilgungsrate (analog zur imaginären Sondertilgung) auf das Maximum von 5% zu erhöhen.
Somit würde sich keine Verbesserung für mich ergeben.
Meine Frage nun:
- wo steht dies? (welches Gesetz?)
- ist es nicht schon "arglistig" von der Bank noch im Januar (im Wissen, dass ich verkaufen will, da ich ja schon VFE angefragt hatte) die Tilgungsrate auf ein Minimum (weiter runter als sogar vertraglich erlaubt) herunterzusetzen?
- welche Möglichkeiten habe ich hier gegenan zu gehen?
OK, das klingt wieder anders.
Eine bekannte, welche auch bei einer Bank arbeitet, sagte mir, dass die in ihrem System gar keine Möglichkeit hätten eine andere Tilgungsrate als die
aktuelle bei der Berechnung zu berücksichtigen...
Wie sollte ich dann weiter vorgehen? Brief verfassen und ablehnen?
Direkt zum Verbraucheramt?
Und selbstverständlich muss die Bank bei der Berechnung der VFE auch die jährlich maximale Sondertilgung berücksichtigen - und zwar völlig unabhängig davon, ob sie vom Kunden ausgenutzt wurde oder nicht. Grund: Die Bank musste bei ihrem Vertragsabschluss das "Risiko" einplanen, dass der Kunde die maximale Sondertilgung jedes Jahr ausnutzt, wodurch das Darlehen schneller zurückgezahlt wird. Das wirkt sich darauf aus, dass der Bank eine geringere VFE zusteht im Vergleich zu einem Vertrag mit einer geringeren jährlichen Sondertilgungsmöglichkeit oder gar keiner.
Es lohnt sich auch, die VFE bei FMH, Interhyp, Wehrt oder mittels anderer Online-Rechner nachzurechnen.
habe mich mit meinem Fall (musste zunächst wegen des Verkaufs die zu hohen VVE an die DB bezahlen) an die Verbraucherzentrale in
HH gewendet. Die waren sehr hilfsbereit und schnell und haben für 75€ eine neue Berechnung erstellt und Erklärungen hierzu abgegeben.
In meinem Fall war lt. Verbraucherzentrale die VVE rund 4.000€ zu hoch - vor allem aufgrund der Nichtbeachtung der möglichen 5% Tilgung auf die Restlaufzeit.
Diese Berechnung hatte ich dann der DB geschickt mit der Bitte um Stellungnahme/Neuberechnung/Gutschrift.
Die DB hat dies weiterhin abgelehnt - sie sei "gesetzlich nicht dazu verpflichtet, den höchstmöglichen Tilgungssatz zu berücksichtigen".
Damit habe ich mich nun an meine Rechtschutzversicherung gewendet...
Verstehe. Allerdings sollte der Grundsatz, dass die max. mögliche Sondertilgung berücksichtigt wird, auch übertragbar sein auf die max. mögliche Tilgungsrate. Denn die Bank musste doch von Anfang an damit rechnen, dass Du/der Kunde diese max. Tilgungsrate ausnutzt. Allerdings sind mir zu Deinem konkreten Fall keine Gerichtsentscheidungen bekannt. Schau doch einmal in den Haupt-Thread (siehe meine Signatur) zum Thema "Erfahrungen" rein. Vielleicht kann sich dort noch jemand anderes konkreter dazu äußern.
Wenn es auf einen Rechtsstreit hinaus läuft, sollte außer der erwähnten Tilgungssatzerhöhung auf das vertragliche Maximum, auch noch das eingesparte Risiko der Bank in Abzug gebracht werden.
Wenn die Bank kein Geld verleiht, hat diese auch kein Risiko es wieder zu bekommen.
Auch dieser Punkt wird gerne "vergessen".
Grundsätzlich tendiere ich als juristischer Laie dazu, dass die Auffassung der Bank falsch ist. Da es eine Reihe an Kunden betreffen wird, von denen sich eine bestimmte Anzahl nicht traut vor Gericht zu gehen, wird diese Praxis bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sicher fortgesetzt.
Nach langen Erklärungen, unzähligen Kopien und einscannen etc bei Rechtschutz und Anwalt, ist die Kanzlei zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Bank die vertraglich möglichen 5% Tilgungsrate berücksichtigen MUSS.
Die Berechnungen der Bank belaufen sich auf ca. 16.100€ (im Gegensatz zur DeutschenBank ca. 22.700€).
Die Bank wurde mit Frist aufgefordert die Differenz an mich zurückzuzahlen.
Die Bank hat innerhalb der Frist keine Stellung bezogen - der Fall ist nun beim Gericht....
Es tut gut zu sehen, dass all diese Bemühungen zu etwas führen. Ich hoffe, es ist am Ende mit Erfolg gekrönt.
Könntest Du Deinen DV noch widerrufen, weil die WRB fehlerhaft ist? Wenn ja, wäre eine komplette Rückabwicklung denkbar, was Dir uU zigtausende Euro bringt. Vor allem mit einer RSV solltest Du Dir darüber Gedanken machen. Nähere Infos findet Du im Unterforum zum Thema Widerruf (siehe auch meine Signatur).