Widerrufsjoker - auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

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  1. Avatar von Widerruf jetzt
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    Daumen hoch Widerrufsjoker - auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Das Thema unechte Abschnittsfinanzierung / Prolongation / WRR bei Konditionsvereinbarungen wird meines Erachtens trotz der vermeintlich klaren BGH-Entscheidung noch Groß aufkommen. Ich mache daher hierzu mal einen neuen Thread auf.

    Wenn ich richtig liege, dürften eine Menge Darlehen, die zwar vor 2002 abgeschlossen worden sind, die aber nach Ablauf der SollBindungsfrist verlängert worden sind, widerrufbar sein... und zu den gewünschten Folgen führen (was angesichts der BGH-Entscheidung zur Widerruflichkeit einer Prolongationsvereinbarung und deren Rechtsfolgen nicht selbstverständlich ist.

    Es geht im Grundsatz darum, ob und wann bei einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung (wegen der Besonderheiten des Fernabsatzes) entgegen der immer wieder gelesenen und mit der bgh rspr begründeten ansicht in diesen fällen doch eine möglichkeit des widerrufsrechtes besteht, weil gar keine wrb erteilt worden ist bei der Konditionenanpassung.

    Ich bin der Ansicht, dass davon sehr viele verträge betroffen sind. im grunde genommen läßt sich damit die anwendbarkeit der wr joker massiv ausweiten auf sehr viele verträge vor 2002 !!

    Zur Erinnerung / Ausgangslage: Der BGH hat entschieden, dass bei sogenannten Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich sei, weil es sich nur um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele (BGH-Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12). Mehrere OLG Urteile haben schon entsprechend entschieden. Deshalb heißt es auch, egal wo man liest, es gebe in derartigen Fällen kein Widerrufsrecht ( Widerrufsmöglichkeit. Ich halte das Urteil des BGH für falsch und jedenfalls für viele derartiger Fälle nicht passend/anwendbar (dazu aber ggf. später mehr).

    ABER: Es gilt eine Besonderheit zu berücksichtigen, nämlich das Widerrufsrecht der Prolongationsvereinbarungen nach Fernabsatzregeln: Soweit man mit dem BGH annehmen würde, dass bei den Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich war, wenn und weil es sich nur um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handelt, sind aber ergänzend die Fernabsatzvorschriften zu berücksichtigen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzregeln ergibt:

    Wenn die Konditionenanpassungsvereinbarungen / Prolongationsvereinbarungen nach den Regeln des Fernabsatzes zu Stande gekommen sind, bestand ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB a. F. , über das hätte belehrt werden müssen !!

    Die Prolongationsvereinbarungen wurden häufig ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung i. S. des § 312 b BGB a. F. (vergl. zu einem vergleichbaren Fall Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

    Die in diesen Fällen jetzt erfolgenden Widerrufe der Vereinbarungen erfolgen rechtzeitig, da auf Grund nicht erfolgter Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat (siehe oben).

    Damit ist man aber noch nicht am Ziel, denn :

    Folgen des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung: Bereits der BGH hat in seinem Urteil vom 28.05.2013 dazu Stellung genommen, dass mit dem Widerruf einer Prolongationsvereinbarung nicht die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entfalle, sondern dass Rechtsfolge sei, dass die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfalle und damit diese Prolongationsvereinbarungen nicht zu Stande gekommen seien (BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

    Welche Rechtsfolgen sich insofern jeweils ergeben, hängt von den Regelungen in dem jeweils betroffenen Darlehensvertrag ab.

    Hier ist nun bei der Betrachtung der Urteile des BGH einerseits und des LG Nürnberg-Fürth andererseits zu differenzieren: Der Entscheidung des BGH lag ein Darlehensvertrag zu Grunde, in dem geregelt war, dass mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig wird.

    Der BGH führt dazu in seinem Urteil wie folgt aus: „Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig."

    Dem gegenüber lag dem vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall ein anderer Darlehensvertrag zu Grunde. Dort war gerade geregelt, dass für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung der alte Vertrag (mit einer Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB) weiterläuft („So ist das Darlehen ab dem Ende des Zinsbindungszeitraums, bei im Übrigen gleichbleibenden Vertragsbestimmungen, mit einem bis auf Weiteres geltenden Zins, den die Bank im Rahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen festlegen kann, zu verzinsen").

    Deswegen wurde die Klage vom LG Nürnberg-Fürth abgewiesen, da die Anträge dort darauf gerichtet waren, festzustellen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr besteht, was sich nach den darin getroffenen Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrages, wie soeben ausgeführt, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung gerade nicht ergab.

    In vielen Fällen befindet sich die Regelungen zu der Konditionenanpassung in den weiteren Darlehensbedingungen des Darlehensvertrages. Dort ist oft so oder so ähnlich geregelt: "Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Abschluss der Festschreibungszeit zurückzuzahlen. Bei Mitteilung des Konditionenangebots wird den Darlehensnehmer auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung hinweisen".

    Es liegt in so einem Fall also ein Darlehensvertrag zu Grunde, der demjenigen gleicht, über den der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2013 entschieden hat. Damit ergibt sich dafür aus dem Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung / Prolongationsvereinbarung folgende Rechtsfolge: Durch den ausgesprochenen Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung / Prolongationsvereinbarung entfallen die Bindungen des Verbrauchers an die auf Abschluss der Vereinbarungen gerichteten Willenserklärungen. Es liegen damit dann keine Konditionenanpassungsvereinbarungen /Prolongationsvereinbarungen vor.

    Damit greift die Rechtsfolge aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag, wonach das Darlehen mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig wird (geworden ist). Das wiederum bedeutet Folgendes: Mit dem erfolgten Widerruf der Prolongationsvereinbarungen war der Darlehensbetrag gem. der Darlehensbedingungen zur Rückzahlung fällig.

    Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Rechtsgrund für eine von der Bank berechnete und geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht / bestand und der Betrag, soweit bereits gezahlt, daher zurückzuzahlen ist.

    Bei noch laufenden Verträgen ergibt sich mit dem jetzt erfolgenden Widerruf die Rechtsfolge, dass (rückwirkend auf den Zeitpunkt der widerrufenen Prolongationsvereinbarung) die Bank nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat
    Es hat dann auch in derartigen Fällen eine Rückabwicklungsberechnung zu erfolgen, nämlich auf den Zeitpunkt, auf den der ausgesprochene Widerruf zurückwirkt und das ist das Ende der (ersten) Zinsbindungsfrist des ursprünglichen Darlehens bzw. das Endes der ersten darin vereinbarten Zinsbindungsphase.

    Der BGH führt in seinem Urteil insofern zu Recht aus, dass der Widerruf der Prolongationsvereinbarung dazu führe, dass das Darlehen „mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen“ sofort zur Rückzahlung fällig“ werde. Ab diesem Zeitpunkt besteht damit auch kein weiterer Anspruch der Bank mehr auf Zahlung von Zinsen aus dem Darlehensverhältnis. Im Hinblick auf die insofern durchzuführende Rückabwicklung dürften dann dieselben Regeln wie beim normalen Widerruf gelten, u.a. stehen dem DN dann Nutzungsentschädigungsansprüche auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu, nach der Rechtsprechung des BGH mindestens in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

    Widerruf jetzt

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Kann denn auch ein Darlehensvertrag aus 8/2000 widerrufen werden? Nach den Bestimmungen des Gesetzes doch eigentlich nicht, oder?

  3. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Zitat Zitat von RAM
    Kann denn auch ein Darlehensvertrag aus 8/2000 widerrufen werden? Nach den Bestimmungen des Gesetzes doch eigentlich nicht, oder?

    Naja, wenn die Umstände vorliegen, die ich oben dargelegt habe, schon.

    Wj

  4. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    mich wundert die geringe resonanz. war das zu komplex?
    wie schon gesagt, ist m.E. die relevanz sehr hoch

  5. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Hallo Widerruf,

    das war sehr komplex und ausführlich, ich kann das auf einen Fall der mir jetzt vorliegt einfach nicht verwerten, bzw. erkennen wo ein Ansatz des Widerrufs sein könnte.

    2001 ohne WRB Vertrag bei Wüstenrot Bank für ein endfälliges Darlehen gegen Aussetzung Bausparvertrag unterzeichnet, 2011 mit einem Angebot der Bank wo es 3 Altermativen zum ankreuzen gab anschlussfinanziert. Hätte man nicht geantwortet wäre automatisch Variante A zum Tragen gekommen, Kunde hat aber unterschrieben, bzw. sich für die Variante A schriftlich entschieden.

    Wie verhält es sich jetzt mit der Anschlussfinanzierung aus 2011? Wo wäre der jetzt zu widerrufen oder anfechtbar?

    Kunde will Schuldhaftentlassung der Frau erwirken und gleichzeitig (inkl. neuem Geld für Auszahlung Frau) umschulden. Er ist sogar bereit die Vorfälligkeitszinsen zu bezahlen, aber die Wüstenrot lässt sich nicht ablösen, auch nicht gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

    Was ist zu tun? Jemand Ideen?

  6. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist gerade online

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Was schreibt denn Wüstenrot detailliert warum es nicht geht?

  7. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Sie berufen sich auf einen rechtskräftig gültigen Vertrag. Kunde hat die Notwendigkeit der Schuldhaftentlassung der Frau wegen der Scheidung mittgeteilt und nach BGB § 490 unter Bereitschaft zur Zahlung der Vorfälligkeit gekündigt, da er meinte seine perönlichen Interessen gebieten das. Dem hat die Wüstenrot aber nicht entsprochen, vielmehr will sie prüfen ob einer Schuldhaftentlassung entsprochen werden kann. Kunde reicht dass aber nicht, er braucht zu dem 20.000 Euro neues Geld um die Frau abzufinden, entsprechend macht es ja auch Sinn mit einem neuen, günstigerem Darlehen umzuschulden. Auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Vorfälligkeitszinsen.

    Haben sie eine Idee?

  8. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Hallo,

    1. Frage
    2011 korrespondenz nach fernabsatzregeln?

    2.Frage
    was gilt nach dem alten vertrag, wenn die vereinbarung aus 2011 (wegen Widerruf) unwirksam ist?

    "Hätte man nicht geantwortet wäre automatisch Variante A zum Tragen gekommen"

    steht das im ausgangsvertrag?

    "endfälliges Darlehen gegen Aussetzung Bausparvertrag unterzeichnet, 2011 mit einem Angebot der Bank wo es 3 Altermativen zum ankreuzen gab anschlussfinanziert"

    was heißt das genau?

    2011 anschlussfinanziert? neuer dv oder (nur) neue zinsvereinbarung?

    Wj

  9. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Hallo,

    1. Frage
    2011 korrespondenz nach fernabsatzregeln?

    2.Frage
    was gilt nach dem alten vertrag, wenn die vereinbarung aus 2011 (wegen Widerruf) unwirksam ist?

    "Hätte man nicht geantwortet wäre automatisch Variante A zum Tragen gekommen"

    steht das im ausgangsvertrag?

    "endfälliges Darlehen gegen Aussetzung Bausparvertrag unterzeichnet, 2011 mit einem Angebot der Bank wo es 3 Altermativen zum ankreuzen gab anschlussfinanziert"

    was heißt das genau?

    2011 anschlussfinanziert? neuer dv oder (nur) neue zinsvereinbarung?

    Wj
    hallo


    was war die antwort auf deinen beitrag

  10. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    2001 Endfälliges Darlehen bis 2011, keine WRB
    2011 Anschlussfinanzierung der gleichen Ursprungsschuld (logisch, da vorher endfällig ohne direkte Tilgung, die ging in einen BSV) mit WRB und 3 Varianten zum Ankreuzen, aber mit der gravierenden Änderung dass jetzt 2 % annuitätische Tilgung vereinbart wurde.

    Unterzeichnet hat das der Kunde bei sich zu Hause, weil Vertrag/Angebot zugesendet.

  11. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Zitat Zitat von noelmaxim
    2001 Endfälliges Darlehen bis 2011, keine WRB
    2011 Anschlussfinanzierung der gleichen Ursprungsschuld (logisch, da vorher endfällig ohne direkte Tilgung, die ging in einen BSV) mit WRB und 3 Varianten zum Ankreuzen, aber mit der gravierenden Änderung dass jetzt 2 % annuitätische Tilgung vereinbart wurde.

    Unterzeichnet hat das der Kunde bei sich zu Hause, weil Vertrag/Angebot zugesendet.


    hhm, kann ich ohne die vertragsunterlagen nicht prüfen.
    war es denn in 2011 ein neuer darlehensvertrag oder nur eine neue zins- (und Tilgungs)vereinbarung?

    aber wenn es in 2011 eine wrb gab ...
    müsste man die doch prüfen
    insofern liegt der fall dann doch auch anders als mein beschriebener. da ist ja bei der konditionsanpassungsvereinbarung gerade keine wrb erteilt worden.

    Wj

  12. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Zitat Zitat von Hanomag
    Widerruf jetzt hat die gleich Ansicht vertreten. Er hat mit dem Thema sogar einen eigenen Thread aufgemacht.

    Erstaunlicherweise interessierte es niemand, es müssten doch Tausende betroffen sein?
    Zitat Zitat von kreis96
    Hallo Hanomag;

    welcher Widerruf ? IG Widerruf ? bitte konkrete Angabe und auch konkrete Angabe wie der Thread heißt.
    Ich stelle die folgende Beitrage in diesen Thread, weil sie m. E. hier besser reinpassen:
    Zitat Zitat von eugh
    Bei test.de finden sich zZ auch nur 2 Einträge zur DeuBa:
    sie
    Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
    (ohne Bezug auf eine Widerrufsbelehrung; Ersatzkreditnehmer-Fall)
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2013
    Aktenzeichen: 19 U 227/12, vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2–25 O 549/11, Urteil vom 16.08.2012 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

    Deutsche Bank AG, Kreditvertrag vom 12.04.2007
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014
    Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Zitat Zitat von sebkoch
    Der erste Fall hatte aber mit Widerruf gar nichts zu tun und der zweite (liegt mir vor) war einer im Fernabsatz und darauf beruht auch die Entscheidung, daher bitte immer vorsichtig, was man daraus ableiten will.
    Zitat Zitat von noelmaxim
    können sie mir bitte noch mal kurz verdeutlichen, ob die Anschlussfinanzierung eine andere Belehrung (siehe Beitrag 7333) hätte haben müssen? Wenn ich sie richtig verstanden habe, hätte nach Fernabsatz belehrt werden müssen, da der Kunde die Anschlussfinanzierung in seinem Haus unterzeichnet hat, somit war eine WRB von Nöten, obwohl es bei der ersten Finanzierung noch keiner WRB bedurfte. Von diesem Fernabsatz ist aber in der WRB der Anschlussfinanzierung nichts zu erkennen. Liege ich das richtig?
    Zitat Zitat von sebkoch
    sry, aber irgendwann ist dann doch die Grenze zur nicht möglichen Beratung des Einzelfalls erreicht (da liegt dann auch eine mögliche Haftung drin)
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Warum Einzelfall?

    Ich denke das betrifft viele Fälle

    Abschluss vor 2002, keine WRB notwendig
    Anschlussfinanzierung 2011, Bank erstellt WRB
    In den Vertrag wurde nicht eingegriffen
    Vertrag wurde beim Kunden unterzeichnet, da Angebot per Post geschickt

    Hier haben sie angemerkt, dass nach Fernabsatz belehrt werden muss, entsprechend ist eine WRB von Nöten. Eine zweite Frage lautet allgemein gehalten, wie unterscheidet sich die Belehrung nach Fernabsatz von der die der Kunde in den Räumlichkeiten der Bank unterzeichnet hat. Oder sehe ich da wieder etwas falsch?
    Zitat Zitat von sebkoch
    den Rückschluss, dass es ein Fernabsatzgeschäft, haben Sie gezogen. Nochmal, das ist ist ein Forum und kann keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Das muss doch bitte allen klar sein.
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Sorry, dann habe ich den Fehler gemacht - auch wenn sie direkt auf meine Fragen eingegangen sind - sie persönlich angesprochen zu haben und spreche alle Forumsteilnehmer an.

    Könnte man mir dann mal die genaue Definition nach Fernabsatz verdeutlichen? Mir ist natürlich bekannt was das ist, aber worauf ist da in Bezug auf den Widerrufsjoker zu achten?
    Zitat Zitat von sebkoch
    den Rückschluss, dass es ein Fernabsatzgeschäft, haben Sie gezogen. Nochmal, das ist ist ein Forum und kann keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Das muss doch bitte allen klar sein.
    Zitat Zitat von sebkoch
    Interessant könnte in diesem Kontext aber noch werden, ob die Ausschlussfristen nach Art 229 § 32 Abs. 2 EGBGB (27.06.2015) greifen. Diese gelten nach § 32 Abs. 4 zwar nicht für Finanzdienstleistungen, aber wenn man ja letztlich zu dem Ergebnis kommt, dass kein Kapitalnutzungsrecht gewährt oder geändert wurde und daher auch nicht nach Verbraucherdarlehensrecht zu belehren ist, stellt sich ja schon die Frage, ob die Prolongation dann überhaupt eine Finanzdienstleistung ist. Dann könnte die Ausschlussfrist ggfs greifen.

    Das sollte man als potentielles Risiko zumindest auf dem Schirm haben.
    Viellicht kann "Widerruf Jetzt" von seinen inzwischen gemachten Erfahrungen berichten?

  13. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Hanomag, danke für die Zusammenfassung.

  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    "Widerruf jetzt" und "IG Widerruf" sind zwei unterschiedliche User hier im Forum.

  15. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Ich bleibe dran.

    Es gibt bereits mehrere urteile, die der auffassung des bgh folgen. Es muss aber immer genau geschaut werden, wie die regelungen im ursprungsvertrag waren. bei den ablehenden entscheidungen war soweit ich das sehe, immer geregelt, dass der vertrag auch bei nichtzustandekommen der neuen zinsvereinbarung fortgilt.

    das war bei meinem beispiel gerade anders und genau deswegen führt das in derartigen fällen zu einer anderer rechtsfolge (Prlongation widerrufen wegen fernabsatz> keine zinsvereinbarung > vertrag beendet)

    AUSSERDEM: mit dem Argument argumentum e contraio ergibt sich aus den Begründungen der ablehnenden urteile, dass für die von mir gemeinten verträge doch ein wrr bei den prolongationen ergibt.

    beispiel für ablehnende entscheidung und die darin für meinen fall sich gerade umdrehnde argumentation:

    KG Berlin b v 7.08.2015 8 U 191 14

    wj

  16. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    ein weiter fall wo keine unechte Abschnittsfinanzierung vorliegt :-))

    Widerruf von Darlehensverträgen auch bei Anschlussfinanzierungen möglich

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Zivilrecht
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    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in einem Hinweisbeschluss vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014), dass auch Anschlussfinanzierungen selbständig widerrufen werden können.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 entschieden, dass Darlehensprolongationen, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, grundsätzlich nicht selbständig widerrufbar sind.

    Das OLG Frankfurt a.M. sieht die BGH-Entscheidung in diesem Fall als nicht einschlägig an. Es liege nämlich keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn mit der darlehensgebenden Bank nach Auslaufen der Zinsbindung neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden. Vorliegend wurden die Konditionen aber bereits zu einem Zeitpunkt angepasst, zu dem die Zinsbindung der Ursprungsdarlehen noch lange nicht abgelaufen war, nämlich zweieinhalb Jahre vor dessen Ablauf.

    Die Argumente des OLG Frankfurt a.M. sind insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die ihren Darlehensvertrag bereits vor dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, denn für diese Darlehen bestand nach der damaligen Gesetzeslage kein „ewiges“ Widerrufsrecht. In vielen Fällen wurden solche Darlehen dann aber später zu neuen Konditionen verlängert, oftmals bereits einige Jahre, bevor die eigentliche Zinsbindung des Darlehens endete mittels sog. Forward-Darlehen. Mit Hilfe der Argumentation des OLG Frankfurt a.M. lässt sich begründen, dass auch diese Verträge eigenständig widerrufbar sind.

    Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Rechtsanwalt Dietmar Klinger
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    https://www.finanz-forum.de/threads/11727-widerrufsjoker-erfahrungen/page396

  17. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    und noch ein gedanke:

    "Die Verträge vom 04.09.2012 sind mangels Unwirksamkeit der mit ihnen abgelösten Verträge nicht automatisch unwirksam. "

    ein zitat aus
    LG Wuppertal, Urteil vom 28. Januar 2015 – 3 O 316/14 –, juris

    das lg hat "mangels Unwirksamkeit" geschrieben, weil es davor -zu unrecht- zu dem ergebnis gekommen war, dass die ausgangsdarlehen nicht wirksam widerrufen werden konnten.

    ergibt sich damit für die fälle, in denen ein alter darlehensvertrag noch widerrufen wird, dass alle anschlussverträge, prolongationen und forwardverträge, die daran anschließen,
    " wegen Unwirksamkeit der mit ihnen abgelösten Verträge automatisch unwirksam" sind ??!!

  18. Avatar von thomas1965
    thomas1965 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Hallo,
    gibt es hier etwas neues zu berichten?
    Thomas

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Eventuell ein Bericht in der neuen WM?


    "Kammergericht 7.8.2015 - 8 U 191/14*: Zur Frage, ob das Recht zum Widerruf nach § 495 BGB auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraussetzt"

    https://beck-online.beck.de/?opusTit...wm.2016.h5.htm

  20. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Zitat Zitat von ducnici
    "Kammergericht 7.8.2015 - 8 U 191/14*: Zur Frage, ob das Recht zum Widerruf nach § 495 BGB auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraussetzt"

    https://beck-online.beck.de/?opusTit...wm.2016.h5.htm
    Muss man sich da kostenpflichtig einloggen?

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