Ich schildere euch mal kurz meine Situation (es ist etwas kompliziert ): Ich habe am 04.07 mein erstes eigenes Auto gekauft. Um es abholen und anmelden zu können haben wir direkt den Tag davor bei der Versicherung angerufen, und eine EVB Nummer bekommen. Der eigentliche Plan war, dass ich die komplette Versicherung von meinem Vater auf mich überschrieben bekomme..
Letzte Woche hatten wir dann den Termin um alles genau ausmachen zu können und haben die Verträge unterschrieben.
Bis jetzt habe ich noch keine Police und keine Bestätigung bekommen, sie meinten sowieso, dass es vielleicht nicht klappen könnte, dass ich alles von meinem Vater übernehme und dann würden sie sich nochmal melden.
Gestern ist dann direkt etwas passiert ich bin mit einer Freundin beim ausparken zusammengedotzt und habe ihr eine ordentliche Beule vorne reingefahren. Wir sind direkt zur Versicherung und haben den Schaden gemeldet. HEUTE wurde ich dann angerufen und mir wurde gesagt, dass ich den Vertrag meines Vaters nicht übernehmen kann. Ich muss mich jetzt selbst als Fahranfänger anmelden und würde im Monat für eine Haftpflicht 99 Euro bezahlen müssen. Am liebsten würde ich die Versicherung noch wechseln, da ich weiß dass ich woanders viel günstiger dran wäre. Aber geht das jetzt überhaupt nach dem Unfall gestern und trotz der ganzen umständlichen Situationen?!
Vielen Dank im Vorraus
Meistens ist es bei kleineren Schäden (unter 2000€) günstiger den Schaden selber zu zahlen, da die Versicherungsbeiträge durch eine Höherstufung über die Jahre sich doch läppern ... und eine monatliche Zahlweise ist auch die teuerste - da genehmigen sich die Versicherungen Aufschläge von 5% ... das ist nicht wenig. (Also besser die Beiträge vorher zurücklegen und in einem Rutsch zahlen ...)
Denke dass man bei einer abgeschlossenen Versicherung nicht vor dem Jahreswechsel (31.11 - wichtiger Termin zum vorher kündigen) oder bei Fahrzeugverkauf nicht heraus kommt. (Oder sind die 14 Tage Widerrufsfrist bei Onlineverträgen/Telefonabschluß noch nicht abgelaufen?)
Die 2 Wochen sind noch nicht rum, im Internet steht auch, dass man nach einem Unfall direkt kündigen kann durch ein Sonderkündigungsrecht. Ich habe ja auch jetzt erfahren dass ich bei anderen Versicherungen viel günstiger dran wäre und würde wirklich gern noch wechseln. Ich habe dann nur bedenken dass sie dann vielleicht nicht mehr bezahlen wenn ich kündige?!
Die 2 Wochen sind noch nicht rum, im Internet steht auch, dass man nach einem Unfall direkt kündigen kann durch ein Sonderkündigungsrecht. Ich habe ja auch jetzt erfahren dass ich bei anderen Versicherungen viel günstiger dran wäre und würde wirklich gern noch wechseln. Ich habe dann nur bedenken dass sie dann vielleicht nicht mehr bezahlen wenn ich kündige?!
Sie müssen bezahlen. Du kannst den Vertrag sogar widerrufen. Dafür bleiben Dir zwei Wochen ab Zugang der Police. Versichert bist Du trotzdem, nämlich über die vorläufige Deckungszusage der Versicherungsbestätigung.
Eigentlich kannst Du froh sein, dass der Vertrag Deines Vaters nicht mit dem Schaden belastet wird.
Am einfachsten wäre es, wenn nun Dein Vater das Fahrzeug auf seinen Namen zuläßt. Er kann seinen Rabatt unverändert fortführen und Du bist - ohne kündigen zu müssen - aus Deinem Vertrag raus. In einigen Jahren (am besten mit der Zulassung eines Fahrzeuges) übergibt Dein Vater Dir den Vertrag. Dabei kannst Du allerdings nur so viel schadenfreie Jahre übernehmen, wie Du einen Führerschein hast. Und eventuelle Schäden während dieser Zeit werden darauf angerechnet.
Sie müssen bezahlen. Du kannst den Vertrag sogar widerrufen. Dafür bleiben Dir zwei Wochen ab Zugang der Police. Versichert bist Du trotzdem, nämlich über die vorläufige Deckungszusage der Versicherungsbestätigung.
Kannst Du bitte einmal belegen, dass bei einer vorläufigen Deckung - die Nutzung der EVB erzeugt eine vorläufige Deckung - ein Widerrufsrecht besteht.
Hat es möglicherweise eine von mir übersehene Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes gegeben?
Kannst Du bitte einmal belegen, dass bei einer vorläufigen Deckung - die Nutzung der EVB erzeugt eine vorläufige Deckung - ein Widerrufsrecht besteht.
Ich habe nicht behauptet, dass dafür ein Widerrufsrecht existiert. Wir sind uns sicher einig, dass die eVB vorläufig ist, deshalb erübrigt sich auch ein Widerruf. Soll heißen: Innerhalb kürzester Zeit sollte der endgültige Vertrag geschlossen werden. Zum einen kann ich den Abschluss dieses Vertrages verweigern und zum anderen kann ich diesen Vertrag - im Falle eines Abschlusses - innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines widerrufen. Da der Vertragsantrag - wie vom TS geschrieben - bereits gestellt ist, bleibt nur der Widerruf nach Zugang der Police.
Hat es möglicherweise eine von mir übersehene Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes gegeben?
Nein,offensichtlich hast du das VVG nur nicht genau genug gelesen.In § 8 ist das Widerrufsrecht des VN geregelt.Da steht klar und deutlich,dass bei einem Vertrag über eine vorläufige Deckung kein Widerrufsrecht besteht,es sei denn,dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt.
Und der TO schrieb explizit von einem Anruf für den Erhalt der eVb.Jetzt braucht man(n) nur noch § 312c des BGB ergänzend im Kontext lesen.
Ein Vertrag, der über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und letztendlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, ist kein Fernabsatzvertrag.
und
Letzte Woche hatten wir dann den Termin, um alles genau ausmachen zu können und haben die Verträge unterschrieben.