Zitat von
Hochberg
Zum Problem der Eintragung im Grundbuch:
Mein Anwalt hat das in die Klageschrift folgendermaßen einbezogen:
Die Kläger haben gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Freigabe der eingetragenen Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung dieses o.g. Betrages. Der Rückforderungsanspruch der Kläger als Darlehensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin erfasst nach erfolgtem Widerruf ebenfalls die Rückabtretung der gewährten Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rn 22; KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014, Az. 24 U
169/13, Rn 53; LG Köln, Urt. v. 17.03.2015, Az. 21 O 295/14, Rn 40; LG Aachen, Urteil vom
25.06.2015, Az. 1 O 365/14; jeweils zitiert nach juris). Das KG Berlin hat in seinem Urteil
vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13 (juris) dazu folgene Ausfuhrungen gemacht:
„Schließlich erweist sich auch der Leistungsantrag zu Ziffer 6 (jetzt Urteilstenor zu
1c) als begründet. Denn der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber
dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung
auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert
nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch
den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt / Bassenge aaO. § 1191
BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend
vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche
des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls.
und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert
nach juris). Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon
vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen
kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert
- insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der
Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer
nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers
ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet
lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-
Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13;BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144
BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144
BGB Rdn. 2, 24, 25, 30). Darum kann im vorliegenden Fall auch die Klägerin als im
Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin von der Beklagten verlangen, Zugum-
Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zu Gunsten der Beklagten verbleibenden
Forderung von 70.945,62 EUR die zur Löschung der Sicherungsgrundschuld erforderlichen
Urkunden auszuhändigen; das kann nach Wahl der Klägerin (vgl. nur
Staudinger/Wolfsteiner aaO. Rdn. 12; Gaberdiel/Gladenbeck: Kreditsicherung durch
Grundschulden (9. Auflage 2011) Rdn. 748) auch durch Erteilung einer löschungsfähigen
Quittung über den Verzicht der Beklagten auf die eingetragene Grundschuld (§
1168 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) erfolgen.“ (KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014
– 24 U 169/13 –, Rn. 53, juris)
Ich denke, so ist das im Vorhinein einigermaßen geklärt.
Groß, Hochberg