Knifflige Frage zu VL

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  1. Avatar von Calypso
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    Standard Knifflige Frage zu VL

    Hallo zusammen,

    aus dem 5. VBG ergeht folgendes:

    Der Kreditnehmer kann sich die VL-Zahlungen des Arbeitgebers auf sein eigenes Konto überweisen lassen. In diesem Fall sollte er sich vom Kreditinstitut eine Bestätigung für den Arbeitgeber ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass er seine Beiträge zur Schuldentilgung einsetzt.

    Neue Baufi abgeschlossen annuität
    Bank A nur Baufi
    Bank B Hausbank

    Wie soll jetzt Bank A eine Bestätigung erstellen aus welcher hervorgeht, dass auf Bank B ein Geldeingang in Form von VL eingeht?
    Im Umkehrschluss- wie soll Bank B bestätigen das eingehende VL zur Abzahlung Baufi genutzt werden?

    Einen zusätzlichen Geldeingang in die Baufi ist vertraglich nicht möglich.Auch keine Sonderzahlungen.

    Danke!

  2. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Holla,
    habe ich wirklich so was aussergewöhnliches gefunden?
    Habe schon an 2-3 Stellen angefragt und keiner will es so recht wissen..

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Wo tilgst du denn das Darlehen aus Bank A, wenn es bei B eingeht? Deine Rate wird subventioniert, aber fließt nicht direkt in die Tilgung.

    Geht es dir um die Förderung oder darum, dasss dein Arbeitgeber dir das Geld nur unter diesen Bedingungen auf diese eher ungewöhnliche Art und Weise auszahlt?

  4. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Also auf der Haubank ist Gehaltseingang.
    Von der Hausbank aus wird per Einzug die Baufi bedient.
    VL sollen in Baufi fließen.
    AG benötigt Bestätigung der Bank das überwiesene VL zur Tilgung eingesetzt werden.
    Wer kann diese Bestätigung austellen?

    Baufi Bank kann es wohl nicht, da sie ja keine Einsicht auf Gehaltskonto hat.

  5. Avatar von credere
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Von dieser Möglichkeit habe ich noch nie gehört. Aber gut, wenn es im Gesetz steht muss ja was dran sein.
    Dein Zitat des Gesetzestextes enthält das Wort "sollte" - also nicht "muss"! Insofern scheint keine Verpflichtung zu bestehen, wenn der AG dennoch auf einen Nachweis besteht reicht ggf eine Kopie des DL Vertrages. Würde mal mit dem AG klären, welchen Nachweis er wünscht.

  6. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Hier der exakte Gesetzestext:

    Bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG für den Wohnungsbau (Abschnitt 10) können die vermögenswirksamen Leistungen auch unmittelbar an den Arbeitnehmer zur Weiterleitung an den Gläubiger gezahlt werden.

  7. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    .... an den Arbeitnehmer zur Weiterleitung an den Gläubiger gezahlt werden...

    Das geschieht dann über das Konto des AN und von diesem gelangt es dann zum Gläubiger. Damit ist das Weiterleiten an den Gläubiger gewährleistet und ich meine da kann auch ein Kontoauszug genügen, der belegt wohin das Geld vom Arbeitgeber geht, nähmlich zur Weiterleitung auf das Gläubigerkonto vom Konto des Arbeitnehmers.

  8. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Ja so sehe ich das auch.. Mein AG verlangt aber eine Bestätigung der Bank wie sonst auch bei BSV oder Riester usw..
    Bin aber auch grad noch am klären..

  9. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Bank B kann doch aber bestätigen wohin das Geld geht, was bei denen auf das Konto eingeht.

  10. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Ja aber im Gesetzt steht Bestätigung vom Gläubiger..

    Hab das mal rausgesucht:

    Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
    § 3 Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Mitteilungspflichten
    (1) Vermögenswirksame Leistungen können auch angelegt werden

    (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle nicht. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.
    (4) (weggefallen)

    Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
    § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen
    (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt
    5.
    als Aufwendungen des Arbeitnehmers
    a)
    zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
    b)
    zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
    c)
    zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
    d)
    zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind,

  11. Avatar von Suxxess
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Baufi Bank kann es wohl nicht, da sie ja keine Einsicht auf Gehaltskonto hat.
    Natürlich kann die Baufi Bank dir die Bestätigung austellen, dass sie monatlich Summe X von deinem Konto abbuchen und dass die Anlage bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt.

    Wozu brauchen die dazu Kontozugriff wenn sie ihr Geld regelmässig bekommen, dann können sie dir das doch bestätigen? Das legst du dem Arbeitgeber vor und fertig.

    Oder noch einfach, du lässt die VL direkt von der Bausparkasse bei deinem AG abbuchen und kannst dir die Bestätigungen sparen.

  12. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Es gibt bei mir keine Bausparkasse..

    Aber ich hab die Baufi Bank mal angeschriben exakt so becshrieben wie Du auch.. Der Zuständige Mitarbeiter in der Filiale sagte er kann das nicht eben weil er nicht sieht ob der Geldeingang auf mein Hausbankkonto kommt.. Wollte mich nicht streiten und habs an die Zentrale geschickt..
    Mal sehen was die antworten..

  13. Avatar von Suxxess
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Dann hatte der Mitarbeiter dort halt keine Ahnung gehabt.
    Ist ja kein Problem die zentrale wird es schon richten, ansonsten werf denen den § um die Ohren.

  14. Avatar von Calypso
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Ja sicher... nur schade das eben diese Herr dort Abteilungsleiter ist und wenn ich dann mal was nicht weiß um Gotteswillen auch nirgendwo nachfrage..

    Naja mal sehen wie fit die Zentrale ist ;O)

  15. Avatar von Toto0410
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    Standard AW: Knifflige Frage zu VL

    Vielleicht kann ich weiter helfen.
    Bei uns gibt es bsp. durchaus ein solches Formular zur Abgabe beim AG.Es hat für den AG den gleichen Charakter wie das Formular für vL zu Gunsten BSV, LV etc. Die vL werden meines Wissens nach nie direkt auf das Girokonto gebucht, da immer ein "zugelassenes" Konto für vL vorliegen muss. Also BSV, Banksparplan, LV oder eben ein Hypothekendarlehen.
    In der Praxis läuft es bei uns so, dass der Kunde das Formular zur Abgabe beim AG erhält, bis hier noch kein Unterschied zu den "normalen" vL Zanlungen. als Empfängerkonto ist das Darlehenskonto angegeben.
    Die Rate beim Darlehen wird bsp. (exkl. vL Leistung) auf 500€ gesetzt, der Kunde will aber nur 460€ zahlen, da ja bsp. 40€ vom AG kommen (direkt auf das Darlehen!)
    Es wird aber technisch die Rate 500€ erfasst. Buchhalterisch kommen dann in dem jeweils ersten Monat (und den darauf folgenden) 40€ vom AG auf das Darlehen, so entsteht eine Überzahlung im System ( keine Sindertilgung!). Die nächste Rate die dann vom kundenkonte abgebucht wird ist 460€, da ja bereits 40€ gezahlt wurden.
    Ich hoffe ich konnte das Thema etwas aufhellen.

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