Zwangsversteigerung

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  1. Avatar von Geprellter1985
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    Standard Zwangsversteigerung

    Guten Abend liebes Forum,

    unsere Mutter hat noch einen alten Kreditvertrag, welcher 2006 von der Commerzbank an einen Finanzinvestor verkauft wurde.

    Restschuld aktuell (rund) 6.300 Euro.
    Überfällige Raten: 0,- Euro

    Der Finanzinvestor hat aufgrund seiner Grundschuld von 220.000 DM nebst 26% Zinsen seit 1999 nun über die Zwangsversteigerung beantragt.

    Man machte uns das Angebot, dass wir die Restschuld auf einen Schlag tilgen könnten, aber eine "Vorfälligkeitsentschädigung" zu zahlen hätten. Für 4 Jahre und (derzeit) 6.300 Euro möchte der Finanzinvestor eine Summe vom 43.700 Euro. Bei Zahlung einer Summe von 50.000 Euro bis 30.06.2015 könne man von der Versteigerung absehen, andernfalls sei unsere Mutter das Haus spätestens Ende des Jahres los. Wert der Immobilie heute etwa 180.000 Euro. Aufgrund von Zinseszins (26%!!!! seit 16 Jahren auf (rd,) 110.000 Euro) würden wir nach der Versteigerung weit aus mehr Schulden haben, als wenn wir die 50.000 Euro zahlen.

    Beim Gericht sagte man uns, dass der Investor einen vollsteckbaren Titel hat und das Gericht nichts gegen die Versteigerung machen könne.

    Es ist natürlich unseriös, aber was sollen wir machen?

    Danke für die Antworten

  2. Avatar von Daukind
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Hier fehlen doch noch Angaben. Wann und warum wurde der Kredit durch den Finanzinvestor fällig gestellt? Wieso gibt es einen vollstreckbaren Titel?

  3. Avatar von Harley
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Also, eure Mutter hat 16 Jahre treu und brav, wie im Vertrag vereinbart, ihren Kredit bedient, bisher schon stramm ca. 94% getilgt und jetzt kommt dieser Heuschreckenkaspar daher und sagt wir kriegen entweder noch 50.000€ statt 6.300€ von euch oder ihr seid euer Häuschen am Jahresende los und habt auch noch höhere Schulden als vor der Kreditaufnahme.

    Ist das so richtig? Ihr könnt das durch Zeugen belegen oder habt es etwa sogar schriftlich?

    Dann gibts eigentlich nur eins. Die nächste Polizeiwache aufsuchen und Anzeige wegen versuchter Erpressung zu erstatten.

  4. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Sie sollten einen Schritt zurücktun und mal überlegen ob der Investor rechtlich die Zwangsversteigerung betreiben darf oder nicht.
    Unabhängig von der Höhe des Betrages.
    Nach Ihrer Rücksprache mit dem Gericht bestätigt Ihnen das Gericht das der Investor die ZV betreiben darf und hat sich auch den vollstreckbaren Titel besorgt.
    Okay. Grundbuchtechnisch habe ich noch nie Grundschuldzinsen von 26% gesehen. Meistens zwischen 15-18% Grundschuldzinsen.
    Jedoch muss der Investor nachweisen, wie man auf die hohe Summe der Vorfälligkeitsentschädigung kommt. Es sei denn der Kreditvertrag hat ähnlich hohe Zinsen.
    Man muss den Kreditvertrag sehen wie hier Sondertilgungen möglich sind und ob die Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt rechtlich zulässig ist. Denn nach BGB 489 können Sie ein Darlehen länger 10 Jahre Sollzinsbindung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.
    Doch zum Schluss noch die Info dass jeder Mensch mit sich reden lässt. Sie machen dem Investor ein Vergleichsangebot und besorgen das Geld.

    Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung?

  5. Avatar von Harley
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Zitat Zitat von Bankkaufmann

    Nach Ihrer Rücksprache mit dem Gericht bestätigt Ihnen das Gericht das der Investor die ZV betreiben darf und hat sich auch den vollstreckbaren Titel besorgt.
    Also lieber Bankkaufmann, sie als Profi mit beruflichem Background im Bankgeschäft wissen doch sehr genau, dass der Investor sich gar keinen vollstreckbaren Titel besorgen muss. Den hat er nämlich bereits seit Jahren für genau diesen Fall in seiner Schublade liegen. Jeder Darlehensnehmer wird von seinem Darlehensgeber
    bei Darlehensaufnahme verpflichtet sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, sonst gibts kein Geld.

    Und wenn das Vollstreckungsgericht sagt, dass die ZV betrieben werden darf, dann bedeutet das lediglich, dass die formalen Vorausetzungen für die Anordnung der ZV gegeben sind. Ob überhaupt ein materiellrechtlich Anspruch besteht, wird in diesem Zusammenhang nicht geprüft. Wer die ZV als unberechtigt ansieht muss sich deshalb ans Prozessgericht wenden und eine Vollstreckungsabwehrklage erheben.

  6. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    @Harley, Sie und ich versuchen ja nur mehr Licht in das Dunkel zu erhalten.
    Wichtig wäre ja der Darlehensvertrag und die Grundbucheintragung.
    Ansonsten muss ich widersprechen. Nicht jede Finanzierung wird sofort vollstreckbar unterlegt. Es gibt auch einfach vollstreckbar und der Gläubiger holt sich den Titel dann beim AG. Ist aber hier vermutlich schon geschehen durch den Investor.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Abgesehen davon, dass ich nicht verstehe, wieso plötzlich Forderungen gestellt werden dürfen, obwohl stets alle Raten pünktlich gezahlt wurden, frage ich mich, weshalb der Vertrag nicht darauf geprüft wird, ob er widerrufen werden kann? Wenn die Widerrufsbelehrung im Vertrag rechtsfehlerhaft ist, kann ggf. auch heute noch erfolgreich widerrufen werden. Details dazu sind hier im Form und auf etlichen Kanzleiseiten unter dem Stichwort "Widerrufsjoker" sowie bei test.de und auf diversen Seiten der Verbraucherzentralen zu finden.

    Den sehr passenden Anmerkungen von Harley möchte ich nur noch folgendes anfügen: Ohne Verzögerung einen Fachanwalt aufsuchen und mit der Rechtsschutzversicherung Deckungszusage abklären. Sollte das nicht möglich sein, Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen und wie oben bereits geschrieben Abwehrklage einreichen. Also ohne professionelle anwaltliche Hilfe geht es m.E. nicht. Wer hier spart, zahlt am Ende unnötig und unverhältnismäßig viel drauf. Viel Erfolg!

    PS: Die ARAG Rechtsschutzversicherung soll Policen ohne Wartezeit anbieten, d.h. man könnte sie ggf. noch jetzt abschließen. Aber nur, wenn der sog. Schadensfall noch nicht eingetreten ist (mit RSV vorab klären und sich ggf. auch dazu taktisch von einem Anwalt beraten lassen, ggf. im Rahmen des Widerrufs oder eben bzgl. der Abwehrklage) und die Angelegenheit nicht gemäß ARB ausgeschlossen ist (z.B. Neubau, Vermietung, etc.). Zur Vermeidung von juristischen Nachteilen würde ich ohne anwaltliche Beratung keine weiteren Schritte/Kommunikation mit dem "Investor" betreiben.

    Das alles ist meine laienhafte Meinung ohne jeglichen Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit.

  8. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    @eugh, kann man einen Vertrag gg. einem Finanzinvestor widerrufen?
    Ist ja vermutlich keine "normale" Bank sondern ein Ableger.
    Wie ist da die Rechtslage? Interessanten Gedanken haben Sie da.

  9. Avatar von Geprellter1985
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Guten Morgen liebes Forum,

    viele Fragen, die ich versuche so gut wie möglich zu beantworten.

    @ Daukind:

    Im April 2015 wurde der Kredit fällig gestellt. Eine Begründung wurde nicht angegeben. Unsere Mutter ist seit Anfang 2015 Rentnerin, evtl. liegt es daran.

    Der vollstreckbare Titel, wenn ich es recht verstanden habe, existiert seit dem Darlehnsvertrag im Jahre 1999.

    @ Harley

    Zahlungsrückstände bestehen und bestand maximal im Tagesbereich, also immer unter einer Woche, wenn überhaupt.

    Zahlungen sind durch Kontauszüge belegbar.

    Der Investor besteht darauf, dass er einen vollstreckbaren Titel über 220.000 DM nebst Zinsen und Zinseszins von 26% p. a. seit 1999 hat.

    @ Bankkaufmann

    Das Gericht prüft wohl nicht, wie es zu dem Titel gekommen ist. Sobald der Titel vorliegt, kann hieraus vollstreckt werden. Dieses war wohl (bei der C-Bank) in 1999 bei einem Immobilienkredit so üblich.

    Man nannte die Abschlusszahlung von 50.000 Euro, bzw. die Differenz aus Schuldsumme und gewünschtem Zahlbetrag "Vorfälligkeitsentschädigung". Man beruft sich hierbei auf die Schuldsumme von eben diesen rund 110.000 Euro zzgl. 26% p. a.

    (meines Erachtens wollen die noch einmal kassieren, bevor das Heft aus der Hand gegeben werden muss, da der Darlehnsbetrag zurück geführt wurde.)

    @ eugh

    Ob der Widerrufsjoker nach 16 Jahren noch anwendbar ist, weiß ich nicht. Ich suche mal einen Vertreter der ARAG heraus und schildere dem die Situation und frage nach, ob bei einem laufenden Verfahren dann bereits Rechtschutz gewährt wird. Bzw. es sich hier shcon um ein "laufendes Verfahren" handelt. Bisher war mir immer so - aber ich bin da natürlich kein Fachmann - dass es eine rückwirkende Versicherung nicht gibt.

    @ Harley & eugh

    Abwehrklage hört sich gut an, nach der Klärung der Prozesskosten (Prozesskostenhilfe kommt wohl aufgrund der Rentenhöhe nicht in Betracht = "zum Leben zuwenig zum klagen zu viel"). Einen kurzen Prozess vor einem Amtsgericht ist sicher durchstehbar (auch nervlich), wenn es jedoch ein jahrelanger Prozess werden sollte, würde es auch gesundheitlich / finanziell nicht möglich sein, dieses durchzustehen.

    Danke für die Meinung bereits

  10. Avatar von xlarge
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Wie sieht es mit Sondertilgung aus?

    Evtl. kann man ja einfach die 6300€ sondertilgen?

    Vielleicht hilft ja auch eine Suche im Jura-Forum - kann doch eigentlich nicht sein, dass man so abgezockt wird - entspricht jedenfalls nicht meinem Rechtsempfinden. (26% ist aus meiner Sicht Wucher.)

  11. Avatar von Daukind
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Der Kredit kann nicht einfach fällig gestellt werden, mit Verkauf der Grundschuld sind auch sämtliche Rechte und Pflichten des Kreditvertrags an den Investor gegangen.

    Neben den Bedingungen des Kreditvertrags gilt natürlich das BGB.

  12. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    @Geprellter 1985, welcher Zinssatz gilt eigentlich aktuell in Ihrem Kreditvertrag?
    Können Sie die Info reinstellen?

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Auch ich verstehe den Vorgang des "Fälliggestelltwerden" überhaupt nicht, noch nie davon gehört. Auf welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage soll das möglich sein? Wohl kaum wegen Raten, die ein paar Tage (weniger als eine Woche) später als vertraglich vereinbart gezahlt wurden. Ich würde den Vertrag widerrufen (eine Begründung ist nicht erforderlich) und mitteilen, dass weitere Zahlungen (wenn überhaupt) nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung getätigt werden.

    Warum sollte ein Widerruf bei rechtsfehlerhafter WRB nicht auch gegen den neuen Darlehensgeber möglich sein? Dieser übernimmt von der alten Bank nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten. Dazu gehört auch die vom BGH erwähnte Möglichkeit, dass Darlehensgeber bei einer falschen WRB den Kunden nachbelehren dürfen - mit einer rechtsfehlerfreien WRB. Die Widerrufsfrist startet dann neu und beträgt m.E. 30 Tage.

    Ein Widerruf eines seit Jahren vom Kunden bedienten Kreditvertrags verjährt nicht so ohne weiteres und aktuelle Urteile sehen immer häufiger auch, dass ein Kunde sein Recht auf Widerruf nicht verwirkt hat, selbst wenn er z.B. 3 Jahre nach kompletter Ablösung des Kredits den Vertrag noch widerruft. Am 23.06. findet eine Verhandlung des BGH zum Thema Verwirkung statt - siehe Presseseite. Für das Urteil wird ein kundenfreundlicher Tenor erwartet. Siehe auch mein Zitat eines Anwalts dort: https://www.finanz-forum.de/widerrufs...tml#post102640

    Bzgl. der Details zum "Widerrufsjoker" empfehle ich die entsprechenden (teils sehr langen, aber höchst aufschlussreichen) Threads hier im Form (z.B. dort - der 2. Beitrag von Bankkaufmann ist längst überholt ) unter Baufinanzierung, eine (möglichst allgemeine) Frage bei test.de zu stellen (bei zu persönlichen Details wird die Hilfe aufgrund des Verbots für juristischen Beistand abgelehnt) sowie die zügige Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Kreditrecht. Letztere sogar vor Kontakt mit einer RSV, weil ein Anwalt einem Kunden mit auf den Weg geben kann wie er seine Anfrage an die RSV wahrheitsgemäß und derart stellen kann, dass die RSV sich nicht mit fadenscheinigen Ausflüchten drücken kann. Eine RSV muss keineswegs bereits bei Vertragsabschluss über den Kredit existiert haben. Es gilt alleine das Eintreten des Schadenfalls. Auch hierzu gibt es bereits ein einschlägiges Urteil des BGH.

    Zuletzt weise ich noch auf die IG Widerruf hin, deren Vertreter auch hier im Form aktiv ist. Ich bin in keiner Weise damit verbunden, habe aber von dort schon viel Lesenswertes gesehen.

  14. Avatar von Harley
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Zitat Zitat von eugh
    Auch ich verstehe den Vorgang des "Fälliggestelltwerden" überhaupt nicht, noch nie davon gehört. Auf welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage soll das möglich sein? Wohl kaum wegen Raten, die ein paar Tage (weniger als eine Woche) später als vertraglich vereinbart gezahlt wurden.
    Von Fälligstellung eines Kredits spricht man, wenn die Bank auf Grund von schwerwiegenden Verstößen gegen die Darlehensbedingungen den Darlehensvertrag außerordentlich gekündigt hat. In der Praxis dürfte der Fall am häufigsten vorkommen, dass der Darlehensnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt. Aber auch andere Verstöße, sofern sie den Zahlungsanspruch des DG gefährden oder gefährden können, können zur Kündigung berechtigen, z.B. wenn über das Vermögen des DN das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Kreditsicherheit verfällt, weil der DN sich nicht mehr um die Instandhaltung kümmert.

    Ganz genau, wegen einer kurzzeitigen Überschreitung des Zahlungsziels um ein paar Tage kann ein Darlehen nicht fällig gestellt werden. Dazu bedarf es wegen der für den DN fatalen Konsequenzen immer erheblicher Verstöße gegen die Kreditbedingungen.

  15. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Ein Bankdarlehen darf auch mit 1 Rate Rückstand nicht gekündigt werden. Mehrere Mahnschreiben müssen versendet werden. Dem Kunden muss auch die Darlehenskündigung angedroht werden und meines Wissens muss ein Rückstand von mindestens 2,5% des gesamten Darlehens vorhanden sein.

  16. Avatar von mdachs
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Forderung sind mir kürzlich einige Urteile über den Weg gelaufen, dass die Bank bei Kündigung eines Darlehens durch sie selbst keine VFE verlangen darf. Einfach mal googeln.

  17. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Ja, siehe Urteil: XI ZR 512/11

  18. Avatar von brainy
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Die Zwangsversteigerung ist eingeleitet?

    Oder wird diese nur angedroht?

    Ich finde die Geschichte reichlich merkwürdig.

    Haben Sie den kompletten Überblick über die Finanzen ihrer Mutter oder schlummert da noch etwas?

    Ohne Grund wurde Mutters Darlehen ja wohl nicht verkauft, oder?

    Unsere ach so seriösen Dorfbanken verhökern ihrer Kunden auch an Heuschrecken, wobei die m.E. keine Gewinne machen, weil sie den örtlichen Markt völlig falsch einschätzen. Müssen die ihr Geld jetzt auf einen andere Art verdienen?

  19. Avatar von Suxxess
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Das erinnert mich irgendwie an diese Geschichte:
    https://www.youtube.com/watch?v=ZikJ_v9LxiI

    Hintergrund war, dass eine Bank den Kredit weiterverkauft hat.
    Und der Punkt ist, dass eine Grundschuld nur vollständig getilgt werden kann, daher gibt es einen Darlehensvertrag der sicherstellt, dass die Schuld mit dem Begleichen des Kredits dann auch sinkt. ( Im Grundbuch bleibt die volle Summe allerdings bis zum Schluss stehen! )

    Der Investor kann also aus der vollen Grundschuld die Zwangsversteigerung betreiben. ( Denn den Darlehnsvertrag der die Reduzierung der Schuld sicherstellen soll gilt nur gegenüber der Bank nicht gegenüber dem Investor )

    Ich rate euch ebenfalls ab zum Fachanwalt. Und schaut mal ob ihr sondertilgen dürft laut Vertrag. Wenn ihr das dürft dann tilgt die 6300 € und beantragt die Löschung der Grundschuld bei der Bank. ( Vorher aber abklären ob das so ohne Probleme möglich ist oder ob die Heuschrecke es darauf abgesehen hat! )

    Und die Bank kündigt ja nicht den Darlehnsvertrag, sondern der Investor betreibt die Zwangsversteigerung unabhängig vom Darlehnsvertrag mit der Bank.

    Bei einem möglichen Vermögensschaden müsste man also die Bank verklagen. Aber naja die Chancen sind...wie gesagt ab zum Fachanwalt.

  20. Avatar von mdachs
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    Standard AW: Zwangsversteigerung

    Ich würde auch mal prüfen, ob der Darlehensvertrag eine Klausel zur Veräußerbarkeit enthält. Bei DiBa-Verträgen ist das meines Wissens nach drin. Weiterhin gehe ich mal davon aus, dass die Ratenzahlungen immer an die Spk. gegangen sind!? Dann würde ich auch sondertilgen und von der Spk. die Herausgabe der Grundschuld verlangen. Ich würde den Anwalt auch mal die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen gegen die Spk. prüfen lassen. Die youtube-Geschichte ist ja schon eine Weile her - sollte da nicht eine Gesetzesänderung kommen?

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