Ich interessiere mich für eine Immobilie und hab mir vom zuständigen AG das Gutachten besorgt. Dabei ist mir ein Eintrag aufgefallen der sich mir auch nach Recherche im Internet nicht wirklich erschließt.
Im Gutachten steht: Lasten und Beschränkungen in Abt. II: Wegerecht (klar kenne ich), Eigentumsvormerkung (??), Zwangsversteigerungsvermerk(klar kenne ich)
Über Eigentumsvormerkung habe ich gelesen es sichert das Recht am Grundstück für eine Person z.B. Gläubiger (der scheint nach bisherigen Erkenntnissen die Sparkasse zu sein)
Weiter hinten im Gutachten steht dann weiter:
Privatrechtliche Situation
Grundbuchrechtlich gesicherte Belastungen Abteilung II des Grundbuchs
Lfd. 1: Wegerecht (alles klar)
Lfd. 3: (zwei gibt es in Gutachten nicht)
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung - befristetes Wiederkaufsrecht zugunsten dann werden 5 Privatpersonen mit unterschiedlichen Wohnorten benannt a-e als Gesamtberechtigte (??)
Lfd. 4: Zwangsversteigerung
Was hat diese Lfd. 3 zu bedeuten??
Bleibt dieses Recht nach der Ersteigerung bestehen?
Ich bin ratlos!
- wer aus welchem Recht das Verfahren betreibt
und
- wann die Rechte eingetragen wurden (also was zeitlich vorgeht)
Den Rechtspfleger oder den betreibenden Gläubiger ansprechen und diese Fragen stellen! Während des Verfahrens wird das im Regelfall auch besprochen. Aber ein wenig spät, oder?
Meine Vermutung ist, daß der erstrangige Gläubiger das Verfahren betreibt (Bank) und alles, was zeitlich danach eingetragen wurde, nach der Versteigerung aus dem Grundbuch rausfliegt.
Irgendwelche "wilden" Eintragungen gibt es immer bei diesen Zwangsversteigerungen, weil gewisse Leute nochmal "was versucht" haben.
So ist es bei uns üblich, daß die Bank mit dem Hausbesitzer zum Notar geht und dadurch die Bank das Objekt ohne Eigentümer verkaufen kann. Vielleicht ist das so eine Vormerkung?
Betreiber der Versteigerung ist die Sparkasse. Die wird auch mit Telefonnummer im Versteigerungstermin genannt. Klar rufe ich da an.
Wenn die Sparkasse Betreibender Gläubiger ist gehe ich mal davon aus das Kreditraten seit längerer Zeit nicht mehr bezahlt werden.
Nach dem Gutachten ist das Haus mängelbehaftet und vermittelt einen vernachlässigten Gesamteindruck. Was auch dafür spricht das es Geldmangel ist der zur Versteigerung geführt hat.
Natürlich werde ich nicht bis zum Termin warten um offene Fragen zu klären, dass werde ich natürlich vorher machen. Schließlich benötigt man doch einiges um überhaupt da mitbieten zu können und dann will ich nicht an dem Tag erst wichtige und entscheidende Informationen erhalten.
Die Eintragung ist älter als die der Zwangsversteigerung (Bank).
Die Bewilligung ist vom 30.Juli 1988 und die Eintragung vom 25. Oktober 1988.
Daher kann man ausschließen das es sich um Versuche der Rettung aus der jetzigen 07.05.2014 eingetragenen Zwangsversteigerung handelt sondern vermutlich eine alte Erbschafts/Übertragungssache ist.
Die eingetragenen Personen sind auf jeden Fall private Personen wahrscheinlich aus dem persönlichen Umfeld des jetzigen Besitzers alle schon alteren Semesters zwischen 72-84 Jahren alt (falls die alle überhaupt noch leben)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Das habe ich dazu gefunden. Die Versteigerung ist nachher eingetragen wird aber vom Amtsgericht durchgeführt daher habe ich vermutet das die Zeit des Wiederkaufrechts abgelaufen ist. Wann oder wie lange die Befristung lief kann ich am Gutachten nicht sehen.
Ich hoffe auf eine Möglichkeit da es ein etwas "komisches" Objekt ist keinen Kanal, kein Neubau da Landschaftsschutzgebiet, keine direkte Zufahrt an öffentliche Straße, eigentlich erst nach Sanierung bewohnbar etc. das man hier die Möglichkeit auf ein Schnäppchen hat. Da ich gerne meine Ponys zuhause halten will und das da gehen würde wäre es für mich toll.
Aber ob viele an so was Interesse haben wird sich erst noch zeigen.
Ich habe mir bereits viele Zwangsversteigerungen angesehen aber so einen Zustand habe ich noch nicht erlebt.
Das ist eine starke Verwahrlosung und ich konnte nicht glauben das da überhaupt jemand wohnt.
Also eins habe ich schon raus bekommen durch die Zwangsversteigerung erlischt die Vormerkung nicht .
Die Vormerkung ist zeitlich fast 28 Jahre vor der ZW eingetragen worden wird also bald 30 Jahre alt sein.
Da die Vormerkung an Punkt 3 und ZW an 4 steht hat sie auch Vorrang.
Abriss kannst du vergessen denn Neubauen ist nicht gestattet. Also wenn man es platt macht hat man kein Haus mehr,wäre schon blöd.
Landschaftsschutzgebiet bedeutet nur Bestandsschutz und sonst nichts also auch keine Anbauten etc. Was steht darf bleiben und das war es.
Ich sagte ja kein alltägliches Objekt es stand etwas in einem der Hunderten S Seiten von Entwicklungszuschtand: baureifes Land
Was bedeutet eigentlich Vormerkung zur Sicherung auf Eigentumsübertragung - befristetes Wiederkaufsrecht zugunsten von XY ?
Der Eingetragene kann das Haus "zurückkaufen"?
Von wem und unter welchen Umständen?
Wie lange das befristete Wiederkaufsrecht gilt, ist nicht ersichtlich?
Dürfte doch ins Leere gehen, denn sonst wäre keine ZV angesetzt.
Der Rang ist entscheidend. Wenn das Recht vor dem Zwangsversteigerungsvermerk steht, bleib es drin. Daher auf jeden Fall die Urkunde einsehen, um festzustellen wie es ausgeübt werden kann und wie lange es gilt.
Wie lange das befristete Wiederkaufsrecht gilt, ist nicht ersichtlich?
Dürfte doch ins Leere gehen, denn sonst wäre keine ZV angesetzt.
Der Rang ist entscheidend. Wenn das Recht vor dem Zwangsversteigerungsvermerk steht, bleib es drin. Daher auf jeden Fall die Urkunde einsehen, um festzustellen wie es ausgeübt werden kann und wie lange es gilt.
Zitat: " Das habe ich dazu gefunden. Die Versteigerung ist nachher eingetragen wird aber vom Amtsgericht durchgeführt daher habe ich vermutet das die Zeit des Wiederkaufrechts abgelaufen ist. Wann oder wie lange die Befristung lief kann ich am Gutachten nicht sehen.
"
Nicht vermuten, nachsehen.