Widerruf nach Umstellung

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  1. Avatar von elninio333
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    Standard Widerruf nach Umstellung

    Hallo,

    ich habe einen online-Vertrag von der Targobank für ein Auto abgeschlossen.
    Als ich das abgeschlossen hatte, wurde mir 3,1% angeboten und ich habe den Vertrag auch gleich unterschrieben usw.
    Natürlich habe ich das Kleingedruckte nicht gelesen und das Fahrzeug entspricht nicht den Konditionen. "Kraftfahrzeug von maximal 7,49 Tonnen und einem maximalen Alter von acht Jahren, das aktuell gemäß
    DAT-Tabelle einen Wert von mindestens 80% der Nettokreditsumme besitzt"
    Jetzt habe ich bescheid bekommen, das mir ein Aufschlagkondition berechnet wird. 9,98%!!!
    Jetzt meine Frage. am 30.03. ist der Vertrag bei der Targobank angekommen und am 21.04. habe ich den KFZ-Brief hingeschickt. Am 28.04. kam der Brief, dass der Vertrag umgestellt wird.
    Wann gilt die Widrrufsfrist? Bin ich nach der Umstellung noch berechtigt, den Vertrag zu widerrufen?
    Danke für die Antworten.

  2. Avatar von katalog49
    katalog49 ist offline

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    Standard AW: Widerruf nach Umstellung

    Um die Frage beantworten zu können, fehlen ein paar Angaben.

    Wurde bei Beantragung des Kredits nicht nach den genauen Fahrzeugdaten gefragt?

    Falls die Frage nicht gestellt wurde, kann es sich, soweit die Voraussetzung für diesen Zinssatz nur im Kleingedruckten und nicht als expliziter Hinweis aufgeführt ist, u. U. um eine überraschende Klausel handeln. Dann hilft in diesen Fällen nur ein Fachanwalt oder die Einschaltung des Ombudsmannes.

    Eine weitere Möglichkeit wäre natürlich, die Differenz zwischen 80% des DAT-Schätzwertes und des Kreditbetrages durch eine Kreditreduzierung auszugleichen. In dem Fall wäre der Grund der Zinserhöhung nicht mehr gegeben.

    Hat die Targobank nicht bereits bei Abschluss auf die Höhe der Kreditzinsen bei nicht Erreichen der Sicherheitsleistung von 80% hingewiesen, würde ich persönlich annehmen, dass in diesem Fall ein Widerrufsrecht besteht.

    Aber, summa summarum, der Fall ist eher etwas für einen Fachanwalt, bzw. für den Ombudsmann.

    Man sollte sich allerdings erst an den Ombudsmann wenden. Wird ein Anwalt eingeschaltet, ist der Ombudsmann raus, entscheidet der Ombudsmann im Sinne der Bank, kann man immer noch einen Anwalt einschalten.

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