Stellungnahme
zum Verkauf von Darlehensforderungen
(Stand: 29.01.2008)
In den letzten Tagen hat es wieder vermehrt Berichterstattungen zum Thema
Forderungsverkauf und den damit verbundenen Konsequenzen für
Darlehensnehmer gegeben.
Gegenstand der Berichterstattung ist eine angebliche Gesetzeslücke, die bei
ordnungsgemäß bedienten Darlehen ein zweifelhaftes Geschäftsgebaren
ermöglichen soll. Die Grundschuld soll danach ohne Weitergabe der
Sicherungszweckerklärung veräußert werden können. In einem solchen Fall
sei es dem Finanzinvestor möglich, die Grundschuld ohne Rücksicht auf die
ordnungsgemäß geleistete Tilgung einfordern zu können.
Nach unserer Auffassung besteht eine derartige Gesetzeslücke nicht. Regel-
mäßig kann der Grundstückseigentümer dem Forderungserwerber / Finanz-
investor die Sicherungszweckerklärung entgegenhalten, weil der Finanz-
investor diese kannte. Gegen eine Zwangsvollstreckung kann sich der
Darlehensnehmer mit einer Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen und
per Eilverfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen lassen.
Gleichwohl ist anzuerkennen, dass der Darlehensnehmer bei Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen, auch wenn sie zu Unrecht betrieben werden,
Unannehmlichkeiten erleidet. Wir können daher die Verunsicherungen
unserer Darlehensnehmer, die aufgrund der Berichterstattung in den Medien
entstanden sind, nachvollziehen.
Wir versichern jedoch, dass diese Sorgen unbegründet sind. Die Deutsche
Postbank AG einschließlich der Marke DSL Bank hat in der Vergangenheit
keine Forderungsverkäufe bei ordnungsgemäß bedienten Baufinanzierungen
getätigt. Derzeit beabsichtigt die Postbank bei solchen grundpfandrechtlich
gesicherten Darlehensforderungen auch keinen Verkauf. Sollte die Postbank
zukünftig diese Geschäftspolitik ändern, wird sie mit dem Forderungskäufer
vereinbaren, dass dieser die Grundschulden nur in den Grenzen der
zwischen dem Darlehensnehmer / Sicherungsgeber und der Postbank ver-
einbarten Sicherungszweckerklärung verwenden kann.
Zudem prüft der Gesetzgeber derzeit bei Forderungsverkäufen, ob kurzfristig
eine Gesetzesänderung mit weiteren Kundenschutzregelungen erforderlich
ist. Selbstverständlich werden wir etwaige Neuregelungen bei deren Inkraft-
treten beachten.