Nun habe ich aufgrund von Jobwechsel erheblich mehr monatlich zur Verfügung und würde gerne die Tilgung nach oben setzen. Im Vertrag ist nur die anf. Tilgung iHv 2,50% festgeschrieben. Dass ich 3 mal kostenfrei die Tilgung rauf/runter setzen kann, weiß ich auch noch. Aber wie hoch kann ich maximal gehen? Bis zu der Rate, mit der ich theoretisch zum Bindungsende komplett zurück gezahlt hätte? (Dass ich nicht vor Ende der Bindungsfrist fertig sein kann, ist klar.)
Seltsam finde ich, dass eine Information, nämlich dass mir ein Anwalt, welchen ich gestern mit Übersendung sämtlicher Unterlagen um Prüfung und Ersteinschätzung gebeten habe, hier solche Antworten auslöst. Eigentlich könnte es mir egal sein, allerdings finde ich es recht anmaßend, eine Rechtsanwaltseinschätzung (und das Thema fällt wohlgemerkt in sein Fachgebiet) hier als haltlos abzustempeln.
PS:
Bzgl. Laie: Von mir (Laie) kam nur meine persönliche Auffassung. Die Ersteinschätzung kommt vom erfahrenen Top-(Fach)Anwalt...ihn als Laien zu bezeichnen finde ich amüsant.
Ganz Laie bin ich übrigens nicht. Vielmehr habe ich bis vor 4 Jahren Als PKB in einer Bank gearbeitet und weiß daher eben auch, was in so einem Institut schief gehen kann und habe Fälle gesehen, in denen Kunden etliche 10.000,- EUR durch Fehler in Verträgen des damaligen Arbeitgebers (und es war keine kleine Bank) "gespart" haben.
Nochmal, worüber reden sie jetzt, über den Inhalt ihres Eingangspost oder der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung?
Bei dem Punkt Tilgungssatzänderungsoption wird ihr Anwalt ihnen keine andere Information gegeben haben als die, die ich ihnen versucht habe zu verdeutlichen. Da gibt es keine 2 Meinungen oder Rechtsauffassungen!!!
Es geht mir in erster Linie um die Wechseloption. Mittlerweile habe ich heraus gefunden, dass wohl in keinem Darlehensvertrag der Bank (weder aktuelle noch Altverträge) die Wechseloption verankert ist. Angeboten wird es vorab offensiv als Vorteil (wie auch die kostenfreie, also ohne Zins-Aufschlag angebotene Sondertilgungsmöglichkeit, welche in den Verträgen klar formuliert ist) aber in den Verträgen steht dann lediglich die anfängliche Tilgung, keine Option und kein Optionsrahmen "von % - bis %".
Mittlerweile habe ich auch im aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank eine entsprechende Regelung gefunden: Wechsel zweimal kostenfrei zwischen 1% - 5% Tilgung, danach 150,- EUR pro Wechsel...nur zu finden im P/L-Verzeichnis!? Für mich dubios. Zumal im Preis- und Leistungsverzeichnis die Kosten für einen Wechsel geregelt sind, der Wechsel aber weder im Vertrag noch in den diversen Anlagen oder Bedingungen geschrieben steht. Das Preis- Leistungsverzeichnis wurde im entsprechenden Fall seit Darlehensunterzeichnung 2011 mindestens 8x erneuert (was absolut normal ist). Nun müsste ich also her gehen und das zum Zeitpunkt meines Darlehens-Abschluss gültige Preis- und Leistungsverzeichnis herauskamen um zu prüfen, ob damals die gleichen Bedingungen bzgl. des Wechselspielraums gegolten haben? Das kann wohl kaum im Sinne eines transparenten Finanzinstitutes sein, oder? Mm ist das Preis/Leistungsverzeichnis, wie der Name schon sagt, lediglich eine Information bzw. Verankerung der Preise für bestimmte Geschäftsvorfälle/Vorgänge, die vertraglich zwischen dem Kunden und dem Institut an anderer Stelle (hier: Darlehensvertrag) geregelt sind.
Egal, Freitag habe ich nun Termin mit meinem Berater, unerwartet flott. Dann weiß ich mehr. Und nochmals Danke für eure Anregungen/Beteiligung!
WANN HABEN SIE DEN VERTRAG GEZEICHNET?? WIE SAH DA DAS LEISTUNGSVERZEICHNIS AUS?
Das Leistungsverzeichnis von heute ist doch ein Leistungsverzeichnis für zu zeichnende Verträge, zumindest was das Vertragswerk angeht (Gebühren sind noch mal etwas anderes), aber doch nicht für Bestands-, oder Altverträge.
Und Gegenstand des Vertrages ist nicht das Leistungsverzeichnis, sondern das gezeichnete Vertragswerk samt Inhalt.
??? Im Vertrag von 2011 steht nichts von einer Tilgungssatzänderungsoption, entsprechend hat er diese nicht und wenn er diese trotzdem mal ausüben durfte, dann war das Kulanz. Ein heutiges entsprechendes Leistunsgverzeichnis der Bank, welches dort aushängt hat nichts mit Verträgen zu tun, die unter dem Aspekt anderer - zum Zeitpunkt des Zeichnens gültiger Leistungsverzeichnisse - gezeichnet wurden.
Steht das nicht im Vertrag, gibt es dieses Recht nicht, selbst dann nicht, wenn das aktuell gültige Leistungsverzeichnis dieses ausweist.
Mal ehrlich, ist das denn so schwer nach zu vollziehen?
Leistungsverzeichnisse können geändert werden, wie die Bank es wünscht und genehmigt bekommt, Verträge oder Bestandsteile daraus nicht. Entsprechend ist natürlich der Vertrag Gegenstand jeglicher Diskussionen, nicht aber das Leistungsverzeichnis der Bank.
Ja doch, genau das schreibt Christian hier ja auch:
Zitat von Christian123
Mm ist das Preis/Leistungsverzeichnis, wie der Name schon sagt, lediglich eine Information bzw. Verankerung der Preise für bestimmte Geschäftsvorfälle/Vorgänge, die vertraglich zwischen dem Kunden und dem Institut an anderer Stelle (hier: Darlehensvertrag) geregelt sind.
Und deshalb hat er am Freitag einen Termin bei seinem Berater - alles gut
sorry, scheinbar können sie die Thematik oder die Interpretationen nicht richtig deuten.
Was heute im Leistungsverzeichnis steht, ist für den in 2011 gezeichneten Darlehensvertrag in Bezug auf die Tilgungssatzänderungsoption völlig irrelevant.
Christian123 hat diese Option nicht im Vertrag stehen, entsprechend hat er diese Option auch nicht, egal was ihm mal wann und wo von wem gesagt wurde, vor allem was die Bank heute anbietet und in die Verträge schreibt, hilft ihm für seinen Vertrag nicht weiter.
Ich kann mich nicht auf ein aktuelles Leistungsverzeichnis oder eins aus 2015 beziehen, wenn der Vertrag 2011 gezeichnet wurde.