Kein Schadensrückkauf bei Obliegenheitsverletzung?

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  1. Avatar von Jarvis
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    Standard Kein Schadenrückkauf bei Obliegenheitsverletzung?

    Hallo in die Runde!

    Ich habe folgende Frage und hoffe sie kann hier beantwortet werden:
    Leider habe ich vor einiger Zeit einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht,
    das ist eine schlimme Sache und ich bin mir meiner Schuld bewusst.
    Glücklicherweise ist dabei niemand körperlich zu Schaden gekommen,
    sondern "nur" Blechschaden.

    Ich habe damit eine Obliegenheitsverletzung begangen und meine Kfz-Versicherung hat mich folglich in Regress genommen.
    Der Gesamtfremdschaden beträgt ca. 6000€.
    Die Regressforderung in Höhe von 5000€ habe ich bereits beglichen.

    Nun kam ich auf die Idee auch den restlichen Betrag auch aus eigener Tasche zu zahlen, um damit meinen hohen Schadenfreiheitsrabatt zu behalten.

    Auf Nachfrage beim Versicherer teilte man mir mit, das sei bei Obliegenheitsverletzungen generell nicht möglich.
    In den Versicherungsbedingungen fand ich dazu aber nichts.

    Ich frage mich nun, warum geht das nicht? Wem würde das schaden?
    Alle Ansprüche würden beglichen.

    Die Versicherung wäre damit komplett leistungsfrei und müsste sich nicht über viele Jahre durch die Erhöhung
    meines Beitrages das Geld zurück holen.
    Das wird so eh nicht funktionieren da ich anlässlich der
    noch folgenden Hochstufung dann vermutlich die Versicherung wechseln werde.

    Warum will die Versicherung mein Geld nicht haben?

    Ich bitte um Aufklärung und danke für die Aufmerksamkeit.

  2. Avatar von axelwalldorf
    axelwalldorf ist offline

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    Standard AW: Kein Schadensrückkauf bei Obliegenheitsverletzung?

    Hallo,
    das liegt daran, dass die Regresshöchstgrenze bei 5000 Euro liegt.
    Daran muss ich die Versicherung folglich halten.
    Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung
    Viele Grüße

  3. Avatar von katalog49
    katalog49 ist offline

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    Standard AW: Kein Schadensrückkauf bei Obliegenheitsverletzung?

    Alle Versicherer räumen die Möglichkeit des Schadenrückkaufs ein, allerdings beschränken etliche Versicherer diese Möglichkeit dahingehend, dass der Rückkauf innerhalb von 6 Monaten nach Regulierung erfolgen muss.

    Die Ablehnung kann, da teile ich nicht die Meinung von axelwalldorf, nicht mit einer Überschreitung des Regresses von 5.000.- Euro begründet werden. Denn die Rückzahlung der restlichen 1.000.- Euro haben mit dem Regress nichts mehr zu tun. Es erhöht nämlich nicht den Regressbetrag. Es würden jedem Versicherungsnehmer frei stehen, einen Schaden von über 5.000.- Euro zur Entlastung zurückzuzahlen.

    Da aber ein Regresseingang den Schadenaufwand reduziert, ist die Auskunft des Versicherers, bzw. des Auskunftgebers, falsch. Deswegen würde ich noch einmal schriftlich nachhaken (Frist!). Wird auf dieser Begründung beharrt, kann man den Fall dem Ombudsmann vorlegen. Dessen Entscheidung wäre für den Versicherer bindend.

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