Wir haben im Jahr 2005 eine selbstgenutzte Eigentumswohnung gekauft und finanziert. Mitte 2011 wurde diese verkauft und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 12.500€ an die Bank gezahlt.
Die Widerrufsbelehrung ist offensichtlich fehlerhaft formuliert gewesen.
Besteht aktuell noch eine Möglichkeit das ganze zu widerrufen oder greift hier die 3-jährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem 31.12. des Jahres in dem die Zahlung geleistet wurde? Genauere Infos zu dieser Frist habe ich nicht gefunden, jedoch wurde sie in diversen Berichten im Internet erwähnt.
Wir haben im Jahr 2005 eine selbstgenutzte Eigentumswohnung gekauft und finanziert. Mitte 2011 wurde diese verkauft und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 12.500€ an die Bank gezahlt.
Die Widerrufsbelehrung ist offensichtlich fehlerhaft formuliert gewesen.
Besteht aktuell noch eine Möglichkeit das ganze zu widerrufen oder greift hier die 3-jährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem 31.12. des Jahres in dem die Zahlung geleistet wurde? Genauere Infos zu dieser Frist habe ich nicht gefunden, jedoch wurde sie in diversen Berichten im Internet erwähnt.
Also 3 jährige Verjährungsfrist gibt es hier nicht.
Entweder die Frist der gültigen WRB fing an zu laufen -> 14 Tage
Oder die Frist der ungültigen WRB fing nicht an zu luafen -> Ewiges Recht zur Rückabwicklung
im zweiten Fall könnte Gläubiger höchstens Einrede der Verwirkung stellen. Daher google mal nach Widerrufsbelehrung Urteil Verwirkung.
3 Jahre erscheint mir noch recht kurz. Ab 6-7 Jahre könnte man evtl. von Verwirkung sprechen.
Bin allerdings kein Verwirkungsexperte. Aber Du solltest Dir wenigstens die Mühe machen und den kompletten Post "Widerrufsjoker - Erfahrungen"
mal durchzugehen, da dazu auch schon viel geschrieben wurde.
Den Thread hatte ich im Vorfeld natürlich schon gesehen und auch größtenteils (was bei fast 1.800 Antworten gar nicht so einfach ist) überflogen. Eine Antwort auf meine spezielle Frage mit der 3-jährigen Verjährung habe ich dort allerdings nicht finden können, so dass ich dieses Thema hier neu eröffnet hatte.
wie sich unter anderem aus dem Thread des User "eugh" ergibt, gibt es immer mehr Gerichtsentscheidungen, die eine Verwirkung annehmen. Letztich ist aufgrund der schieren Masse an Verfahren natürlich zu erwarten, dass es für fast jede Ansicht ob und wann Verwirkung vorliegt, das ein oder andere Urteil ergehen wird.
Sofern Sie schreiben Sie haben Mitte 2011 das Darlehen abgelöst, würde eine Verjährung (auf die es natürlich nicht direkt ankommt) ab dem 31.12.2011 zu laufen beginnen und damit zum 31.12.2014 abgelaufen sein(so wie ich den § 199 BGB lese).
Meiner Vermutung nach wird die Rechtsprechung dazu tendieren Rückforderungansprüche, die nach der regelmäigen Verjährung geltend gemacht werden, als verwirkt anzusehen. Dies deshalb, weil nach der Verjährung normalerweise niemand mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen rechnen muss.
Es gibt ja schon Urteile, die von Verwirkung im laufenden Vertrag ausgehen.
Letztlich hängt es vom Gericht ab wo man klagt. Bezweifel, dass die Bank sich aussergerichtlich auf eine Einigung einlassen wird. Immer eine persönliche Abwägung, ob ein Vorgehen lohnt Kosten/Nutzen Relation eben.
wie sich unter anderem aus dem Thread des User "eugh" ergibt, gibt es immer mehr Gerichtsentscheidungen, die eine Verwirkung annehmen. Letztich ist aufgrund der schieren Masse an Verfahren natürlich zu erwarten, dass es für fast jede Ansicht ob und wann Verwirkung vorliegt, das ein oder andere Urteil ergehen wird.
Sofern Sie schreiben Sie haben Mitte 2011 das Darlehen abgelöst, würde eine Verjährung (auf die es natürlich nicht direkt ankommt) ab dem 31.12.2011 zu laufen beginnen und damit zum 31.12.2014 abgelaufen sein(so wie ich den § 199 BGB lese).
Meiner Vermutung nach wird die Rechtsprechung dazu tendieren Rückforderungansprüche, die nach der regelmäigen Verjährung geltend gemacht werden, als verwirkt anzusehen. Dies deshalb, weil nach der Verjährung normalerweise niemand mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen rechnen muss.
Es gibt ja schon Urteile, die von Verwirkung im laufenden Vertrag ausgehen.
Letztlich hängt es vom Gericht ab wo man klagt. Bezweifel, dass die Bank sich aussergerichtlich auf eine Einigung einlassen wird. Immer eine persönliche Abwägung, ob ein Vorgehen lohnt Kosten/Nutzen Relation eben.
gibt keine Verjährung, nur Verwirkung, hier das Umstands- und Zeitmoment....
Der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Umstandsmoment liegt mithin vor, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird.
Ist der Rückforderungsanspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus anderen Rechtsgründen verjährt, entsteht ein Vertrauenstatbestand für die Bank, ergo sinken die Chancen mit dem Widerruf dies zu ändern enorm.
Umstandsmoment = erfüllt
Nichts anderes sagte mein Text aus.
da ich hier erwähnt werde, möchte ich gerne noch richtig stellen, dass ich nicht den Eindruck erwecken will, dass immer häufiger Urteile eine Verwirkung (oder Verstoß gegen Treu und Glauben) sehen.
Im Thread "Widerrufsjoker - Verwirkung" hatte ich begonnen, für Kunden positive als auch negative Urteile zu sammeln. Da dies jedoch nur einen Ausschnitt darstellt und es auch etliche außergerichtliche Vergleiche gibt, kann man daraus keinerlei Rückschluss ziehen, ob es eine Tendenz gibt. Details können dort nachgelesen werden. Da es leider im Forum unmöglich ist, eigene Beiträge auch nach längerer Zeit zu ändern/editieren, kann ich leider keine Updates in meinem ersten Beitrag dort ergänzen. Trotzdem ist jeder herzlich eingeladen, Neuigkeiten (positiv wie negativ) dort zu melden.
Ansonsten verweise ich wie auch ducnici bereits auf die Threads "Widerrufsjoker - Erfahrungen" und "Widerrufsbelehrung unwirksam?", wobei es im letzteren konkret um die Frage geht, ob eine bestimmte WRB von anderen Usern im Forum als rechtsfehlerhaft eingeschätzt wird oder nicht.