folgend möchte ich zunächst den Kontext schildern, welcher meine Frage im Anschluss begleiten soll.
Ich arbeite als Finanzbuchhalter in einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche wiederum gesellschaftsvertraglich einem englischen Konzern(Gesellschaftsform ist PLC) unterstellt ist.
Momenten sitze ich daran, ein betriebsinternes Handbuch für die Thematik Reisekostenabrechnung Inland und Ausland aufzusetzen, um unsere Mitarbeiter besser durch diese - für das Unternehmen noch recht frische - Thematik zu führen und einen einheitlichen Leitfaden zu haben.
Der englische Mutterkonzern hat diesbezüglich bereits seine eigenen Regelungen, sowohl In- als auch Ausland. Insbesondere bezogen auf den Mehrverpflegungsaufwand und dessen Abrechnung gibt es hier vorgeschriebene Sätze. Diese konzerninternen Regelungen decken sich leider nicht mit dem vom Gesetzgeber veröffentlichten Regelungen.
Mein Chef sagt, ich solle mich 1:1 an die Policies des Mutterkonzerns orientieren, ich möchte mich aber doch lieber absichern und stelle die Frage in den Raum, ob ich mich auch an die englischen Vorgaben halten kann, sofern diese unter den deutschen steuerfreien Höchstsätzen liegen oder ob ich mich an die deutschen Vorgaben halten muss. Es gibt hier auch Unterschiede im Abrechnungssystem. Während der Gesetzgeber in Anreise-, Abreise und Zwischentage unterscheidet, unterscheiden die Engländer nur zwischen Frühstück und Abendessen und berücksichtigen auch keinen Abzug in Höhe von 20% vom angewandten Satz für inkludiertes Frühstück.
hm... ich verstehe nicht ganz, wer das "vorgeben" soll?
Die Sätze die du ansprichst, haben doch nur etwas mit der Versteuerung zu tun?! Also wie viel die Firma dem Angestellten, steuerfrei zur Verfügung stellen darf.
Ich bin selbst in dem Gebiet tätig. Also der Verpflegungsmehraufwand ist eine freiwillige Leistung. Zahlt das Unternehmen keinen Verpflegungsmehraufwand so kann der Angestellte die Sätze bei der Steuer einreichen.
Aber das ist natürlich ein großer Unterschied ob er den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei sofort erstattet bekommt oder ob er nur sein zu versteuerndes Einkommen reduzieren kann. Da die Angestellten wohl in Deutschland angestellt sind gelten die deutschen Sätze.
ob ich mich auch an die englischen Vorgaben halten kann, sofern diese unter den deutschen steuerfreien Höchstsätzen liegen oder ob ich mich an die deutschen Vorgaben halten muss.
Wie gesagt es ist eine freiwillige Leistung und übrigends eine sehr gute, wo sonst kann man seinen Mitarbeitern diese Aufwände steuerfrei erstatten?
und berücksichtigen auch keinen Abzug in Höhe von 20% vom angewandten Satz für inkludiertes Frühstück.
Hier musst du allerdings aufpassen, ein bezahltes Frühstück ist ein geldwerter Vorteil und müsste als Arbeitslohn versteuert werden, oder halt als Sachbezug. ( aufwendig! ) Deswegen sollte man es gleich vom ausbezahlten Verpflegungsmehraufwand abziehen.
Wenn du es komplett richtig machen möchtest, dann müsstest du für das Frühstück nicht nur 20% von den 24 Euro abziehen ( 4,80 € ), sondern den wirklichen Bruttopreis des Frühstücks. Der Pauschalabzug wäre nur möglich gewesen wenn das Hotel den Preis des Frühstücks nicht separat ausweist. Aufgrund der FDP und der 7% für die Übernachtung und der 19% für das Frühstück, ist das allerdings eher selten der Fall. Danke nochmal...
Ich würde mich allerdings beim Chef einsetzen, dass die 12 € ab 8 Std. und die 24 € für 24 Stunden Abwesenheit dann auch bezahlt werden, auch wenn sie höher wären als bei dem englischen Mutterkonzern. So billig kann er die Mitarbeiter nicht belohnen, dass diese für das Unternehmen unterwegs sind um Umsatz zu machen. Die normalen Sätze sind immerhin steuerfrei! Desweiteren sinkt der Aufwand später für den Steuerberater da er mit den normalen Sätzen rechnen kann.
Wenn er sparen möchte, dann wäre es intelligenter die Provisionen / Bonuszahlungen oder das Weihnachtsgeld etwas zu kürzen und halt den Verpflegungsmehraufwand voll auszubezahlen. Wie gesagt steuerfreier gehts nicht.
Gesetzgeber in Anreise-, Abreise und Zwischentage unterscheidet
Er unterscheidet doch nur noch zwischen:
0 - < 8 Std = 0 Euro
8 Std - < 24 Std. = 12 Euro
24 Std. = 24 Euro
Abzug:
Frühstück 20% von 24 €
Mittag = 40% von 24 €
Abendbrot = 40% von 24 €
Wobei wie gesagt die tatsächlichen Kosten der Verpflegung abzuziehen ist.
Du findest die Freibeträge gut? Ich finde sie zu Pauschal...
Von 24 Euro am Tag lässt es sich schwer leben... Klar, wenn du im Supermarkt einkaufen gehst funktioniert das problemlos.
Aber gehe mal Frühstück / Mittag / Abendessen in München für zusammen 24 Euro essen... Die ersten Tage wirst du das wohl mit schlechter Ernährung (Döner, billig Pizza usw.) hin bekommen... Für jemand der aber ständig auf Reisen ist, ist das ziemlich mager.
Du findest die Freibeträge gut? Ich finde sie zu Pauschal...
Abrechnungstechnisch finde ich sie gut, die Alternative wäre das man jeden Essensbeleg aufheben und extra abrechnen müsste....
Ich habe doch gerade geschrieben, dass der Threaderöffner sich doch bitte dafür einsetzen sollte, dass die vollen möglichen steuerfreien Sätze in seinem Unternehmen anerkannt werden.
Es sind leider alles freiwillige Zahlungen, ein Unternehmen könnte also auch sagen, dass sie gar nix dafür bezahlen. Das die Beträge recht knapp bemessen sind und man mit den maximalen 24 Euro für die komplette Tagesverpflegung nicht hinkommen wird, ist klar. ( Man muss ja zwangsweise ins Restaurant )
Dafür werden dann allerdings auch 25% Pauschalsteuern fällig für das Unternehmen. Wer also häufig unterwegs ist um Umsatz für das Unternehmen zu machen, der sollte wohl mal den Chef auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Und mit 24 Euro für den halben Tag oder 48 Euro für den ganzen Tag, sollte man doch schon eher halbwegs hinkommen.