Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

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  1. Avatar von vimalaa
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    Standard Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hallo,

    ich bin 36 Jahre alt, bin seit 2005 als Angestellter in der PKV, weil ich bisher immer über der Jahresarbeitentgeltgrenze lag.
    Bisher hatte ich immer befristete Jahresverträge bei meinem Arbeitgeber, seit Anfang 2014 bin ich in einem befristeten Vertrag bis Ende 2016.

    Anfang dieses Jahres bin ich erstmals unter die Entgeltgrenze gerutscht, weil die Grenze angehoben wurde. Ich überlege nun, mich schnell von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, damit ich nicht zwangsweise in die GKV zurück muss. Allerdings zögere ich, weil das ja eine weitreichende, bzw. endgültige Entscheidung ist.

    Meine Frage: Erlischt so eine Befreiung automatisch, wenn mein Arbeitsverhältnis, also mein 3-Jahres-Vertrag, Ende 2016 ausläuft?
    Und was passiert, wenn ich danach im selben Unternehmen einen neuen befristeten Vertrag unterschreibe, bzw. in eine unbefristete Anstellung gehe? Wäre dieser Punkt eine Exit-Möglichkeit aus der PKV in die GKV?

    Hintergrund ist dieser Satz hier, den ich im Netz gefunden habe:
    "Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts1 endet aber die ursprüngliche Befreiung mit dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezogen hat."

  2. Avatar von Peter Wolnitza
    Peter Wolnitza ist offline

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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hallo,

    denke, da werden Sie hier keine belastbare Antwort erhalten können - das geht sehr weit ins juristische hinein.
    Im SGBV §8 ist geregelt, wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann:

    Zitat:
    (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
    1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
    ...
    (2) ... Die Befreiung kann nicht widerrufen werden....
    Zitat Ende.

    Endet jetzt der Tatbestand, auf den sich die Befreiung bezogen hat, und tritt aufgrund eines anderen Tatbestands Krankenversicherungspflicht ein, wirkt die Befreiung nicht fort.
    Ob jetzt die von Ihnen exemplarisch genannten Konstellationen eine Beendigung des Tatbestandes darstellen und/oder als Fortsetzung interpretiert werden....wage ich keine Prognose zu.
    Evtl. mal von einem guten Anwalt prüfen lassen und dabei auf das Urteil vom BSG vom 25. Mai 2011, Az. B 12 KR 9/09 R hinweisen - glaube allerdings fast nicht, dass da eine belastbare Aussage heraus kommt.
    Im Zweifelsfalle müsste man für den Fall des Falles über andere Exit-Strategien nachdenken, wie z.B. in dem Urteil beschrieben.
    Hoffe, das hilft Ihnen trotzdem ein wenig weiter.

  3. Avatar von vimalaa
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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hallo,

    vielen Dank für die rasche Antwort.
    Eine andere Exit-Strategie wäre aus meiner Sicht, ein vorübergehender Gang in die Arbeitslosigkeit. Das müsste die Befreiung ja aufheben.

    Frage: Was ist, wenn ich danach eine neue Beschäftigung - u.U. sogar beim selben Arbeitgeber - antrete? Wird die alte Befreiung von der Versicherungspflicht dann automatisch wieder gültig, oder ist sie mit dem Gang in die Arbeitslosigkeit automatisch für immer aufgehoben.

    Das wird mir in dem genannten Urteil nicht richtig klar.

  4. Avatar von Peter Wolnitza
    Peter Wolnitza ist offline

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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Sorry, da wage ich keine Prognose.
    Vermutlich werden Sie mit diesem Rest-Risiko leben müssen, wenn Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht aktuell umsetzen wollen.

  5. Avatar von brainy
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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hier das angesprochene Urteil:

    BSG, Urteil vom 25. 5. 2011 ? B 12 KR 9/09 R

    Das Gesetz ist grundsätzlich so gedacht, daß es nach Antragstellung keinen Weg zurück geben soll. Selbst wenn Arbeitslosigkeit eine Gesetzeslücke (siehe Urteil) darstellt, kann diese jederzeit geschlossen werden. Auf diese Hintertür verlassen, kannst Du Dich also nicht.

    M.E. bist Du lange genug in der PKV, um zu wissen, wie der Hase läuft und was Dich im Alter für eine Prämie erwartet. Also entscheide Dich.

    Ich stelle mir die Frage: Wird diese Befreiung irgendwo zentral gespeichert?

  6. Avatar von Peter Wolnitza
    Peter Wolnitza ist offline

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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hi @brainy,

    ohne da jetzt ne philosophische Diskussion draus machen zu wollen
    aber das Gesetz hat nicht den Gedanken "They never come back" - sondern ist eigentlich klar so gedacht, dass die Befreiung von einer eingetretenen Versicherungspflicht immer nur für für den Tatbestand gilt, für den die Befreiung beantragt wurde. Wenn danach ein anderer Tatbestand eintritt (Alo, anderer Arbeitgeber, Elternzeit etc..etc..) kann danach immer wieder durch ein Pflichtversicherungsverhältnis in die GKV zurück gewechselt werden.

    Gebe Dir allerdings völlig recht: Verlassen sollte man sich darauf nicht.

  7. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Zitat Zitat von Peter Wolnitza
    ohne da jetzt ne philosophische Diskussion draus machen zu wollen
    aber das Gesetz hat nicht den Gedanken "They never come back" - sondern ist eigentlich klar so gedacht, dass die Befreiung von einer eingetretenen Versicherungspflicht immer nur für für den Tatbestand gilt, für den die Befreiung beantragt wurde.
    Zum Beispiel kann ein Student, der sich während des Studiums befreien ließ, nach dem Studienabschluss mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch wieder zur GKV zurückkehren.

  8. Avatar von vimalaa
    vimalaa ist offline
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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    @Hanomag

    Interessant. Und was ist, wenn dieser Student - analog zu meinem Fall - danach ein weiteres Studium aufnimmt? Greift dann wieder die alte Befreiung nicht?

  9. Avatar von Ophelia
    Ophelia ist offline

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    Standard AW: Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Nur wenn sie über ein Jahr dauerhaft die Grenze unterschreiten, werden sie in die GKV zwangeingegliedert.

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