es gibt ja schon einige Threads hier zur WRB. Auch ich habe mich mit dem Thema näher beschäftigt und versuche zunächst einmal selbst abzuschätzen, inwieweit ein Widerruf aufgrund fehlerhafter WRB sinnvoll erfolgversprechend ist.
Hier meine Situation: die DSL-Bank hat im Januar 2005 in meinem Vertrag folgende WRB verwendet:
"WIDERRUFSRECHT
Der Darlehensnehmer kann seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen der DSL Bank - Ein Geschäftsbereich der Deutsche Posbank AG, Bonn - gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per Email) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an
DSL Bank
Friedrich-Ebert-Allee 114-126
53113 Bonn
oder Telefax: 0228/889-88175
Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse widerruf@dslbank.de senden. "
(es folgen die Widerrufsfolgen, ohne Überschrift, es beginnt mit: "Wird der Widerruf....")
Ich habe zwar schon mehrfach gelesen, dass der Passus "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." offen lässt, wann die Frist endet - und vom BGH ein Widerruf zuerkannt wurde.
Aber ich habe auch gelesen, dass die Banken sich auf die wortwörtliche Übernahme des Gesetzesmusters berufen können.
Was zählt denn nun?
Entscheidend ist offenbar, ob es (wesentliche? / irgendwelche?) Abweichungen von dem damals gültigen Muster für die Widerrufsbelehrung gibt. Im Januar 2005 war nach meinen Recherchen die im Bundesgesetzblatt 2004, Teil 1, G 5702, Nr. 64, Seiten 3102 bis 3111 (ausgegeben am 7. Dezember 2004) veröffentlichte Fassung relevant. Die findet man im Netz unter bgbl.de/banzxaver bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?
-> Bundesgesetzblatt -> Bundesgesetzblatt Teil 1 -> 2004 -> Nr. 64 -> Kompette Ausgabe, dort ganz am Anfang (ich darf hier als neuer User leider keine direkten Links posten).
Auf Seite 3110 (= Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3) findet man das Muster. Dort steht als Erläuterung unter "Widerrufsolgen" (4. Anmerkung):
"Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden."
Da die Auszahlung (und auch Rückzahlung) erst einige Monate später begann, hätte die DSL-Bank den ganzen Text mit den Widerrufsfolgen auch weglassen können, oder?
Seht ihr dennoch Chancen, den Widerruf rechtswirksam zu erklären?
D.h. kann hier jemand einschätzen, inwieweit die von der DSL-Bank hier verwendete WRB "geeignet" ist, erfolgreich den Widerruf zu erklären?
Habe gerade gesehen, dass genau die gleiche WRB im Posting # 92 von "Widerrufsbelehrung unwirksam" (auf Seite 3, vom 28. Juni 2014 schon erwähnt wurde. Dort findet man auch den kompletten Mustertext aus dem BGBl.
User 'Colonia' schrieb im nachfolgenden Posting (#93 am 28.6.2014):
"Nein, deine Widerrufsbelehrung ist derart fehlerhaft, da schüttelt's einen. Sie stimmt überhaupt nicht mit dem Muster überein."
Bedeutet dies denn auch, dass die WRB unwirksam ist?
Dieser Beitrag hat 1 Danke erhalten
Der Fragesteller dankt für diese hilfreiche Antwort
#3
Fupes
Neuer Benutzer
27.11.2014
7
1
Fupes
Title
Neuer Benutzer
seit
27.11.2014
Beiträge
7
Danke
14
1
AW: Widerrufsjoker, hier: DSL-Bank
Hallo,
ich habe die gleiche WRB wie im Posting #92 und wie du. Ich kann dir sagen das die WRB in einigen Punkten fehlerhaft ist. Aber deine Fragen gehören zu dem Thema "Widerrufsbelehrung unwirksam?", und deshalb wirst du hier nur wenige Antworten bekommen.
o.k., danke, den Thread hatte ich zuerst nicht gesehen. Kann ein Moderator diese Postings hier bitte nach "Widerrufsbelehrung unwirksam" verschieben?
Danke!
Warum wollen sie denn einen Vertrag widerrufen, der 2005 geschlossen wurde? Der läuft doch eh aus bzw. kommen sie nach §489 BGB aus dem Vertrag raus, sollte die Zinsfestschreibungszeit größer 10 Jahre sein.
Ja, der Vertrag läuft demnächst aus. Aber die Restschuld liegt im mittlerem fünfstelligen Bereich. Und wenn der Vertrag niemals gültig war (WRB unwirksam), wäre die Rückabwicklung nach der Berechnungsmethode von Winnecke (siehe test.de/Musterarbeitsblatt-Kreditwiderruf-Rueckabwicklung-nachrechnen-4719575-0/ ) ca. 10.000 € günstiger für mich.
Oder wird eine andere Berechnung angewandt? Dann muss ich nochmal prüfen.