Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger von Beruf Bankbetriebswirt und Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter der P. V. ist, die auf die Beratung vermögender Privatkunden spezialisiert ist. Für diese vermittelte der Kläger selbst Beteiligungen an Dritte, u.a.in jedenfalls 8 Fällen auch Beteiligungen an der hier streitgegenständlichen W. D. sowie teilweise auch deren Finanzierung durch die Beklagte. Die P. V. vermittelte weitere 31 Beteiligungen.
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Es kann dahinstehen, ob der von der Beklagten geltend gemachte Einwand der Verwirkung greift, da die Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
Das Rechtinstitut des Rechtsmissbrauchs ist hier anwendbar. § 242 BGB gilt für das gesamte Privatrecht innerhalb und außerhalb des BGB (BGHZ 12, 157, Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rdnr. 4 m.w.N). Das „ewige Widerrufsrecht“ i.S.v. § 355 Abs.3 S.3 BGB a.F. stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine abschließende Sonderregelung dar, bei welcher es sich ebenfalls um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt und die deshalb eine Anwendung der allgemeinen Regeln ausschließen würde (so Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, Rdnr. 38 zu § 27 VersAusglG). Geregelt ist vielmehr lediglich das zeitlich unbegrenzte grundsätzliche Weiterbestehen des Widerrufsrechts, sofern dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erteilt worden ist. Dies schließt jedoch die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall nicht aus.
Aufgrund der konkreten Umstände und auch nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers ist hier jedoch davon auszugehen, dass der Kläger das Widerrufsrecht dazu nutzt, um sich von einer sich im Nachhinein als Verlustgeschäft herausstellenden Anlage zu trennen.
Der Kläger hatte aufgrund seiner Ausbildung und der konkreten beruflichen Befassung mit der Beteiligung schon bei der Zeichnung genaue Kenntnisse über die wirtschaftliche Bedeutung und Funktionsweise sowie Risiken der Beteiligung. Als Anlageberater hatte er seine Kunden insbesondere über das besondere Risiko einer finanzierten Vermögensanlage zu beraten, nämlich dass die Darlehensraten weiter zu begleichen sind, auch wenn die Anlage aus irgendwelchen Gründen wirtschaftlich kein Erfolg wird. Er war zudem, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, über das bestehende Verbraucherwiderrufsrecht informiert und hat nicht in Erwägung gezogen, von diesem Gebrauch zu machen. Er hat die Beteiligung -bei der nach seinen Angaben drei von vier Projektstandorten gut liefen- vielmehr über fünf Jahre gehalten und den Widerruf erst zu dem Zeitpunkt erklärt, als der Fonds drohte, in eine finanzielle Schieflage zu geraten.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht hat,
den Widerruf damit zu erklären, dass er sich von der finanzierten Beteiligung habe trennen wollen, da ihm der Umstand der Finanzierung nicht mehr zugesagt habe und er über freie Mittel verfügte, um das Darlehen abzulösen, vermochte dies nicht zu überzeugen. Zum einen hatte er das Darlehen bereits im August 2013 vollständig getilgt und musste von daher keine Finanzierung mehr bedienen. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte zudem im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenzanmeldung der Initiatorin der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, der W. I., deren persönlich haftendem Gesellschafter eine Veruntreuung von Anlegergeldern vorgeworfen wurde. Der Kläger hat dazu auch selbst bestätigt, dass es bereits Presseberichte über die gegen H. M. S. laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen gab.