Hallo!
ich hab eine unverfallbare Anwartschaft nach § 2 Abs.1 und 5 BetrAVG
auf einen Rentenanspruch in Höhe von X EUR.
In der Bescheinigung steht unter anderem: Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Invalidität, Tod oder Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung...... usw.
Ich werde nun mit 62 eine Altersrente aus der gesetzlichen erhalten.
Bedeutet dies, dass der Versorgungsfall nun zwangsläufig eintritt und meine Leistung aus BAV beanspruchen muss?
Ich würde sonst gerne bis Vollendung meines 65. Lebensjahres warten und dann erst die Leistung Abrufen, die dann etwa doppelt so hoch ist.
Wer hat Erfahrung und kann hierzu eine Auskunft geben.
Vielen Dank!!
Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Invalidität, Tod oder Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung...... usw.
Der Vollständigkeit halber wäre es gut gewesen zu schreiben, was den nach Eintritt des Versorgungsfalles passieren soll. Nach Deiner Aussage kann man nur vermuten, dass der Betroffene die Betriebsrente beanspruchen muss.
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Der Fragesteller dankt für diese hilfreiche Antwort
#3
Matthew Pryor
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Matthew Pryor
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AW: Betriebliche Altersversorgung vor 65
Bedeutet dies, dass der Versorgungsfall nun zwangsläufig eintritt und meine Leistung aus BAV beanspruchen muss?
Nein,es sei denn,es handelt sich um eine Individualvereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer oder der Vertrag sieht grundsätzlich eine Auszahlung zum Zeitpunkt x vor und auch keine Möglichkeit zur Aufschiebung der Auszahlungsphase.
Ansonsten können die Leistungen mit Eintritt der gesetzlichen Rente beim Versorgungsträger beantragt werden.
Darf man fragen ob du den Vertrag dann aus eigenen Mitteln weiter besparst?
Im Normalfall wird eine BAV doch durch Entgeldumwandlung finanziert. ( Und ja es gibt auch andere Formen der BAV bevor hier wieder ein Kommentar kommt )
Und wenn du dann keinen Arbeitgeber hast, weil du dann bereits in Rente bist, müsstest du die Summen ja aus eigenen Mitteln aufbringen?
Aber du hast dir das sicher alles durchrechnen lassen.
Hallo an alle. Da es einige interessiert, hier weitere Infos.
Wie bereits in meiner ersten Ausführung #1 erwähnt ,handelt es sich um eine
unverfallbare Anwartschaft nach § 2 Abs.1 und 5 BetrAVG.
Habe bei diesem Arbeitgeber vor über 30 Jahren, länger als 10 Jahre gearbeitet und dadurch die Anwartschaft erworben. Diese Betriebsrente wurde ausschließlich durch AG finanziert. Habe damals selber nichts eingezahlt und auch steuerlich nichts abgesetzt, oder sonstige Vorteile erhalten. Es musste auch deshalb nichts beitragsfrei gestellt, oder selber weitergezahlt werden. (Ja, so etwas gab es früher bei einigen wenigen AG! Vielleicht heute auch noch?) Es handelt sich um ein Zusicherung, ein teil des Lohns, (Entgelt), nicht während der Arbeitsphase, sondern erst im Alter (Ruhestand) auszuzahlen.
Der AG hat im laufe der Zeit mehrfach die Gesellschafter gewechselt und
die Abwicklung (Pension) auf ein ganz anderes Unternehmen übertragen.
Meine Frage bezog sich nur auf den Zeitpunkt, wann die Auszahlung beginnt, bzw. beginnen muss. Da ich vor 65, die gesetzlich Altersrente beziehe. Die Frage wurde bereits mit unterschiedliche Ansichten beantwortet.
Es handelt sich um eine Summe, die dann entweder ca. 79 EUR, oder eben nur die Hälfte beträgt. Von der gesetzl. Rente erhalte ich nach 46 Beitragsjahren; keine Anrechnungszeit, keine Übergangszeit, oder auch sonstige Zeiten, sondern reine Beitragszeiten, etwa 870 EUR. Darum ist es natürlich für mich erheblich, diese Betriebsrente zu bekommen.
Es ist zu erwarten, wie in den vergangen 10 Jahren schon, das sich in den
nächsten Jahren, die Rente wohl nur unwesentlich erhöht.
Daher kann ich den jüngeren, für die es noch schlechter kommt, raten, sich
damit sorgfältig zu beschäftigen. Seit vorsichtig mit all den schönen
Versprechungen, da auch die Gesetze geändert werden, ohne Rücksicht
auf bestehende Verträge!
Wenn ich etwas neues hierzu berichten kann, werde ich es tun. Es können
aber möglicherweise Monate vergehen.
Schon mal etwas von ruhenden,im Fachsprech auch beitragsfrei genannten,Verträgen gehört?
Klar allerdings schrieb er etwas davon, dass sich der ausgezahlte Beitrag im Zeitraum zwischen dem 62 und dem 65 Lebensjahr ( 3 Jahre ) verdoppeln wird. Klar ist der Zinseszinseffekt in den letzten Jahren am Höchsten, aber mir sind jährlich 30% Zinsen dann doch etwas hoch vorgekommen. ( Auch wenn man die 3 Jahren abzieht in der der BAV-Beitrag noch nicht gezahlt werden muss. )
Aber ok die Frage wurde geklärt. Und bevor du am Ende doch noch einen Schreck bekommst. Von der BAV werden noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgehen. Aber Geld ist Geld.
Die Gesellschaft, die die Pensionen Abwickelt, ist schon wieder eine andere.
Habe meine Frage dorthin geschickt.
Anwort:
Ich kann, aber muss nicht, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Anwartschaft der Betriebsrentein in Anspruch nehmen.
Ich werde dies bei Vollendung meines 65 Lebensjahres tun und dann die Summe erhalten, die in der Anwartschaft genannt ist.