Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Wie soll ein kleiner Spruch von Dr. Ellenberger auf einer kleinen Tagung einen rechtskräftigen (weil kein Rechtsmittel dagegen mehr möglich ist) Beschluss des BGH aufheben?

    Bis zu einer anderen BGH-Entscheidung ist die dort dargelegte Berechnungsgrundlage juristisch verbindlich, egal was irgendwelche BGH-Vorsitzenden im kleinen Kreis erzählen........
    Natürlich wird der Beschluss nicht aufgehoben werden (können). Ich denke, er wird einfach in der Versenkung verschwinden. Der XI. Senat wird sich künftig wieder auf ältere Urteile berufen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 10.03.2009... XI ZR... festgestellt hat...

  3. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Harley

    Nein, könnte man nicht, weil hier die Formulierung: "jeweils ... noch" eingefügt ist. Das weist darauf hin, dass die Darlehnsvaluta ständiger Veränderung unterworfen ist.
    Bei deiner Interpretation wäre:" ... am tatsächlich überlassenen Teil..." korrekt.
    Sehr gut auf dem Punkt gebracht.

  4. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Na, dann diskutiert weiter. Irgendwann werdet Ihr aber zu einem Nenner kommen müssen...spätestens wenn der Klageantrag formuliert wurde...


    Für mich ist der Beschluss des BGH relevant. Da dies auch das OLG Nürnberg so gesehen hat, sehe ich keinen Anlass, die Berechnung nach Winnecke noch weiter zu verfolgen. Präferiert habe ich diese eh bisher nicht.
    Jeder kann machen, was er für richtig hält. Mir ist die "BGH-Methode" auch lieber. Ich habe aber die Befürchtung, dass der BGH diesen Beschluss mit einem anderen Urteil einfach wegwischen wird, und wir wieder die herkömmliche Methode bekommen werden.

    Weiterhin werden wahrscheinlich viele OLGs nur die 2,5% urteilen und dann hat der eine oder andere einfach Pech gehabt und muss drauf zahlen, obwohl das ja eigentlich gar nicht sein kann, weil die Bank mit dem Darlehen Geld verdient hat. Selbst wenn sie damit Verluste gemacht haben sollte, muss der DN das nicht ausgleichen.
    Dies ist aber bei manchen Fällen die lange gelaufen sind, oder vor dem Widerruf zurückgeführt wurden bei der Berechnung nach der herkömmlichen Methode der Fall.

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Das LG N-Fü, 6.ZK Urteil 6 O 7471/14, hat das aber so berechnet, dass sie die Zinssumme über die Zinssätze über den gesamten Zeitraum verglichen haben. Also einmal Vertragszins und dann einen marktüblichen Zins. Und dann wurde eben der günstigere für den gesamten Zeitraum herangezogen (Seite 22).


    Anhang 2061
    Und genau gegen diesen Ansatz verstößt die herkömmliche Methode. Denn nach der herkömmlichen Methode ist die Zinssumme über den gesamten Zeitraum höher als die vertraglich vereinbarte.

    Das Urteil finde ich klasse. Schade, dass nur auf marktübliche Verzinsung geklagt wurde und nicht auf komplette Rückabwicklung.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wer keine RSV hat und an der "Berechnung nach BGH" (22.09.2015) festhält, darf aber nicht vergessen, dass er am Ende womöglich weniger zugesprochen bekommt (herkömmlich, Winneke oder sonst eine Berechnung) und dann einen Teil der Prozesskosten entsprechend selbst zahlen müsste. Man sollte das einfach auf dem Radar haben und mit seinem RA des Vertrauens auch besprechen.


    Und falls es jemanden interessiert - test.de Rechner nochmals korrigiert:
    [Update 27.11.2015] In eine Formel zur herkömmlichen Methode hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Er ist jetzt korrigiert. Für einzelne Monate war die Differenz zur korrekten Berechnung gering, sie konnte sich nach längerer Laufzeit und für höhere Kreditsummen aber auf dreistellige Beträge summieren.
    @LGSaar: Du hattest doch einmal durchblicken lassen, dass da etwas nicht gestimmt hatte. Weißt Du, ob die den von Dir erwähnten Fehler mit diesem Update behoben haben? Ich erinnere mich leider nicht an die Details, sorry.

  7. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Wer keine RSV hat und an der "Berechnung nach BGH" (22.09.2015) festhält, darf aber nicht vergessen, dass er am Ende womöglich weniger zugesprochen bekommt (herkömmlich, Winneke oder sonst eine Berechnung) und dann einen Teil der Prozesskosten entsprechend selbst zahlen müsste. Man sollte das einfach auf dem Radar haben und mit seinem RA des Vertrauens auch besprechen.


    Und falls es jemanden interessiert - test.de Rechner nochmals korrigiert:@LGSaar: Du hattest doch einmal durchblicken lassen, dass da etwas nicht gestimmt hatte. Weißt Du, ob die den von Dir erwähnten Fehler mit diesem Update behoben haben? Ich erinnere mich leider nicht an die Details, sorry.
    Ja es geht um diesen Fehler den ich festgestellt hatte. Der wurde nach meinem Hinweis korrigiert.

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Idee:


    Dem DN stehen die gleichen Nutzungen (=Zinssätze) wie dem DG zu. Aus Symmetriegründen. Siehe auch dazu Servais.
    Wenn man einen marktüblichen Zins periodisch (nur dann ginge das) ansetzen würde, wäre das leicht zu berechnen:
    die vollständigen Raten des DN kämen als "Tilgung" in Ansatz um eine monatliche Restschuld zu ermitteln um dann davon wiederum den Gebrauchsvorteil für das überlassene Darlehen zu errechnen.


    Eine weitere Berechnung von gezogenen Nutzungen für den DN würde sich erübrigen.


    Vorteil für DN wäre, wenn man sich auf diese Berechnung einigen könnte, dass es keine Nutzungen gäbe, auf die eine KapEst zu entrichten wäre und Umsetzung periodischer Ansatz...

    Vorteil DG und Juristen: keine Diskussion ob 2,5, 5% über Basiszins oder andere Ansätze


    Die zu erstattendé Restschuld nach RAW wäre dann so zu errechnen:


    Darlehensvaluta + Nutzungen/Gebrauchsvorteil DN - Darlehensleistungen (Z+T) DN = Restschuld

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Danke für den interessanten Ansatz, aber die Banken werden bei so einer "Einigung" nicht mitmachen wollen, wenn a) ihnen damit weniger als mit anderen Berechnungen zusteht und/oder b) einfach, weil sie über den Hebel der KapESt den Kunden den Widerruf möglichst wenig schmackhaft machen wollen (die Banken sind also erfreut, wenn ein möglichst hoher Anteil an KapESt entsteht, weil dann den Kunden unter dem Strich nur wenig an wirtschaftlichem Vorteil übrig bleibt). Wie soll man also die Banken und vor allem auch die Richter von dieser Berechnungsmethode überzeugen? Nur anhand der Symmetriegründe? Damit wären die 5 (o.a.) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Tisch.


    Dabei fällt mir gerade das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12) ein - Rn. 42:
    e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat.
    Und weiter Rn. 44:
    bb) Nicht gemäß den §§ 357 Abs. 1, Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu verzinsen sind deshalb außerdem solche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, die aufgrund einer zwischenzeitlich - so wie in dem hier vorliegenden Fall - von einer der Parteien des Abwicklungsverhältnisses erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber gestanden haben. Eine solche Aufrechnungslage hat hier zwar erstmals am 20. Oktober 2008 bestanden, weil erst mit dem Wirksamwerden des Widerrufs an diesem Tage die gegeneinander zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis überhaupt entstanden sind. Auch in der Zeit danach sind aber noch bis einschließlich Juli 2009 weitere Zahlungen des Beklagten an die Klägerin erfolgt. Als Folge des Widerrufs sind diese weiteren Zahlungen aber nun nicht mehr nach der Maßgabe des Darlehensvertrages auf die Hauptforderung der Klägerin anzurechnen. Die in dieser Zeit noch erfolgten Zahlungen haben vielmehr zu Rückzahlungsansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin geführt, die bis zur Erklärung der Aufrechnung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2012 zunächst den Ansprüchen der Klägerin gegenüber gestanden haben und sodann gemäß den §§ 396 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB vorrangig zunächst zur Tilgung der bis zum 20. Oktober 2008 bereits aufgelaufenen Zinsansprüche der Klägerin verbraucht worden sind. Da sie diese - siehe weiter unten - selbst in ihrer Summe nicht erreichen, und deshalb ein auf diese Weise noch unverbrauchter Rest aus den hier maßgeblichen Ratenzahlungen des Beklagten zu keiner Zeit vorhanden war, kommt eine Verzinsung aus diesen Ratenzahlungen im Ergebnis nicht mehr in Betracht, denn ein Zeitraum, in dem die Klägerin daraus noch hätte Nutzungen ziehen können, ist nach alledem nicht verblieben.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Eughen,

    ich hatte ja geschrieben, wenn man sich einigen würde.... z.B. im Rahmen eines Vergleiches oder falls das Gericht erkennen lässt, dass der WR wirksam das DV beendet hat...

    Die Berechnung als auch die Formulierung (für einen Beschluss) wäre einfach....

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ok, ich verstehe - es hätte auch einen gewissen Charme für den/die Richter, weil eben kein (aufwändigeres) Urteil ergehen müsste. Aber man muss dann als Kläger aufpassen, beim gerichtlichen Vergleich die gesamten Prozesskosten im Auge zu behalten, damit man da am Ende nicht zu viel selbst zahlt (selbst mit RSV im Rücken), und das betrifft dann sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Kosten, nehme ich an.

  12. Avatar von femig
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Berechnung der Rückabwicklung bei Darlehnen, welches mit einem Bausparer kombiniert ist ?

    Hallo, ich habe mal folgende Frage. Ich habe im Jahr 2009 ein Anschlussdarlehnen über 175.000 € bei der BHW abgeschlossen, welches durch einen Bausparvertrag finanziert wird.
    D.h. über die gesame Laufzeit verringert sich die Darlehnshöhe nicht, ich zahle hier 'nur' Zinsen und bespare monatlich den Bausparvertrag bis dieser zuteilungsreif ist, dann wird das dort eingezahlte und mit 1 % verzinste Geld von der Darlehnssumme abgezogen.
    Meine Widerrufsbelehrung wurde von einem Fachanwalt geprüft, als mehrfach angreifbar bewertet, und so haben wir bei LG Darmstadt Klage eingereicht. Der Termin zur Güteverhandlung war bereits im August, die BHW hatte dort einen Vergleichsvorschlag (Keine VFE, bessere Zinsen) unterbreitet, welchen ich auch angenommen hätte. Beim ersten schriftlichen Angebot dann wollte die BHW plötzlich doch 50 % VFE, das haben wir abgelehnt, beim zweiten Angebot wollte Sie noch 20 % VFE, haben wir auch abgelehnt, nun läuft es auf eine Urteilsverkündung hinaus. Termin ist auf dem 18.01.2016 festgesetzt.
    Mein Anwalt ist sehr zuversichtlich hier zu obsiegen.
    Im Anschluss daran müsste eine Berechnung für die RAW erfolgen.
    Wie wird denn bei der Konstellation mit dem Darlehnen und dem Bausparvertrag solch eine RAW berechnet ?

    Vielen Dank vorab für die Hilfe

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von femig
    Berechnung der Rückabwicklung bei Darlehnen, welches mit einem Bausparer kombiniert ist ?

    Hallo, ich habe mal folgende Frage. Ich habe im Jahr 2009 ein Anschlussdarlehnen über 175.000 € bei der BHW abgeschlossen, welches durch einen Bausparvertrag finanziert wird.
    D.h. über die gesame Laufzeit verringert sich die Darlehnshöhe nicht, ich zahle hier 'nur' Zinsen und bespare monatlich den Bausparvertrag bis dieser zuteilungsreif ist, dann wird das dort eingezahlte und mit 1 % verzinste Geld von der Darlehnssumme abgezogen.
    Meine Widerrufsbelehrung wurde von einem Fachanwalt geprüft, als mehrfach angreifbar bewertet, und so haben wir bei LG Darmstadt Klage eingereicht. Der Termin zur Güteverhandlung war bereits im August, die BHW hatte dort einen Vergleichsvorschlag (Keine VFE, bessere Zinsen) unterbreitet, welchen ich auch angenommen hätte. Beim ersten schriftlichen Angebot dann wollte die BHW plötzlich doch 50 % VFE, das haben wir abgelehnt, beim zweiten Angebot wollte Sie noch 20 % VFE, haben wir auch abgelehnt, nun läuft es auf eine Urteilsverkündung hinaus. Termin ist auf dem 18.01.2016 festgesetzt.
    Mein Anwalt ist sehr zuversichtlich hier zu obsiegen.
    Im Anschluss daran müsste eine Berechnung für die RAW erfolgen.
    Wie wird denn bei der Konstellation mit dem Darlehnen und dem Bausparvertrag solch eine RAW berechnet ?

    Vielen Dank vorab für die Hilfe

    Bei einer uns ähnlichen Konstellation errechne ich das so... Vorausdarlehen...Zinssatz periodisch marktüblich abzüglich 0,5% Gewinnmarge bis Widerruf, Bausparvertrag mit Nutzungen in Höhe von 5% über Basiszins oder hilfsweise EK-Rendite (vor Steuern) bis Widerruf

    Der DG erhält zurück: Darlehensvaluta + Gebrauchsvorteil für das Darlehen
    Der DN erhält zurück: Zinsraten Vorausdarlehen + Nutzungen

    Der DN erhält weiterhin zurück: Bausparraten + Nutzungen

  14. Avatar von Lisa1981
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo zusammen, gibt es hier Erfahrungen mit Banken, die einen Widerruf anstandslos akzeptiert hat? Wenn ja, welche Bank? Über Antworten würde ich mich sehr freuen. Liebe Grüße. Lisa

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Lisa1981
    Hallo zusammen, gibt es hier Erfahrungen mit Banken, die einen Widerruf anstandslos akzeptiert hat? Wenn ja, welche Bank? Über Antworten würde ich mich sehr freuen. Liebe Grüße. Lisa
    Falscher Thread

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von femig
    Berechnung der Rückabwicklung bei Darlehnen, welches mit einem Bausparer kombiniert ist ?

    Hallo, ich habe mal folgende Frage. Ich habe im Jahr 2009 ein Anschlussdarlehnen über 175.000 € bei der BHW abgeschlossen, welches durch einen Bausparvertrag finanziert wird.
    D.h. über die gesame Laufzeit verringert sich die Darlehnshöhe nicht, ich zahle hier 'nur' Zinsen und bespare monatlich den Bausparvertrag bis dieser zuteilungsreif ist, dann wird das dort eingezahlte und mit 1 % verzinste Geld von der Darlehnssumme abgezogen.
    Meine Widerrufsbelehrung wurde von einem Fachanwalt geprüft, als mehrfach angreifbar bewertet, und so haben wir bei LG Darmstadt Klage eingereicht. Der Termin zur Güteverhandlung war bereits im August, die BHW hatte dort einen Vergleichsvorschlag (Keine VFE, bessere Zinsen) unterbreitet, welchen ich auch angenommen hätte. Beim ersten schriftlichen Angebot dann wollte die BHW plötzlich doch 50 % VFE, das haben wir abgelehnt, beim zweiten Angebot wollte Sie noch 20 % VFE, haben wir auch abgelehnt, nun läuft es auf eine Urteilsverkündung hinaus. Termin ist auf dem 18.01.2016 festgesetzt.
    Mein Anwalt ist sehr zuversichtlich hier zu obsiegen.
    Im Anschluss daran müsste eine Berechnung für die RAW erfolgen.
    Wie wird denn bei der Konstellation mit dem Darlehnen und dem Bausparvertrag solch eine RAW berechnet ?

    Vielen Dank vorab für die Hilfe
    Du hast doch nur den Darlehen widerrufen, oder? Der Darlehen hat meiner Meinung nach mit dem Bausparvertrag nichts zu tun. Den BSV kannst du weiterlaufen lassen oder kündigen (Verlust der Abschlussgebühr). So viel ich weis werden BSV an die Bank nur abgetreten. Wenn aber du den Kredit zurückzahlst braucht die Bank den BSV nicht mehr. Der gehört dann dir.

    Eine Finanzierung in Verbindung mit einem BSV ist immer teurerer, sollte man nicht machen.

    Die Rückabwicklung des Darlehens ist ganz einfach. Da du ja keine Tilgung bezahlt hast ergibt sich immer der gleiche Betrag egal welche Methode du anwendest.


    Ich weis nicht ob der BSV und das Darlehen ein Verbundenes Geschäft darstellen. Wenn das so wäre müsste dann der BSV irgendwie verrechnet werden.

    Es ist nur eine Idee.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Nein, ist kein verbundenes Geschäft...

    Wenn aber der BSV aus gleicher Hand ist und. ggf. ebenfalls auch eine falsche WRB hat, kann man den BSV doch ebenfalls widerrufen...

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Meine Güte, heute ist aber in allen Unterforen zum WR richtig viel los.

  19. Avatar von femig
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo, danke schon mal für die schnellen Antworten. LGSaar, Du hast recht, es wurde nur das Darlehnen widerrufen, laut meinem Anwalt muss der BSV nicht widerrufen werden, da es sich hier um ein verbundenes Geschäft handelt.
    Eine Verrechnung des Guthabens soll angestrebt werden, da sich hier inzwischen über 40.000 € angesammelt haben.

  20. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wie im Nachbarthread angekündigt, möchte ich einmal wissen, wie ich meinen Anspruch berechne, wenn ich die EK-Rendite der Bank zugrunde legen möchte. Wenn diese z.B. im Jahr 2010 bei 8 % lag, nehme ich dann meine monatlichen Zahlungen des Jahres 2010 und verzinse die dann monatlich mit mit diesem Prozentsatz? Also Zahlung Januar 8 % für 12 Monate, Februar 8 % für 11 Monate usw?

  21. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Wie im Nachbarthread angekündigt, möchte ich einmal wissen, wie ich meinen Anspruch berechne, wenn ich die EK-Rendite der Bank zugrunde legen möchte. Wenn diese z.B. im Jahr 2010 bei 8 % lag, nehme ich dann meine monatlichen Zahlungen des Jahres 2010 und verzinse die dann monatlich mit mit diesem Prozentsatz? Also Zahlung Januar 8 % für 12 Monate, Februar 8 % für 11 Monate usw?
    Die EL-Rendite tritt an die Stelle des Basis +5 %, demzufolge wäre bei der herkömmlichen Methode die gesamte Zahlung so zu verzinsen wie Du schreibst.

    Wo nimmst Du die EK-Rendite her?

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