Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich habe heute den Rechner der Verbraucherzentrale Hamburg unter die Lupe genommen. Den Berechnungen nach könnte man die Verbraucherzentrale sofort in einer Bankenzentrale umbenennen.

    Da ist aber massiv etwas daneben gegangen.

    Die setzten für die Berechnung der Gebrauchsvorteile den Vertragszinssatz ein und zwar den Effektivwert auf die ganze Auszahlung über die ganze Zeit bis zum Widerruf ohne Berücksichtigung der Tilgungen. Das ist echt klasse. Das soll eine Verbraucherzentrale sein!!

    Danach müsste ich für meinen Kredit etwa 3000 € mehr an zinsen Zahlen als ich schon bezahlt habe.

    Es ist nicht nur falsch sondern eine Missachtung der BGH-Rechtsprechung.
    Wer sich das anschauen will hier der Link.

    https://www.vzhh.de/docs/449433/reche...nkrediten.aspx

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Joo, der Hammer!

    Ebenso, dass sie die gesamte Darlehensvaluta und nicht die noch tatsächlich nur zur Verfügung stehende Restvaluta verzinsen...

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Kommentar dazu bei test.de von test.de-Redakteur_Herrmann - er schrieb am 03.05.2016 um 06:38 Uhr):
    Re: Rechner der Verbraucherzentrale HH?

    Die Berechnung stammt vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff). Die brauche ich nicht zu prüfen, ich bin ganz sicher: Sie ist in sich & finanzmathematisch richtig. Richtig ist allerdings auch: Sie entspricht wie bei uns in der Chronik dargestellt nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Die hält das iff für falsch. Die Finanzmathematiker dort sind der Meinung: Es sind die gesamten Zahlungsströme zu betrachten. Das führt zu einem der herkömmlichen Berechnungsweise entsprechenden Vorgehen. Richtig ist auch, mit dem aus dem Vertragszinssatz ermittelten Effektivzins zu rechnen. Die bei Gerichten übliche Rechnerei mit Nominalsätzen ist nicht begründbar und verschafft Verbrauchern einen ungerechtfertigten Vorteil. Gleichwohl: Verbraucher, die über einen Kreditwiderruf nachdenken, sollten ihren Fall nach BGH-Methode kalkulieren & sicherheitshalber Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ansetzen. Mehr wird bei vielen Gerichten & mit einiger Wahrscheinlichkeit auch beim BGH nicht drin sein, denke ich. Für aussichtsreich halte ich allerdings, auf der Grundlage der Bilanzzahlen der Kreditinstitute die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu ermitteln und entsprechend abzurechnen. Das ist allerdings noch erheblich komplizierter, bei jedem Unternehmen unterschiedlich vorzunehmen & nicht absehbar, ob sich da Richter auf breiter Front von überzeugen lassen.
    Gut, über die 2,5% üBZ regen wir uns nicht mehr auf und lassen das einmal so im Raum stehen, aber die Behauptung (wobei es ja keine Begründung gibt) des iff, dass die Vorgaben des BGH falsch seien, ist schon sehr sehr forsch. Wie kann sich das iff über den BGH hinwegsetzen?

    Heisst "Richtig ist auch, mit dem aus dem Vertragszinssatz ermittelten Effektivzins zu rechnen", dass man den Effektivzinssatz in den Rechner seiner Wahl eingeben soll (wobei der Rechner von test.de ja gar kein Feld mehr für eine Zinssatz-Eingabe hat - wurde dort entsprechend erläutert) und sich dann die Umrechnungen aus den BuBa-Zinsreihen von effektiv nach nominal sparen kann?


    PS:
    M.E. hat RA Sebastian Koch (danke dafür) hierauf einen sehr passenden Kommentar abgegeben. Er schrieb am 03.05.2016 um 08:37 Uhr (aaO):
    Effektivzinssatz

    Da muss ich doch mal widersprechen, Herr Herrmann.
    Der Effektivzinssatz ist mE in keiner Weise maßgeblich. Dieser variert ja deswegen vom Nominalzinssatz, da dort Gebühren, Disagio, etc mit eingerechnet werden.
    Diese sind aber ebenfalls rückabzuwickeln, so dass für den Nutzungsersatzanspruch für die ausgereichte Darlehensvaluta nur der Nominalzinssatz richtig sein kann.
    Offen gesagt, halte ich die Berechnung des iff für ziemlich nutzlos, da sie eben nicht den gerichtlichen Vorgaben entspricht und man damit letztlich gar nichts anfangen kann. Es geht hier um rechtliche, nicht um finanzmathematische Fragen. Das Rechnen ist so simpel, dazu brauche ich keinen Finanzmathematiker.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    hahaha, das IFF stellt sich über den BGH! Was für ne Aussage.

    Mit dem FM vom IFF hab ich auch schon mal telefoniert. Meinen Ansatz mit der Zinsspanne und Zinsertrag konnte er damals nicht folgen.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    hahaha, das IFF stellt sich über den BGH! Was für ne Aussage.

    Mit dem FM vom IFF hab ich auch schon mal telefoniert. Meinen Ansatz mit der Zinsspanne und Zinsertrag konnte er damals nicht folgen.
    Ein FM konnte Dir nicht folgen - dann bin ich ja nicht mehr erschüttert, wenn ich es manchmal nicht ganz blicke.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 03.05.2016 um 13:01 Uhr:
    Re: Re: Rechner der Verbraucherzentrale HH?

    Kurz noch mal zu unserem Excelarbeitsblatt: Es ermittelt in der jetzt vorliegenden, stark vereinfachten Form ohne Einblendung der alten, vollständigen Berechnung nur noch die Nutzungen auf den Ratenzahlungen des Kreditnehmers. Der Zinssatz spielt keine Rolle mehr, weil der auf die Ermittlung des Vorteils der Rückabwicklung (Restschuld laut Tilgungsplan - Widerrufssaldo) auf der Grundlage der Ansagen des Bundesgerichtshofs keinen Einfluss hat. Klar: Widerrufssaldo und Restschuld verändern sich selbstverständlich. Nur die Differenz bleibt gleich. Sie besteht in den von der Bank herauszugebenden Nutzungen. Der zusätzliche Vorteil, der sich ergibt, wenn die Bank oder Sparkasse mit Kreditnehmern einen Zinssatz > marktüblich vereinbart hat, lässt sich mit unserem Arbeitsblatt nicht ermitteln.
    Damit ist der Rechner von test.de endgültig für die Tonne...

    @ducnici: Wolltest Du dort noch etwas dazu schreiben und hast es Dir anders überlegt?

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Wenn ich mir anschaue wie weit die Banken-Lobby vorgedrungen ist, wird mir echt schlecht.

    Auf der anderen Seite bin ich auf meinem Rechner richtig stolz.
    Er bietet jedem die Möglichkeit so zu rechnen wie er es für richtig hält.

    Die alternativen zu meinem Rechner werden immer weniger.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Vollkommen zu Recht! Danke, LGSaar!


    Herr Herrmann (seines Zeichens Jurist - wusste ich gar nicht) hat nochmal bei test.de geantwortet:

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 03.05.2016 um 16:48 Uhr:
    Re: Effektivzinssatz

    Ich habe das inzwischen noch einmal mit unserem Baufinanzierungsexperten diskutiert. Er meint wie das iff: Eine finanzmathematisch korrekte Rechnung berücksichtigt ausschließlich den Zahlungsstrom, also die Höhe und Fälligkeit der tatsächlich von Bank und Kreditnehmer jeweils geleisteten Zahlungen. Wie die Zahlungen genannt werden und wie sie von der Bank verbucht wurden, spielt keine Rolle. Gerade weil Disagio und Gebühren im Effektivzins implizit berücksichtigt sind (im Auszahlungsbetrag, der der Berechnung zugrunde gelegt wird) und deshalb gar nicht separat zu erstatten sind (es sind lediglich unselbständige Rechnungsposten), ist es richtig, mit dem Effektivzins und nicht dem Nominalzins zu rechnen.
    Sein Beispiel: Der Kredit beträgt 100.000 Euro, das Disagio 10 Prozent. Der Kreditnehmer bekommt also 90.000 Euro ausgezahlt. Die Effektivzinsberechnung geht deshalb (logischerweise) von einem Auszahlungsbetrag von 90.000 Euro aus. Den Betrag in eine Zahlung der Bank von 100.000 Euro und eine Zahlung des Kreditnehmers von 10.000 Euro aufzuteilen und beide Beträge im Rahmen der Rückabwicklung mit unterschiedlichen Zinssätzen aufzuzinsen (noch dazu mit einfacher Zinsrechnung!) führt zu unangemessenen und in sich widersprüchlichen Ergebnissen. So würden sich die Ergebnisse bei Darlehen mit identischem Zahlungsstrom (gleiche Nettoauszahlung, gleiche Rate, gleiche Restschuld, gleicher Effektivzins) je nach Gestaltung der nominalen Konditionen (z.B. mit und ohne Disagio bzw. Gebühren) unterscheiden. Das sollte auch Juristen zu denken geben, fügte er noch an. Es gebe beliebig viele Varianten, für ein und das gleiche Darlehen unterschiedliche nominale Konditionen auszuweisen.

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 03.05.2016 um 16:49 Uhr:
    Re: Effektivzinssatz

    Ich als Jurist denke: Es kann schon einen Unterschied machen, ob vereinbart ist, 100.000 Euro auszuzahlen und davon gleich 10.000 Euro abzuziehen oder ob gleich vereinbart ist, 90.000 Euro auszuzahlen. So hat es der Bundesgerichtshof in Kreditbearbeitungsgebührenfällen gemacht. Beim klassischen Disagio als vorweggenommener Zinszahlung allerdings hat er das Disagio für einen unselbständigen Rechnungsposten gehalten.

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 03.05.2016 um 16:54 Uhr:
    Re: Test.de-Rechner

    Bei der Profi-Version des Arbeitsblatts lässt sich wie bisher rechnen, auch die Ermittlung für die Ergebnisse der herkömmlichen Methode und nach Winneke ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Zeilen und Spalten des Arbeitsblatts wieder einblenden. Mit welchem Zinssatz das Blatt rechnet, bestimmen Sie selbst. Sie können sowohl den Nominal- alsauch den Effektivzinssatz eingeben. Gerichte rechnen ganz überwiegend mit dem vereinbarten Nominalzinssatz, so Rechtsanwalt Koch es ja auch fordert.

  10. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Meine Vermutung:

    Für die gerichtlichen Auseinandersetzungen wird die "BGH-Methode" weiterhin relevant bleiben, aber es wird weiterhin nur ein kleiner Teil der Fälle gerichtlich entschieden werden.

    Die Masse der Fälle wird außergerichtlich verglichen. Und für außergerichtliche Einigungen wird sich vermutlich iff/VZHH als neuer Standard etablieren. Das wäre für die meisten Verbraucher eine deutliche Verbesserung.

    iff und VZHH sind 'große Namen' - ich glaube nicht, dass dieser Rechner eine 'Panne' ist.
    Da steckt Überlegung dahinter.

    Ich verstehe, wenn das vielen nicht gefällt. Pragmatismus ist selten 'schön'.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Herr Wedekind, worin besteht denn beim Rechner des iff die Verbesserung für den Kläger, wenn er sich vergleichen will?

  12. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Der Rechner ist nicht nur vom iff, sondern auch von der Verbraucherzentrale Hamburg.

    Ich sehe keine Vorteile für diejenigen, die schon im gerichtlichen Verfahren sind.
    Im Gegenteil.

    Die Wirkung des iff/VZHH Rechners-wird ggf. sein, dass es 'in der Spitze' schwieriger wird, sprich hohe Rückgewähransprüche durchzusetzen (was i.d.R. nur gerichtlich klappt), wird schwieriger.

    'In der Masse' wird der iff/VZHH-Rechner Einigungen ohne Klage befördern.
    Bei außergerichtlichen Einigungen besteht eine Chance, dass bisher übliche Einigungen auf Basis von Zahlung von 50% Vorfälligkeitsentschädigung weniger werden und tendenziell Einigungen mit 0 EUR Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung (bzw. voller Rückerstattung) mehr werden. Der sog. 'Vorteil der Rückabwicklung' wird stärker aus dem Fokus geraten.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Vielleicht habe ich das jetzt falsch verstanden, aber falls nicht:
    Was um Himmels Willen sollte denn jetzt daran vorteilhaft sein? Darüber können sich die Banken freuen. Ich als Verbraucher und auch Kenner der teils unverschämten Abräum-Mentalität diverser Bankvorstände kann darüber nur mit dem Kopf schütteln.

  14. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Der Rechner ist nicht nur vom iff, sondern auch von der Verbraucherzentrale Hamburg.

    Ich sehe keine Vorteile für diejenigen, die schon im gerichtlichen Verfahren sind.
    Im Gegenteil.

    Die Wirkung des iff/VZHH Rechners-wird ggf. sein, dass es 'in der Spitze' schwieriger wird, sprich hohe Rückgewähransprüche durchzusetzen (was i.d.R. nur gerichtlich klappt), wird schwieriger.

    'In der Masse' wird der iff/VZHH-Rechner Einigungen ohne Klage befördern.
    Bei außergerichtlichen Einigungen besteht eine Chance, dass bisher übliche Einigungen auf Basis von Zahlung von 50% Vorfälligkeitsentschädigung weniger werden und tendenziell Einigungen mit 0 EUR Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung (bzw. voller Rückerstattung) mehr werden. Der sog. 'Vorteil der Rückabwicklung' wird stärker aus dem Fokus geraten.

    Iff kann von mir aus so etwas auf dem Markt bringen, aber doch nicht die Verbraucherzentrale. Dieser Rechner verstößt gegen der BGH-Rechtsprechung.

    Was der BGH dem Verbraucher zugesprochen hat, darf die Verbraucherzentrale nicht missachten, sonst hat sie (ich bleibe dabei) den Namen den sie trägt nicht verdient.

    Ob der Rechner vor oder Nachteile mit sich bringt sei mal da hingestellt.

    Ihre Einschätzung ist zutreffend. Genau das wird passieren, und wer hat es verursacht? Die Verbraucherzentrale.
    Dafür brauchen wir sie aber nicht.

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind

    iff und VZHH sind 'große Namen' - ich glaube nicht, dass dieser Rechner eine 'Panne' ist.
    Da steckt Überlegung dahinter.

    .
    da muss ich Ihnen auch zustimmen. Es ist keine Panne, sondern harte Lobby-Arbeit.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    RAWedekind schrieb am 04.05.2016 um 23:57 Uhr bei test.de:

    Rückabwicklungsrechner
    1)
    Ich verwende die Vollversion des hier schon erwähnten Rechners (unter https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com als vereinfachte Gratis-Version downloadbar). Dieser Rechner ist über die Versionen konsistent, bietet verschiedene Rechenwege und m.E. gut nachvollziehbare Auswertungen. M.E. ist das ein gutes Tool insbes. für fachlich spezialisierte Anwälte.
    2)
    Die test.de-Tabelle ist leider viele Male geändert worden und leider auch so, dass sich die Ergebnisse z.T. verändert haben - das verwende ich seit Langem nicht mehr.
    3)
    Ich propagiere den iff-/VZHH-Rechner nicht. Ich finde, dass er zu der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung *nicht* passt. Gleichwohl bin ich Realist. Ich versuche zu erklären, wie der iff-Rechner ggf. die Praxis beeinflussen wird.
    Wenn sich Finanztest und Verbraucherzentralen nicht auf *einen* Rechenweg einigen und *ein* brauchbares Tool 'am Markt' etablieren, füllt halt irgendwann irgendwer mit 'Marktmacht' die Lücke.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung



    Rechner von Prof. Dr. Wehrt



    Prof. Dr. Wehrt hat nun selbst einen Rechner auf seiner Homepage implantiert.

    https://www.wehrt.de/rueckabwicklungsrechner/

    Er rechnet nach dem BGH Beschluss v. 22.09.2015 und 12.01.2016 und natürlich mit einem Sollzinssatz, der ggf. aus
    interpolierenden Effektivzinssätzen der Bundesbankstatistiken, ermittelt wird.

    Gleichzeitig sei hier auf den Aufsatz von Prof.Dr. Wehrt in WM 2016, Heft 9, 389, "Die Rückabwicklung des widerrufenen Immobiliardarlehens" hingewiesen.


    Der RAW Rechner steht leider nur für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung. Damit gibt es aber anwaltsseitig keine Ausrede mehr, man könne die Vorteile einer RAW nicht berechnen.



  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke, ducnici!

    Berücksichtigt der Rechner den Annahmeverzug, nach dem der Bank auf die Restvaluta keine Verzinsung mehr zusteht (§ 301 BGB)?

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Im "Erfahrungen" Thread, Beitrag #13285, ein sehr schönes Urteil des LG Düsseldorf vom 08.04.2016 - 8 O 258/15 - auch zur RAW.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ist der Artikel von Klein auch schon bekannt? Hat den jemand?

    Kurznachricht zu "Herausgabe von Nutzungsersatz nach Widerruf eines Darlehensvertrags" von RiOLG Dr. Oliver Klein, original erschienen in: NJW 2015, 3441 - 3442.

    Kurznachricht zu "Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehensverträgen - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 22.09.2015" von Prof. Dr. Claire Feldhusen, original erschienen in: VuR 2016, 20 - 23:
    ...
    Feldhusen arbeitet heraus, dass dann, wenn vom Darlehensnehmer der Darlehensnettobetrag und vom Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsleistungen jeweils zzgl. der Nutzung zurückzuerstatten sein wären, im Ergebnis eine doppelte Verzinsung des Darlehenskapitals erfolgen würde: Der Darlehensnettobetrag würde einschließlich des bereits getilgten Anteils und der Tilgungsanteil in der Ratenzahlung noch einmal zusätzlich verzinst werden. In der Besprechungsentscheidung hat der BGH dieses Problem erkannt und aus diesem Grund einen Rückzahlungsbetrag in Höhe des Darlehensnettobetrags angenommen, allerdings die Verzinsungspflicht auf die Restschuld beschränkt. Die Autorin macht deutlich, dass der vertraglich vereinbarte Sollzinssatz faktisch bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags, der bis zum 11.07.2010 abgeschlossen worden ist, keine Rolle spielt. Ferner zeigt sie auf, dass hinsichtlich des Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers eine Vermutung dafür besteht, dass die vom Darlehensgeber tatsächlich erlangten Nutzungen dem Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB, der den Wert der vorenthaltenen Wiederanlagemöglichkeit widerspiegelt, entsprechen.

    Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

  21. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Wie stellt Ihr Euch die Rückabwicklung bei revolvierenden Verträgen vor?
    Viele Bankkunden haben Verträge für Abrufkredite ( Rahmenkredite ) mit falschen WRB, aber es gibt m.E. noch kein Urteil oder zumindest eine Klage in dieser Richtung.
    Die Verbraucherschützer sind leider auch ganz still.
    Vielleicht habe ich was verpasst?

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