Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Eughen

    welches LG noch mal?

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Moin! FFM

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zwischen den Gerichten war lange streitig, wie ein widerrufener Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Zudem war die Höhe des Streitwertes ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit einem neuen Beschluss vom 16.1.2016 – Az.: ZR XI 366/15 – für weitere Klarheit gesorgt.Der Bundesgerichtshof verweist in dieser Entscheidung auch auf seine bisher maßgeblichen Entscheidungen vom 22.9.2015 – Az.: XI ZR 116/15 – und vom 10.3.2009 – Az.: XI ZR 33/08.
    Der Bundesgerichtshof rechnet zum Tage des Widerrufes wie folgt ab:
    1.) Der Darlehensgeber kann die Rückzahlung der gesamten Nettodarlehenssumme verlangen.
    2.) Der Darlehensgeber hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Verbraucher das Darlehen tatsächlich nutzte. Dies ist prinzipiell der marktübliche Zinssatz.
    3.) Der Darlehensnehmer schuldet diese Nutzungsentschädigung nur für den jeweils noch offenen Kreditbetrag.
    4.) Der Darlehensnehmer kann sämtliche Ratenzahlungen und Sondertilgungen zurückverlangen. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Zinsen oder um Tilgungen handelt.
    5.) Der Verbraucher hat ebenfalls einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Bank für seine gesamten geleisteten Zahlungen.
    Bislang war bei den Landgerichten umstritten, wie hoch die Nutzungsentschädigung für den Verbraucher zu berechnen ist. Der Bundesgerichtshof knüpft in dem Beschluss an seine bisherige Rechtsprechung an und erklärt, dass eine Vermutung dafür besteht, dass die Bank eine Nutzung zieht.
    Bislang hat der Bundesgerichtshof für Darlehensverträge und deren Rückabwicklung eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für alle Zahlungen des Verbrauchers angenommen. Der Bank bleibt es aber vorbehalten, durch eine detaillierte Aufstellung diese Vermutung zu widerlegen.
    6.) Die oben genannten Positionen können von den Parteien miteinander verrechnet werden. Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung notwendig. Diese Aufrechnung bezieht sich immer auf den Tag des Widerrufes. Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen.
    7.) Reicht der Verbraucher eine Feststellungsklage ein mit der die Wirksamkeit des Widerrufes geklärt werden soll, dann liegt der Streitwert bei der Höhe der bislang gezahlten Darlehensraten inklusive der Sondertilgungen.


    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wid...rt_079854.html



    In Punkt 6 irrt aber der Kollege m.M. nach. Einen expliziten Zeitpunkt steht im Beschluss nicht drin, im Gegenteil. Alle Zins-&Tilgungsleistungen bis zum Einlegen des Rechtsmittels...

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    6.) Die oben genannten Positionen können von den Parteien miteinander verrechnet werden. Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung notwendig. Diese Aufrechnung bezieht sich immer auf den Tag des Widerrufes. Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen.
    Zitat Zitat von ducnici
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wid...rt_079854.html

    In Punkt 6 irrt aber der Kollege m.M. nach. Einen expliziten Zeitpunkt steht im Beschluss nicht drin, im Gegenteil. Alle Zins-&Tilgungsleistungen bis zum Einlegen des Rechtsmittels...
    Ich glaube nicht, dass er irrt. Wenn man die §§ 386 bis 389 BGB liest, muss man zu dem Schluss kommen.
    § 387
    Voraussetzungen


    Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

    § 388
    Erklärung der Aufrechnung


    Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

    § 389
    Wirkung der Aufrechnung


    Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
    In Rz 16 des Beschlusses wird der Inhalt des § 389 deutlich mit dem Zeitpunkt des Entstehens Rückgewährschuldverhältnisses in Verbindung gebraucht.

  6. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    "6.) Die oben genannten Positionen können von den Parteien miteinander verrechnet werden. Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung notwendig. Diese Aufrechnung bezieht sich immer auf den Tag des Widerrufes. Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen."


    Das halte ich für richtig, allerdings nur soweit es um die Berechnung der Folgen einer erklärten Aufrechnung geht:

    Durch den Zugang der Widerrufserklärung tritt das Rückabwicklungsschuldverhältnis an die Stelle des Darlehensvertrages, d.h. in diesem Zeitpunkt entstehen bereits die wechselseitigen Forderungen: Jede der beiden Seiten kann ihre volle Forderung geltend machen, muss aber nicht.

    Wenn aber eine der Seiten nach §§ 387 ff BGB die Aufrechnung erklärt - was nach § 387 BGB frühestens mit Entstehung der wechselseitigen Forderungen möglich ist ("sobald"), aber auch später geschehen kann -, bewirkt dies unabhängig vom Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung dass die Forderungen nach Maßgabe des § 389 BGB erlöschen:

    Soweit sie sich decken, gelten sie "als in dem Zeitpunkt erloschen (...), in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind." Das ist der Zeitpunkt des Widerrufs (-Zugangs beim Darlehensgeber). "Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen" - soweit es um Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen geht.

    Wenn allerdings als Ergebnis der Aufrechnung auf der einen oder der anderen Seite noch eine Restforderung übrig bleibt (was die Regel ist), ist dieser Rest natürlich ggf. über den Widerrufszeitpunkt hinaus weiter zu verzinsen, bis zu ihrem anderweitigen Erlöschen, zB. durch Leistung nach § 362 BGB.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    In Randziffer 12 unter (1) des BGH Beschlusses heisst es:


    (1) Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf derGrundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darle-hensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1BGB zu erstatten sind.

    Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvalutanach §488 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger,7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllthat.
    Randnummer 16

    Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf (vgl. statt vieler Maihold in Nobbe, Kommentar zumKreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11), nach § 389 BGB auch nur auf denZeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiterzurück.
    => "nicht weiter zurück" heisst, nicht weiter in die Vergangenheit weiter zurück, damit ist klar gestellt, dass auch die Tilgungen herauszugeben sind.


    19

    Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, dieNutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein sogestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse da-her einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen"(Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folgedes Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

    20

    Dass der Verbraucher damit - jedenfalls in Teilen - so gestellt wird, alshabe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj,WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es.
    => ex nunc, von nun an, also ab Zeitpunkt des Widerrufes...


    Dass eine Aufrechnungserklärung zu diesem Zeitpunkt des WR zwingend notwendig ist, kann ich dem Beschluss nicht entnehmen.

    Aber das sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, die der DN erbracht hat, zurückzuerstatten sind.


    Es liegt ja auch im Verantwortungsbereich der Bank wenn sie sich rechtsmissbräuchlich der Anerkennung des Widerrufes und sich der Mitwirkung an der Rückabwicklung rechtsmissbräuchlich verweigert.

    In der Zeit vom Widerruf bis ggf. zum rechtskräftigwerden eines Urteils konnte sie aus sämtlichen Zahlungen weiterhin Nutzungen ziehen.

  8. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    In Randziffer 12 unter (1) des BGH Beschlusses heisst es:
    Du meinst Rz 13.
    Zitat Zitat von ducnici
    Randnummer 16

    => "nicht weiter zurück" heisst, nicht weiter in die Vergangenheit weiter zurück, damit ist klar gestellt, dass auch die Tilgungen herauszugeben sind.
    Das ist doch unzweifelhaft. Allerdings kann bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufes eine Verrechnung mit der Restvaluta und dem NWE-Anspruch des DG stattfinden.
    Zitat Zitat von ducnici
    => ex nunc, von nun an, also ab Zeitpunkt des Widerrufes...

    Dass eine Aufrechnungserklärung zu diesem Zeitpunkt des WR zwingend notwendig ist, kann ich dem Beschluss nicht entnehmen.
    Zwingend ist sie freilich nicht. Aber im Interesse desjenigen, der bis zur Verrechnung einen geringeren NWE-Anspruch hat. Deshalb ist für derjenigen (in der Regel ist es der DG) sinnvoll, die Aufrechnung ggf. auch später, aber mit Wirkung auf den Widerufszeitpunkt zu erklären.
    Zitat Zitat von ducnici
    Aber das sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, die der DN erbracht hat, zurückzuerstatten sind.
    Wie schon geschrieben, ist dies unzweifelhaft.
    Zitat Zitat von ducnici
    In der Zeit vom Widerruf bis ggf. zum rechtskräftigwerden eines Urteils konnte sie aus sämtlichen Zahlungen weiterhin Nutzungen ziehen.
    Das läuft dann unter Annahmeverzug.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Hanomag,

    Du schmeisst schon wieder was zusammen. Annahmeverzug ja, aber für den NWE den der DN dem DG zu erstatte hat. Das steht doch gar nicht zur Debatte!


    Ich meinte, NWE, den der DG an den DN zu erstatten hat. Für weitere Raten- und Tilgungszahlungen, ja auch Ablösezahlungen, die nichts anderes als Tilgungszahlungen sind.


    "Kann" heisst nicht "muss".


    Wenn ich alle Zahlungen bis zur Klageeinreichung berücksichtigte und zu diesem Zeitpunkt die Aufrechnung erkläre und somit der Gegenseite zuvorkomme... was soll daran verkehrt sein?

    Die Banken haben ein Problem. Sie können vorher nicht die Aufrechnung erklären, da sie den WR ja nicht anerkennen bzw. anerkannt haben.

    Das ginge für die Bank erst in der Klageerwiderung im Rahmen der Verteidigung.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wid...rt_079854.html

    In Punkt 6 irrt aber der Kollege m.M. nach. Einen expliziten Zeitpunkt steht im Beschluss nicht drin, im Gegenteil. Alle Zins-&Tilgungsleistungen bis zum Einlegen des Rechtsmittels...
    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich glaube nicht, dass er irrt. Wenn man die §§ 386 bis 389 BGB liest, muss man zu dem Schluss kommen. In Rz 16 des Beschlusses wird der Inhalt des § 389 deutlich mit dem Zeitpunkt des Entstehens Rückgewährschuldverhältnisses in Verbindung gebraucht.
    Zitat Zitat von claus47
    "6.) Die oben genannten Positionen können von den Parteien miteinander verrechnet werden. Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung notwendig. Diese Aufrechnung bezieht sich immer auf den Tag des Widerrufes. Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen."

    Das halte ich für richtig, allerdings nur soweit es um die Berechnung der Folgen einer erklärten Aufrechnung geht:

    Durch den Zugang der Widerrufserklärung tritt das Rückabwicklungsschuldverhältnis an die Stelle des Darlehensvertrages, d.h. in diesem Zeitpunkt entstehen bereits die wechselseitigen Forderungen: Jede der beiden Seiten kann ihre volle Forderung geltend machen, muss aber nicht.

    Wenn aber eine der Seiten nach §§ 387 ff BGB die Aufrechnung erklärt - was nach § 387 BGB frühestens mit Entstehung der wechselseitigen Forderungen möglich ist ("sobald"), aber auch später geschehen kann -, bewirkt dies unabhängig vom Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung dass die Forderungen nach Maßgabe des § 389 BGB erlöschen:

    Soweit sie sich decken, gelten sie "als in dem Zeitpunkt erloschen (...), in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind." Das ist der Zeitpunkt des Widerrufs (-Zugangs beim Darlehensgeber). "Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen" - soweit es um Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen geht.

    Wenn allerdings als Ergebnis der Aufrechnung auf der einen oder der anderen Seite noch eine Restforderung übrig bleibt (was die Regel ist), ist dieser Rest natürlich ggf. über den Widerrufszeitpunkt hinaus weiter zu verzinsen, bis zu ihrem anderweitigen Erlöschen, zB. durch Leistung nach § 362 BGB.
    Also nochmal: Es steht die Frage im Raum, dass es gar keiner Aufrechnungserklärung bedarf, weil der Widerruf diese implizit enthalte? Und wenn es so wäre, würde die Aufrechnungserklärung mit dem WR zusammenfallen. Wenn nicht (wovon ich ausgehe), muss man (wenn man eine Aufrechnung möchte), diese explizit auch erklären, frühestens zusammen mit dem WR oder ggf. später. Die Folge der Aufrechnungserklärung ist die Saldierung der gegenseitigen Ansprüche. Wobei sie sich zu dem Zeitpunkt gegenseitig in der Höhe aufheben, zu dem sie sich zum ersten Mal gegenüberstanden. Siehe OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - I-6 U 64/12:
    a) Es ist daher davon auszugehen, dass die primären Leistungspflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag - soweit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs noch nicht erfüllt - an dem genannten Stichtag erloschen sind (BGHZ 178, 227 ff. = WM 2009, 35 ff. = juris Rn 32; MükoBGB/Gaier, 6. Auflage, § 346 BGB Rn 15 m.w.N.). Soweit zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragliche Leistungen auf den Darlehensvertrag bereits erbracht waren, sind hingegen durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses neue Primärpflichten der Parteien entstanden und diese sind nunmehr verpflichtet, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben (MüKoBGB/Gaier, a.a.O., § 346 BGB Rn 15 m.w.N.). Dabei stehen sich die beiderseitigen Ansprüche der Parteien gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB grundsätzlich selbstständig und miteinander nur durch eine Zugum-Zug-Einrede verknüpft gegenüber, sind also nicht automatisch zu saldieren, sondern es ist vielmehr ggf. eine Aufrechnung erforderlich (Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 11), die hier in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2012 allerdings noch rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist.
    ...
    bb) Nicht gemäß den §§ 357 Abs. 1, Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu verzinsen sind deshalb außerdem solche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, die aufgrund einer zwischenzeitlich - so wie in dem hier vorliegenden Fall - von einer der Parteien des Abwicklungsverhältnisses erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber gestanden haben. Eine solche Aufrechnungslage hat hier zwar erstmals am 20. Oktober 2008 bestanden, weil erst mit dem Wirksamwerden des Widerrufs an diesem Tage die gegeneinander zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis überhaupt entstanden sind. Auch in der Zeit danach sind aber noch bis einschließlich Juli 2009 weitere Zahlungen des Beklagten an die Klägerin erfolgt. Als Folge des Widerrufs sind diese weiteren Zahlungen aber nun nicht mehr nach der Maßgabe des Darlehensvertrages auf die Hauptforderung der Klägerin anzurechnen. Die in dieser Zeit noch erfolgten Zahlungen haben vielmehr zu Rückzahlungsansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin geführt, die bis zur Erklärung der Aufrechnung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2012 zunächst den Ansprüchen der Klägerin gegenüber gestanden haben und sodann gemäß den §§ 396 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB vorrangig zunächst zur Tilgung der bis zum 20. Oktober 2008 bereits aufgelaufenen Zinsansprüche der Klägerin verbraucht worden sind. Da sie diese - siehe weiter unten - selbst in ihrer Summe nicht erreichen, und deshalb ein auf diese Weise noch unverbrauchter Rest aus den hier maßgeblichen Ratenzahlungen des Beklagten zu keiner Zeit vorhanden war, kommt eine Verzinsung aus diesen Ratenzahlungen im Ergebnis nicht mehr in Betracht, denn ein Zeitraum, in dem die Klägerin daraus noch hätte Nutzungen ziehen können, ist nach alledem nicht verblieben.
    Bitte lest Euch das Urteil in Gänze durch, denn ich habe u.U. den o.g. Text aus dem Zus.hang gerissen. Aber Ihr seht zumindest eine Möglichkeit, wie sie das OLG Düsseldorf gesehen hat. Andere Aussagen aus diesem Urteil bzgl. der RAW sind ggf. durch neuere BGH-Entscheidungen überholt.

    Also m.E. ist eine Aufrechnungserklärung notwendig.

  11. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Also nochmal: Es steht die Frage im Raum, dass es gar keiner Aufrechnungserklärung bedarf, weil der Widerruf diese implizit enthalte? Und wenn es so wäre, würde die Aufrechnungserklärung mit dem WR zusammenfallen. Wenn nicht (wovon ich ausgehe), muss man (wenn man eine Aufrechnung möchte), diese explizit auch erklären, frühestens zusammen mit dem WR oder ggf. später. Die Folge der Aufrechnungserklärung ist die Saldierung der gegenseitigen Ansprüche. Wobei sie sich zu dem Zeitpunkt gegenseitig in der Höhe aufheben, zu dem sie sich zum ersten Mal gegenüberstanden. Siehe OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - I-6 U 64/12:Bitte lest Euch das Urteil in Gänze durch, denn ich habe u.U. den o.g. Text aus dem Zus.hang gerissen. Aber Ihr seht zumindest eine Möglichkeit, wie sie das OLG Düsseldorf gesehen hat. Andere Aussagen aus diesem Urteil bzgl. der RAW sind ggf. durch neuere BGH-Entscheidungen überholt.

    Also m.E. ist eine Aufrechnungserklärung notwendig.
    Ja, eine Aufrechnungserklärung ist notwendig, wenn man saldieren/verrechnen will. Der Widerruf beinhaltet die Aufrechnung nicht!

    Es ist nur so, dass eine später erklärte Aufrechnung dazu führt, dass die wechselseitigen Ansprüche jeweils per Stichtag "Widerruf" ermittelt und verrechnet werden.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Genauso sehe ich das oben zitierte Urteil des OLG Düsseldorf auch, d.h. die wechselseitigen Ansprüche können sich frühestens zum Zeitpunkt des WR gegenseitig ggü. gestanden haben, weil erst mit dem WR die Primärpflichten aufgrund des durch den WR entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses in Sekundärpflichten umgewandelt wurden und daher erst ab dann überhaupt Ansprüche aus diesem neuen Verhältnis ggü. stehen können.

    Nun stellt sich mir diese Frage: Welche Auswirkungen hat der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung?

    Bisher hatte ich gemeint, dass eine zu frühe Aufrechnungserklärung (z.B. bereits in der Klageschrift) dazu führt, dass dem Kunden/Kläger unnötig Zinsen entgehen. Stimmt das denn überhaupt?

  13. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von claus47
    Ja, eine Aufrechnungserklärung ist notwendig, wenn man saldieren/verrechnen will. Der Widerruf beinhaltet die Aufrechnung nicht!

    Es ist nur so, dass eine später erklärte Aufrechnung dazu führt, dass die wechselseitigen Ansprüche jeweils per Stichtag "Widerruf" ermittelt und verrechnet werden.
    Danke claus47, mit dieser Aussage liegst Du voll auf meiner Linie.
    Zitat Zitat von eugh
    Genauso sehe ich das oben zitierte Urteil des OLG Düsseldorf auch, d.h. die wechselseitigen Ansprüche können sich frühestens zum Zeitpunkt des WR gegenseitig ggü. gestanden haben, weil erst mit dem WR die Primärpflichten aufgrund des durch den WR entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses in Sekundärpflichten umgewandelt wurden und daher erst ab dann überhaupt Ansprüche aus diesem neuen Verhältnis ggü. stehen können.

    Nun stellt sich mir diese Frage: Welche Auswirkungen hat der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung?

    Bisher hatte ich gemeint, dass eine zu frühe Aufrechnungserklärung (z.B. bereits in der Klageschrift) dazu führt, dass dem Kunden/Kläger unnötig Zinsen entgehen. Stimmt das denn überhaupt?
    Ich denke nein, weil der Text der Rz 16 des BGH-Beschlusses auf den Inhalt des § 389 BHB verweist und danach gibt es m. E. keine Alternative als den Zeitpunkt des Widerrufes:
    § 389
    Wirkung der Aufrechnung


    Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
    Deshalb wirkt die Aufrechnungserklärung m. E. mit dem Zeitpunkt des Widerrufes. Aufgerechnet werden die sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Leistungen beider Seiten. Auf Seiten des DN stehen Zins- und Tilgungsraten und die NWE, auf Seiten des DG stehi die Darlehenssumme und die aus der jeweiligen Restvaluta mittels Marktzins errechnete NWE.

    Die nach dem WR gezahlten Raten stehen dem DN zu. Er kann sich hierbei auf § 812 BGB berufen.

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Sorry, ich bin raus aus der Diskussion, das ist genauso mühselig wie die Diskussion um die Methode Winnecke oder herkömmlich und danach bei der Methode "BGH" ob denn nun tatsächlich nur das Restvaluta verzinst wird oder nicht.


    Es wird relativ einfach zu klären sein, ob die Aufrechnung für den Zeitpunkt Bestand hat, für den sie erklärt wird (z.b. Einreichung der Klage) oder ob sie grundsätzlich ohne Ausnahme auf den Zeitpunkt des Widerrufes zurückfällt.

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    "Raus aus der Diskussion"? Sorry, habe ich etwas verpasst? Ihr seid einfach zu schnell für mich, da habe ich wohl eine Diskussion verpasst.

  16. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Was haltet ihr davon?

    "Zwar wirkt die Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen sich erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufrechnung lediglich unter der prozessualen aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit des Widerrufs als Hilfsaufrechnung erklärt wurde. In diesem Fall ist eine Rückwirkung gemäß § 389 BGB nicht möglich. Hierzu hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 15.7.2004 (4 W 146/04 – 21) folgendes ausgeführt:

    Zwar führt eine Aufrechnung, soweit sich die Forderungen decken, gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderungen. Mithin ist der Aufrechnungseinwand im Grundsatz eine im Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche Einwendung. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn die Aufrechnung in einem anhängigen Rechtsstreit nicht unbedingt, sondern nur vorsorglich erklärt wird. Denn in dieser prozessualen Situation wird die Aufrechnung unter der aufschiebenden Rechtsbedingung erklärt, dass das Gericht die Gegenforderung für begründet erachtet und den Aufrechnungseinwand berücksichtigt. Erst mit Eintritt dieser Bedingung treten die materiellrechtlichen Wirkungen des § 389 BGB in Kraft
    (Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 388 Rdn. 34b; Musielak, JuS 1994, 817, 825). Zuvor ist der Gläubiger der zur Aufrechnung gestellten Forderung weder gehindert, die Forderung in einem anderen Prozess einzuklagen, noch aus der titulierten, fortbestehenden Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben."

  17. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Was haltet ihr davon?

    "Zwar wirkt die Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen sich erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufrechnung lediglich unter der prozessualen aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit des Widerrufs als Hilfsaufrechnung erklärt wurde. In diesem Fall ist eine Rückwirkung gemäß § 389 BGB nicht möglich.
    Die Frage ist hier wohl, ob die für die Aufrechnung gestellte Bedingung (Wirksamkeit des Widerrufes) erfüllt ist.
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Hierzu hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 15.7.2004 (4 W 146/04 – 21) folgendes ausgeführt:

    Zwar führt eine Aufrechnung, soweit sich die Forderungen decken, gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderungen. Mithin ist der Aufrechnungseinwand im Grundsatz eine im Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche Einwendung. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn die Aufrechnung in einem anhängigen Rechtsstreit nicht unbedingt, sondern nur vorsorglich erklärt wird. Denn in dieser prozessualen Situation wird die Aufrechnung unter der aufschiebenden Rechtsbedingung erklärt, dass das Gericht die Gegenforderung für begründet erachtet und den Aufrechnungseinwand berücksichtigt. Erst mit Eintritt dieser Bedingung treten die materiellrechtlichen Wirkungen des § 389 BGB in Kraft
    Ich denke, dass zu den materiellrechtlichen Wirkungen auch der Widerrufszeitpunkt als Aufrechnungszeitpunkt gilt.

  18. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich fasse mal im richtigen Thread zusammen:
    Zitat Zitat von Hanomag
    Guten Morgen Sebkoch,

    wärst Du bitte so lieb und würdest mal Deine fachmännische Meinung zu dem Thema "Zeitpunkt der Aufrechnung" im RAW-Thread abgeben?
    Zitat Zitat von sebkoch
    Also ich sehe das hinsichtlich des Gegenstandswerts so, dass die Zahlungen bis Widerruf entscheidend sind, da der BGH sagt, die "nach §§ 357, 346 ff BGB herauszugebenden Leistungen" und das sind nur die bis zum Widerruf gezahlten. Die Rückzahlung von Zahlungen nach Widerruf richten sich nicht nach §§ 346 BGB, sondern ggfs nach § 812 BGB. Alles andere wäre auch (mal wieder) nicht praktikabel, da sich der Streitwert dann ja laufend ändern würde, wenn ich weiter meine Raten unter Vorbehalt zahle.

    Ich hätte natütlich persönlich nichts gegen die andere Auffassung, denke aber nicht, dass der BGH das so meint (aber wer weiß das schon).

    Auch denke ich, dass ich gleich selbst die Aufrechnung erklären kann (mache ich auch so), da der vermeintliche Mehrwert durch die weitere Verzinsung durch die Bank mittels eigener Aufrechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Widerrufs mir ohnehin genommen werden kann und dann auch genommen werden wird.

    War das die Frage?
    Ja das war sie!
    Zitat Zitat von ducnici
    Das würde bedeuten:


    - Der Widerruf beendet den Darlehensvertrag und wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um

    - Alle Leistungen (Zins- und Tilgungsleistungen, Ablösetilgungen und ggf. VFE) die der DN an den DG bis Widerruf erbracht hat, muss der DG herausgeben und darauf NWE herausgeben

    - Im Gegenzug bekommt der DG NWE vom DN für die jeweils tatsächlich noch überlassene Darlehensvaluta, also die jeweilige Restvaluta

    - Der Zeitpunkt des Widerrufes würde auch gleichzeitig das Ende des Rückgewährschuldverhältnisses bedeuten

    - Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes vom DN an den DG unter Vorbehalt geleisteten Raten sind ebenfalls vollumfänglich im Sinne §812ff.BGB vom DG zu erstatten.

    - Nach §818BGB wären auf diese Leistungen die Nutzungen vom DG an den DN zu erstatten.

    - Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes wäre die vom DN weiter überlassene Darlehensvaluta nicht weiter zu verzinsen, da Annahmeverzug bzw. Verstoß gegen Treu&Glauben


    - Saldierung zum Zeitpunkt des Widerrufes = Aufrechnung zum Zeitpunkt des Widerrufes

    - es kann nur der Schuldner aufrechnen

    - Die Gegenforderung muss bestehen

    - Die Gegenforderung muss durchsetzbar sein


    Dagegen spricht, dass der BGH für die Berechnung der Beschwer (und da alle anderen Möglichkeiten zur Berechnung des Streitwertes abgewatscht wurden) wohl auch des Streitwertes,

    alle bis zum Einlegen des Rechtsmittels (wohl auch Klage) vom DN geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, ansetzt.


    Und gegen eine Verrechnung zum Zeitpunkt des Widerrufes spricht nach meinem laienhaften Verständnis, dass die Gegenforderung nicht durchsetzbar war und erst mit Rechtskräftigwerden eines Urteils oder Vergleich durchsetzbar wird.

    Wenn die Gegenforderung zum Zeitpunkt des WR durchsetzbar gewesen wäre, müsste man ja nicht klagen.
    Zitat Zitat von eugh
    @sebkoch:
    Was ist denn konkret im Beschluss des BGH vom 12.01.2016 gemeint bzgl. des Zeitpunkts der Berücksichtigung gegenseitiger Nutzungen? Frage schwammig? Hier mehr Hintergrund: Wenn ich mit Servais argumentiere, also mit einem marktüblichen, variablen (bis 1 Jahr Laufzeit) Zinssatz (SUD116) unter monatsabschnittsweiser Betrachtung (also periodisch) seit Vertragsabschluss, wieso spielt dann noch der Zeitpunkt des Widerrufs eine Rolle?

  19. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Dagegen spricht, dass der BGH für die Berechnung der Beschwer (und da alle anderen Möglichkeiten zur Berechnung des Streitwertes abgewatscht wurden) wohl auch des Streitwertes,

    alle bis zum Einlegen des Rechtsmittels (wohl auch Klage) vom DN geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, ansetzt.
    Wahrscheinlich unterscheiden sich die Berechnung des Streitwertes und des Beschwers insofern, dass der Streitwert nur die Zahlungen des DN (Zins und Tilgung ggf. VFE) bis zum Widerruf, der Beschwer dagegen alles, ggf. auch das Ergebnis der Verrechnung und weitergehende Ansprüche beinhalten. Im Beschwers-Fall geht es doch nur um noch offene Differenzen. Die Parameter der Verrechnung nach § 387 wären demnach nicht mit denen des Streitwertes identisch. Zumal die Beschwer - sollte es nur noch um einen Teil der Klageforderung gehen - in der regel niedriger ist als der vorausgegangene Streitwert. Möglicherweise kann mit dem Einlegen der Beschwer noch einmal verrechnet werden und dann müssten sich alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen gegenüberstehen. Das Ergebnis dieser Verrechnung wäre dann dem Beschwer vergleichbar.
    Zitat Zitat von ducnici
    Und gegen eine Verrechnung zum Zeitpunkt des Widerrufes spricht nach meinem laienhaften Verständnis, dass die Gegenforderung nicht durchsetzbar war und erst mit Rechtskräftigwerden eines Urteils oder Vergleich durchsetzbar wird.

    Wenn die Gegenforderung zum Zeitpunkt des WR durchsetzbar gewesen wäre, müsste man ja nicht klagen.
    Ich klage auf Durchsetzung der Verrechnung nach BGB § 387 und verrechne im Erfolgsfall nach § 389.
    Zitat Zitat von eugh
    @sebkoch:
    Was ist denn konkret im Beschluss des BGH vom 12.01.2016 gemeint bzgl. des Zeitpunkts der Berücksichtigung gegenseitiger Nutzungen? Frage schwammig?
    für mich ist es nicht schwammig.
    Zitat Zitat von eugh
    Hier mehr Hintergrund: Wenn ich mit Servais argumentiere, also mit einem marktüblichen, variablen (bis 1 Jahr Laufzeit) Zinssatz (SUD116) unter monatsabschnittsweiser Betrachtung (also periodisch) seit Vertragsabschluss, wieso spielt dann noch der Zeitpunkt des Widerrufs eine Rolle?
    Mit dem Zeitpunkt des Widerrufs existiert ein Rückgewährschuldverhältnis, das den Vertrag rückabwickelt. Also vom Anfang bis zum Widerruf und nicht weiter.

  20. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich glaube nicht, dass er irrt. Wenn man die §§ 386 bis 389 BGB liest, muss man zu dem Schluss kommen.In Rz 16 des Beschlusses wird der Inhalt des § 389 deutlich mit dem Zeitpunkt des Entstehens Rückgewährschuldverhältnisses in Verbindung gebracht.

    § 387
    Voraussetzungen


    Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

    § 388
    Erklärung der Aufrechnung


    Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

    § 389
    Wirkung der Aufrechnung


    Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
    Wenn der Darlehensgeber den Widerruf ablehnt, kann ich die Leistungen doch erst fordern und bewirken, wenn ich ein rechtskräftiges Urteil habe, oder? Naja, jedenfalls hat mein Anwalt erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Positionen saldiert. Macht dadurch, dass es sich um ein Ende 2013 zurückgeführtes Darlehen handelt, nochmal ein hübsches Sümmchen aus. Ich bin gespannt, ob die Forderung am KG Berlin durchgeht.

  21. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Wenn der Darlehensgeber den Widerruf ablehnt, kann ich die Leistungen doch erst fordern und bewirken, wenn ich ein rechtskräftiges Urteil habe, oder?
    Fordern kann ich schon vorher. Bewirken natürlich erst mit einem Urteil.
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Naja, jedenfalls hat mein Anwalt erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Positionen saldiert. Macht dadurch, dass es sich um ein Ende 2013 zurückgeführtes Darlehen handelt, nochmal ein hübsches Sümmchen aus. Ich bin gespannt, ob die Forderung am KG Berlin durchgeht.
    Ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung mit dem Zeitpunkt des Widerrufes identisch?

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