69 Gemäß §
346 Abs 2 S 2 HS 2 BGB kann der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehen aber nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig Beschluss v. 17.03.2010,
5 U 2/10; BGH, Urteil v. 16.05.2006
XI ZR 6/04).
70 Aus der EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren (einzusehen unter
www.bundesbank.de/statistik) ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2006 ein Effektiv-Zinssatz von 6,07 % marktüblich war. Auf dieser Grundlage konnte der Senat den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz schätzen und den Vertrag entsprechend abrechnen.
71 Ausgehend von einem Nettokreditbetrag in Höhe von 27.459,58 € errechnet sich für die Zeit vom Vertragsschluss am 26.09.2006 bis zur letzten Zahlung am 12.11.2008 bei einem Zinssatz von 6,07 % p.a. ein von den Klägern zu zahlender Zinsbetrag in Höhe von 3.553,40 €, wobei zugunsten der Beklagten der Umstand, dass bereits am 09., 10. und 11.11.2008 Zahlungen der Kläger in Höhe von jeweils 5.000,00 € geleistet worden sind, die letztlich zu einer Reduzierung der Zinszahlung führen würden, außer Betracht bleiben kann.
72 Demgemäß errechnet sich ein zugunsten der Beklagten einzustellender Betrag in Höhe von 31.012,98 € (= 27.459,58 + 3.553,40 €).
73 Im Gegenzug steht den Klägern aber der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu; diese belaufen sich nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung auf 27.991,78 €.
74 Darüber hinaus ist auch die Restschuldversicherung rückabzuwickeln.
75 Die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages ist in §
9 VVG gesondert geregelt insoweit, als der Versicherer grundsätzlich nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat. Diese Sonderregelung des VVG geht der Konkretisierung der allgemeinen Widerrufsfolgen gemäß §§
358,
357,
346 ff. BGB und damit den allgemeinen Vorschriften vor (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010).
76 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Prämie für die Restschuldversicherung in Höhe von 5.237,11 € die gesamte Laufzeit des Darlehens von 7 Jahren abdecken sollte.
77 Der Beklagten ist hierbei zuzugeben, dass das Risiko des Versicherers zu Beginn des Darlehensvertrages größer sein dürfte als zu späteren Zeitpunkten, zu denen ein Teil des Kredits bereits zurückgezahlt worden ist. Der Versicherer wird dieses Risiko aber bei seiner Kalkulation mit berücksichtigen und seiner Prämienberechnung einen versicherungsmathematischen Mittelwert zugrunde legen, so dass der Senat keine Bedenken hat, eine rein zeitanteilige Berechnung vorzunehmen in der Weise, dass pro Monat ein Prämienanteil von 62,35 € (= 5.237,11 € / 84 Monate) in Ansatz zu bringen ist.
78 Mit der letzten Zahlung am 12.11.2008 war das Darlehensverhältnis beendet, so dass die Kläger den wirtschaftlichen Vorteil aus der Restschuldversicherung für den Zeitraum 26.09.2006 bis 12.11.2008, d.h. für 25 ½ Monate, genossen. Zugunsten der Kläger ist daher der überschießende Betrag in Höhe von 3.647,47 € in Ansatz zu bringen, da die Prämie für die Restschuldversicherung unmittelbar nach Darlehensgewährung mit dem Darlehensbetrag beglichen worden ist.
79 Es ergibt sich demgemäß die folgende Abrechnung:
80 3.200,00 € Auszahlungsbetrag 540,95 € Ablösung von Darlehen intern 23.718,63 € Ablösung Vordarlehen - 626,07 € Negativsaldo zugunsten der KlägerNettokredit: 27.459,58 € Zinsen3.553,40 € auf Nettokredit für Zeitraum 26.09.2006 - 12.11.2008 (letzte Zahlung)Summe:31.012,98 € zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenabzüglich- 27.991,78 € Tilgungs- und Zinszahlung durch Kläger - 3.647,27 € Prämienanteil: für 25,5 Monate wurde Versicherung genutzt 5.237,11 € für 7 Jahre Laufzeit entspricht 62,35 € für einen MonatDer Beklagten stehen daher keine Ansprüche aus dem beendeten Darlehensverhältnis zu, so dass sich der von den Klägern geltend gemachte Feststellungsantrag als begründet darstellt.