Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Im "Erfahrungen" Thread, Beitrag #13285, ein sehr schönes Urteil des LG Düsseldorf vom 08.04.2016 - 8 O 258/15 - auch zur RAW.
    ist das nicht genau meine Sparkassen WRB mit "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen" ?
    Meine ist ja aus 01/2008

    gruss

  3. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich habe mich nochmal mit dem Rechner von der VZ beschäftigt.

    Ich habe folgende Daten eingegeben
    Auszahlungsbetrag 114600€
    Effektivzinssatz 4,35%
    Rate 900€
    Auszahlungsdatum 20.08.2006
    Widerruf 30.03.2016

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    und habe dieses Ergebnis erhalten:

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    das kann doch gar nicht sein. Wieso erhält die Bank so viel Zinsen. Wenn ich die Zinsen so berechne wie die VZ es beschreibt bekomme ich 47755,96€. Wie die VZ auf 57941,84 kommt verstehe ich nicht. Kann das jemand vielleicht noch nachrechnen?

    Ich habe die Vermutung, dass die Berechnung sogar fehlerhaft ist.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Der Rechner vom iff ist Mist.


    Schaut mal in Beitrag #13359 - Auszug:
    Vor dem Widerruf erbrachte Tilgungszahlungen sind ohne Bedeutung, weil vor Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses aus diesem noch keine Pflichten bestanden, die vorab hätten erfüllt werden können, weshalb eine – mangels automatischer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erforderliche – Aufrechnung nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses – und nicht weiter – zurückwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).
    Interessant?

  5. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich habe mir noch einmal die Technische Beschreibung des iff angeschaut: https://www.vzhh.de/baufinanzierung/4...schreibung.pdf

    Dort wird Bezug genommen auf die gesetzliche Normierung der Effektivzinsformel (das Gesetz definiert Effektivzins leider anders als finanzmathematisch üblich, d.h. man kann den 'deutschen Effektivzins' nicht mit z.B. Excel oder einem finanzmathematischen Taschenrechner einfach ausrechnen, sondern muss erst einmal die 'deutsche Formel' einprogrammieren).
    Das Gesetz regelt das in § 6 Preisangabenverordnung (der 'großartiger' Weise früher noch eine andere Formel beinhaltete, so dass man sich auch noch 'streiten' könnte, welche Fassung der Formel gilt und ob dies einheitlich für den gesamten Vertrag gilt oder zeitabschnittsweise ...). Link zur aktuellen Formel z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__6.html
    Man findet die Formel dann in der Anlage zur PAngV. Link z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/anlage.html

    Anwender- oder gar verbraucherfreundlich ist das deutsche Gesetz da m.E. nicht.

    Ich vermute, dass dann wenn man die o.g. Formel richtig einprogrammiert hat, die Werte von VZHH und iff sich als rechnerisch richtig erweisen werden. Man kann auch - leider - nicht leugnen, dass das iff 'das Gesetz auf seiner Seite hat', während die anderen diskutierten Methoden 'unabhängig vom Gesetz' erdacht wurden.

    Vielleicht kann @LGSaar ein Tool schaffen, das wie oben skizziert rechnet. Es wäre schon einmal gut, sicher sagen zu können, ob die VZHH und das iff rechnerisch (folge)richtig rechnet. Falls ja, wovon ich zu 99% überzeugt bin, wird man m.E. nicht umhinkommen die "Methode VZHH/iff" in den 'Reigen' der grds. vertretbaren Rechenmethoden aufzunehmen.

    Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Links ohne mir die verlinkten Inhalte zu eigen zu machen. Klcken auf Links auf eigenes Risiko. Die Ausführungen zum Effektivzins habe ich 'aus der Erinnerung' geschrieben, ich hatte mich in das Thema 'Rechnen' etwas eingearbeitet, habe aber im Moment keine Zeit, das noch einmal alles im Detail nachzulesen. Dass die Funktion EFFEKTIV in Excel oder die entsprechende Funktion eines üblichen Taschenrechners nicht § 6 PAngV entspricht, hatte ich ja schon einmal erwähnt (und hatte gehofft, dass wir uns 'ersparen' § 6 PAngV diskutieren zu müssen). Genau genommen ist die übliche Art einen Effektivzins (z.B. SUD...) in einen Nominalzins umzurechnen nicht ganz § 6 PAngV entsprechend.

    However: @LGSaar, können Sie das ggf. umsetzen? Das wäre großartig. Danke.

  6. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Ich habe mir noch einmal die Technische Beschreibung des iff angeschaut: https://www.vzhh.de/baufinanzierung/4...schreibung.pdf

    Dort wird Bezug genommen auf die gesetzliche Normierung der Effektivzinsformel (das Gesetz definiert Effektivzins leider anders als finanzmathematisch üblich, d.h. man kann den 'deutschen Effektivzins' nicht mit z.B. Excel oder einem finanzmathematischen Taschenrechner einfach ausrechnen, sondern muss erst einmal die 'deutsche Formel' einprogrammieren).
    Das Gesetz regelt das in § 6 Preisangabenverordnung (der 'großartiger' Weise früher noch eine andere Formel beinhaltete, so dass man sich auch noch 'streiten' könnte, welche Fassung der Formel gilt und ob dies einheitlich für den gesamten Vertrag gilt oder zeitabschnittsweise ...). Link zur aktuellen Formel z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__6.html
    Man findet die Formel dann in der Anlage zur PAngV. Link z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/anlage.html

    Anwender- oder gar verbraucherfreundlich ist das deutsche Gesetz da m.E. nicht.

    Ich vermute, dass dann wenn man die o.g. Formel richtig einprogrammiert hat, die Werte von VZHH und iff sich als rechnerisch richtig erweisen werden. Man kann auch - leider - nicht leugnen, dass das iff 'das Gesetz auf seiner Seite hat', während die anderen diskutierten Methoden 'unabhängig vom Gesetz' erdacht wurden.

    Vielleicht kann @LGSaar ein Tool schaffen, das wie oben skizziert rechnet. Es wäre schon einmal gut, sicher sagen zu können, ob die VZHH und das iff rechnerisch (folge)richtig rechnet. Falls ja, wovon ich zu 99% überzeugt bin, wird man m.E. nicht umhinkommen die "Methode VZHH/iff" in den 'Reigen' der grds. vertretbaren Rechenmethoden aufzunehmen.

    Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Links ohne mir die verlinkten Inhalte zu eigen zu machen. Klcken auf Links auf eigenes Risiko. Die Ausführungen zum Effektivzins habe ich 'aus der Erinnerung' geschrieben, ich hatte mich in das Thema 'Rechnen' etwas eingearbeitet, habe aber im Moment keine Zeit, das noch einmal alles im Detail nachzulesen. Dass die Funktion EFFEKTIV in Excel oder die entsprechende Funktion eines üblichen Taschenrechners nicht § 6 PAngV entspricht, hatte ich ja schon einmal erwähnt (und hatte gehofft, dass wir uns 'ersparen' § 6 PAngV diskutieren zu müssen). Genau genommen ist die übliche Art einen Effektivzins (z.B. SUD...) in einen Nominalzins umzurechnen nicht ganz § 6 PAngV entsprechend.

    However: @LGSaar, können Sie das ggf. umsetzen? Das wäre großartig. Danke.
    Nein.

    das kann ich leider nicht leisten. Das verstößt gegen meine Überzeugung.

    Ich vertrete nicht die Meinung, dass nach einem Widerruf der Effektivzinssatz so eingesetzt wird wie die Verbraucherzentrale oder besser gesagt die Bankenzentrale Hamburg es tut, eingesetzt werden darf.

    Die von Ihnen aufgeführte Gesetze zielen auf einen Darlehensvertrag ab, den gibt es aber nach einem Wiederruf nicht mehr.

    Weiterhin teile ich Ihre Meinung nicht das deutsche Gesetz wäre an dieser Stelle nicht verbraucherfreundlich. Dieses Gesetz ist verbraucherfreundlich wenn es dafür eingesetzt wird wofür es gemacht wurde, nämlich dem Verbraucher den tatsächlichen Preis des Darlehens bekannt zu geben.

    Wenn man es aber fälschlicherweise zur Rückabwicklung einsetzt, dann kommt so etwas Unfreundliches raus.

    Diese Formel wird bei normalem Ablauf des Darlehens nicht eingesetzt, warum soll das bei einer Rückabwicklung so sein. Und dann auch noch auf die ganze Ausgangsvaluta.

    Die Berechnungen der VZ stellen die Bank besser dar, als sie vor dem Darlehen gestanden hat. Denn sie kassiert mehr Zinsen als sie ohne Widerruf kassiert hätte. Sie erhält eine Art VFE.

    Außerdem verstößt die Berechnungsmethode der VZ gegen die geltende Rechtsprechung des BGH. Da ich ein anständiger und stolzer Bürger dieses Landes bin, kann ich niemanden unterstützen der dies missachtet.

    Weiterhin will ich die Bankenlobby, die bis zu der Verbraucherzentrale vorgedrungen ist nicht unterstützen. Ich würde diese Berechnungen nie kaufen, geschweige denn sie vor Gericht vorlegen.

    Und (darf ich nicht vergessen) die Verbraucherzentrale hat den Namen den Sie trägt nicht verdient.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke, Du hast mich überzeugt, vorallem damit, dass PAngV nichts in der RAW zu suchen hat. Wir sollten kein weiteres Wasser auf die Mühlen des iff-Rechners geben. Thema für mich erledigt.


    Von welchen Faktoren hängt es eigentlich ab, ob das Gericht sich in der Verhandlung überhaupt mit der RAW beschäftigt? Klar, der WR muss wirksam sein, aber ich höre immer wieder, dass sehr oft gleich auf einen Vergleich hinweisen wird. Aber das macht mE nur Sinn, wenn der Kunde weiß, wie das Gericht die Berechnungen zur RAW einschätzt. Wie seht Ihr das?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Okay, schade. Respektiere ich natürlich @LGSaar

    Aber ich gebe Folgendes zu bedenken:

    Als unbefangener Beobachter würde ich mich fragen, ob diejenigen die sich als Experten für die 'richtige Berechnung' ansehen, ggf. nicht in der Lage sind, den Rechenweg des iff rechnerisch nachzuvollziehen.

    Sehr überzeugend fände ich es, wenn man sagen könnte: "Ja, stimmt, wir haben es nachgerechnet, und können bestätigen, dass rechnerisch richtig gerechnet wurde, allerdings auf Basis u.E. falscher Vorgaben, und damit ist das rechnerisch richtige Ergebnis im Ergebnis leider doch völlig falsch."

    Das hätte m.E. ein ganz anderes Gewicht, als wenn man die Frage unbeantwortet lässt, ob man die Berechnung überhaupt rechnerisch nachvollziehen kann.

    Für diejenigen, die ihren Fall demnächst abschließen können, mag die Berechnungsmethode von iff und VZHH keine Rolle spielen. Für all diejenigen, die sich noch einige Monate mit ihrem Fall 'herumschlagen' müssen, ist es m.E. nur eine Frage der Zeit, bis die Bankenseite (oder ggf. auch Gerichte) Berechnungen nach iff/VZHH präsentieren. Und spätestens dann muss man in der Lage sein, diese rechnerisch nachvollziehen zu können.

    Also an alle: Vielleicht noch einmal tief durchatmen und drüber schlafen ... Vielleicht mag sich ja doch einer der Sache annehmen und eine Excel-Tabelle programmieren. Die Praxis wird auf Dauer nicht an einer Beschäftigung mit der iff/VZHH-Methode herum kommen. (Ich werde mir - wenn ich irgendwann einmal Zeit habe - ansonsten wohl ein eigenes Tool 'schnitzen', um das rechnerisch nachvollziehen zu können).

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Herr RA Wedekind, solange die BGH Beschlüsse v. 22.09.2015 und 12.01.2016 Bestand haben und nichts anderes vom BGH kommt, wird man nach diesen Beschlüssen rechnen müssen.

    Ich sehe auch momentan nicht, wie die Berechnung nach VZHH/IFF rechtlich haltbar wäre... weder vom effektiven Zins noch von der Höhe der zu verzinsenden Darlehensvaluta...

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Außerdem verstehe ich nicht, weshalb hunderte von RÄ/Kanzleien ihre eigenen Rechner stricken. Ok, es gibt da wie unter uns auch verschiedene Ansichten. Aber wäre es nicht sinnvoll, dass sich einige zusammentun, Geld in die Hand nehmen, einen Gutachter wie z.B. Prof. Wehrt mit der Erstellung eines Rechners beauftragen oder einen solchen Gutachter beauftragen, sich den Rechner von LGSaar anzuschauen und zu bestätigen, dass der prima passt, und den dann konsequent nutzen? Ob der Eine oder die Andere dann auf das 2.5%- oder 5%-Knöpfchen drückt, eine Gewinnmarge von 0.5%, 1% oder 1.5% antickt, ist doch dann Wurst.

    Hauptsache, es etabliert sich ein verbraucher- und auch nutzerfreundlicher Rechner, welcher sich nach dem BGH richtet, und nicht dieses verkorkste Ding vom iff. Selbst wenn es rechnerisch keine Fehler hätte - es rechnet nicht nach BGH, ist also für die Tonne. Sorry, aber wozu sollten wir noch weitere Zeit darauf verschwenden, die Formeln des iff-Rechners zu checken...

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Banken benutzen Marzipan oder wohl das hier...


    https://www.alfag.de/finanz-softwared...bwicklung.html

  12. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Da sind die legendären BGH-Beschlüsse (Nutzungswertersatz) aber wohl nicht berücksichtigt...

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Augenpulver für die Kunden und für die Richter... schön grafisch aufbereitet...schaut soooo professionell aus...

  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Marzipan??


    ALF-EFZ: ALF rechnet Darlehenswiderruf für Sie

    Die Flut der Darlehenswiderrufe nimmt immer mehr zu. Was aber, wenn sich die Anschaffung nicht lohnt, weil Sie nur wenige Berechnungen ausführen müssen? Oder es gibt keinen kompetenten Mitarbeiter, der Zeit für die Berechnung aufbringen kann?

    Die Lösung: ALF berechnet die Darlehenswiderrufe für Sie
    =>
    Es handelt sich um ein Darlehen mit vertraglich vereinbarter Sollzinsbindungsdauer.
    Nach meinem Verständnis ist das ein weiterer Rechner für die Tonne...

    Hoppla, ist ja wohl eher ein Rechner für die Banken.

  15. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    VZHH/iff-Rechner inaktiv?

    Ich habe gerade noch einmal probiert. Unter https://www.vzhh.de/docs/449433/reche...nkrediten.aspx erscheint zwar die Eingabemaske und man kann auch die Tabs aufrufen, aber die Gesamtübersicht erscheint nicht mehr.

    Könnte jemand anderes auch mal probieren?
    Ich habe jetzt Firefox, Opera und Internet Explorer probiert. Immer das gleich Ergebnis.

    Oder haben VZHH/iff den Rechner zeitweise vom Netz genommen?
    Weiß jemand etwas dazu? Danke.

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind
    VZHH/iff-Rechner inaktiv?

    Ich habe gerade noch einmal probiert. Unter https://www.vzhh.de/docs/449433/reche...nkrediten.aspx erscheint zwar die Eingabemaske und man kann auch die Tabs aufrufen, aber die Gesamtübersicht erscheint nicht mehr.

    Könnte jemand anderes auch mal probieren?
    Ich habe jetzt Firefox, Opera und Internet Explorer probiert. Immer das gleich Ergebnis.

    Oder haben VZHH/iff den Rechner zeitweise vom Netz genommen?
    Weiß jemand etwas dazu? Danke.
    Ich habe es gerade ausprobiert, es hat auch nicht funktioniert. Die einzelnen Buchungen werden angezeigt aber nicht die Übersicht.

    Vielleicht hat meine Kritik Gehör gefunden, und die VZ will Ihren Namen wieder zurück haben.
    Das wäre echt der Hammer, wenn sie jetzt den Rückzieher machen würden.

  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich wersuche zu entziefern wie das OLG Frankfurt in seinem neuen Urteil zu diesem Betrag kommt:
    abzgl. Zinsen auf 155.434,95 € vom 27.08.2013 - 10.03.2016 16.934,07 €

    Und was das hier bedeutet:

    Der (Abzugs-) Betrag von 16.934,07 € ergibt sich bei einer Zinsberechnung unter Berücksichtigung des zeitabschnittsweise veränderlichen Basiszinssatzes.

    Das sind die Zinsen für die Bank nach dem Widerruf. Aber ich kann es nicht nachvollziehen wie dieser Betrag errechnet wurde. Meinungen Ideen dazu?


  18. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Das sind 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und es sind nicht die Zinsen für die Bank nach dem Widerruf, sondern der Betrag ist ein Abzugsposten von dem klägerseitig errechneten Anspruch auf Nutzungsersatz.

  19. Avatar von BMP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich bin nun auch soweit, die Bank hat keinen Einspruch eingelegt und meine beiden Darlehn sind damit erfolgreich Wiederrufen.
    Jetzt stehe ich vor dem Problem, dass ich mit der Rückrechnung der Bank nicht einverstanden bin.
    Kann einer von euch die Sache mal Nachrechnen:

    1. Auszahlung am 12.06.2008 über 85.000,- € mit 5,12%.
    Erste Tilgung am 30.09.2008 jeweils monatlich über 566,67€
    Widerruf gültig ab dem 23.04.2015, letzte Zahlung an die Bank am 31.03.2016

    2. Auszahlung am 26.06.2008 über 30.000,- € mit 5,22%.
    Erste Tilgung am 30.09.2009 jeweils quartalsweise über 633,71€
    Widerruf gültig ab dem 23.04.2015, letzte Zahlung an die Bank am 31.03.2016

    Die Bank will nun von mir:
    1. 58.517,05 Euro zzgl. Tageszinsen ab dem 01.03.2016 (7,89€/Tag)
    2. 22.939,75 Euro zzgl. Tageszinsen ab dem 01.01.2016 (3,39€/Tag)

    Wenn ich aber Nachrechne komme ich je nach Parameter auf ca.
    1. 49.630,- Euro
    2. 18.882,- Euro

    Wobei ich jetzt schon mit 2,5% Zinssatz über Basiszinssatz gerechnet habe.

    Bin ich jetzt falsch oder die Bank ?

    P.S.
    Anwaltstermin habe ich schon....

  20. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von BMP
    Ich bin nun auch soweit, die Bank hat keinen Einspruch eingelegt und meine beiden Darlehn sind damit erfolgreich Wiederrufen.
    Jetzt stehe ich vor dem Problem, dass ich mit der Rückrechnung der Bank nicht einverstanden bin.
    Kann einer von euch die Sache mal Nachrechnen:

    1. Auszahlung am 12.06.2008 über 85.000,- € mit 5,12%.
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    2. Auszahlung am 26.06.2008 über 30.000,- € mit 5,22%.
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    Widerruf gültig ab dem 23.04.2015, letzte Zahlung an die Bank am 31.03.2016

    Die Bank will nun von mir:
    1. 58.517,05 Euro zzgl. Tageszinsen ab dem 01.03.2016 (7,89€/Tag)
    2. 22.939,75 Euro zzgl. Tageszinsen ab dem 01.01.2016 (3,39€/Tag)

    Wenn ich aber Nachrechne komme ich je nach Parameter auf ca.
    1. 49.630,- Euro
    2. 18.882,- Euro

    Wobei ich jetzt schon mit 2,5% Zinssatz über Basiszinssatz gerechnet habe.

    Bin ich jetzt falsch oder die Bank ?

    P.S.
    Anwaltstermin habe ich schon....
    verstehe ich es richtig das die Bank deinen Widerruf schriftlich anerkannt hat oder sind dies lediglich Vergleichsangebote der Bank. Diese Verfahrensweise ist mir eher geläufig.

  21. Avatar von BMP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Nein ich muste Klagen und habe Recht bekommen. Die Bank hat keinen Einspruch gegen das Urteil vom Landgericht eingelegt und jetzt habe ich die Abrechnung der Bank bekommen aus denen die Zahlen sind.

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