Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Zu folgenden Aussagen habe ich Verständnisprobleme - könnte bitte jemand diese Aussagen näher erläutern? Danke.

    Im übrigen ergibt sich schon aus allgemeinen Regeln, dass auch nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses durch Zugang der Widerrufserklärung entstehende Nutzungen herauszugeben sind,
    wenn zunächst die Aufrechnung einer Forderung auf Herausgabe der Nutzungen und
    erst anschließend die der Forderung auf Herausgabe des genutzten Kapitals erklärt wird.
    Ein anschauliches Beispiel wäre hier sehr hilfreich, was die 2 unterschiedlichen Anteile betrifft.

    Ob der Darlehensnehmer einen Vorteil erlangen kann, wenn er der durch "geschickte" Aufrechnung einer Aufrechnung des Darlehensgebers zuvorkommt, ist ein anderes Thema.
    Was soll denn der DN hier durch "geschickte" Aufrechnung erreichen?
    Antwort von test.de-Redakteur_Herrmann. Er schrieb am 11.04.2016 um 14:47 Uhr:
    Das ist gar nicht so kompliziert. Musterbeispiel: Der Kreditnehmer hat nach Widerruf eine Forderung auf Herausgabe von 20.000 Euro Raten und Zinszahlungen und 2.000 Euro aus diesen Zahlungen nach Widerruf gezogener Nutzungen = insgesamt 22.000 Euro. Nach Widerruf war schon aufgerechnet worden und verblieb Rückabwicklungssaldo > 22.000 Euro zugunsten der Bank.
    a) "Liebe Bank, gegen Deine Forderung auf Ausgleich des Rückabwicklungssaldos rechne ich meine Forderung auf Herausgabe von 22.000 Euro auf." Die 20.000 Euro gelten gem. § 389 BGB als bereits bei Zugang des Widerrufs erloschen. Daraus ließe sich schließen: Nutzungen sind gar nicht entstanden. Dann ginge die Aufrechnung in Höhe von 2.000 Euro ins Leere, es erlöschen nur 20.000 Euro der Bank-Forderung.
    b) "Liebe Bank, gegen Deine Forderung auf Ausgleich des Rückabwicklungssaldos rechne ich zunächst meine Forderung auf Herausgabe der Nutzungen auf. Danach rechne ich meine Forderung auf Herausgabe der Ratenzahlungen gegen Deine verbleibende Forderung auf." Er erlischt dann in jedem Fall zunächst die Bankforderung in Höhe der Nutzungen und durch die weitere Aufrechnung auch noch in Höhe der Ratenzahlungen.
    Wer von Euch rechnet so auf wie unter (b)?

    Wer wie unter (a) aufrechnet, ist doch der Dumme, oder?

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    a) geht doch gar nicht; siehe Beschluss des BGH v. 22.09.2015

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    als auch v. 12.01.2016

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  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke, ducnici, in der Tat interessant!


    An die hier mitlesenden/-schreibenden Juristen (auf Kundenseite ): Wie sehen Sie/seht Ihr das?

  5. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hier mal entgegen der gefestigten Meinung einiger Forenaktivisten, den Nutzungswertersatzansprüchen der Bank könne unmöglich der vereinbarte vertragliche Festzinssatz zugrundegelegt werden, etwas aus der harten Realität der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rückabwicklung.

    Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 - der Bank auf ihre Hilfswiderklage hin den vertraglichen Nominalzinssatz zugesprochen und betont, dass der geschuldete Wertersatz über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten ist.

    Das OLG Frankfurt a. M. wiederum weist in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - 23 U 135/15 - ausdrücklich darauf hin, dass der Vergleich des Vertragszinssatzes mit dem marktüblichen Zinssatz nicht etwa über die gesamte Laufzeit des Darlehens neu vorzunehmen ist, sondern die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Das OLG Frankfurt hat weiter im Anschluss an das OLG Brandenburg klargestellt, dass auch Zinssätze marktüblich sind, die bis zu 1 Prozentpunkt über den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen liegen und dürfte sich durch Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15 - bestätigt fühlen.


    OLG_Karlsruhe_Urteil_vom_10_02_2016_-_17_U_77_15.pdf

    OLG_Frankfurt_am_Main_Beschluss_vom_17_02_2016_-_23_U_135_15.pdf

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Rechtso

    Danke, das wird von uns nicht verkannt...

    Am OLG KA sitzt Schnauder, war der am Urteil beteiligt?

    Einen nominalen Wert von 1%Punkten über einen marktüblichen Zinssatz der BuBa Statistik halte ich als Kritik entgegen, dass 1Prozentpunkt bei einem Zinssatz von 2,0% einen Aufschlag von 50% bedeutet, bei einem Zinssatz von 5% aber nur von 20%.

    Wie will man diese ungleiche Auswirkungen als haltbar begründen?

    Der eine Darlehensnehmer müsste einen Aufschlag von 50% hinnehmen, ein anderer nur 20% oder gar weniger...

    Wenn man eine Range einführt, dann müsste diese prozentual sein, nicht nominal...

  7. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Bei dem BGH-Urteil 19.01.2016 - XI ZR 103/15 ging doch um etwas anderes und nicht um Rückabwicklung nach Widerruf. Bei der Rückabwicklung nach Widerruf gibt es keinen Vertrag mehr. Es sind nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben.

    Ich gebe zu die Banken werden dieses Urteil nutzen um Ihre Forderungen durchzusetzen, es wäre aber falsch.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Der Beitrag Recht_so bestätigt für mich einen einfachen Aspekt:

    Selbst wenn die meisten hier eine klare Vorstellung davon haben, wie der BGH entschieden hat, so sieht die Realität an deutschen Gerichten eben teils anders aus. Man könnte zwar entspannt bleiben und sich vorstellen, bis zum BGH vorzudringen und dort zu obsiegen, aber das kann halt nicht jeder.

    Ich halte es so: Visionen sind notwendig, um Ziele zu erreichen, aber man sollte sich über den teils beschwerlichen Weg im Klaren sein.

    Sorry für's Schwadronieren.

    Jedenfalls vielen Dank auch für kritische Hinweise. Es schadet nicht, die negativen Urteile zu kennen - im Gegenteil.

  9. Avatar von Rantanplan10
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Bisher habe ich immer nur interessiert mitgelesen. Ich möchte aber auch gerne etwas beisteuern. Das Urteil des OLG Karlsruhe stammt tatsächlich aus der Feder des RiOLG Schnauder. Dieser ist stellvertretender Vorsitzender des 17. Zivilsenats (derzeit gibt es laut Geschäftsverteilungsplan keinen Vorsitzenden).

    Es war ja klar, dass Herr Schnauder gegensätzlich zum BGH entscheidet nach seiner Kritik an der kürzlich ergangenen Entscheidungen des BGH vom 22.09.2015. Er will gerade, dass der BGH sich erneut mit der Frage der Rückabwicklung auseinandersetzt. Deswegen ist auch ausdrücklich die Revision zugelassen worden.

    Weiß denn jemand, ob Revision eingelegt wurde?

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Hier mal entgegen der gefestigten Meinung einiger Forenaktivisten, den Nutzungswertersatzansprüchen der Bank könne unmöglich der vereinbarte vertragliche Festzinssatz zugrundegelegt werden, etwas aus der harten Realität der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rückabwicklung.

    Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 - der Bank auf ihre Hilfswiderklage hin den vertraglichen Nominalzinssatz zugesprochen und betont, dass der geschuldete Wertersatz über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten ist.

    Das OLG Frankfurt a. M. wiederum weist in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - 23 U 135/15 - ausdrücklich darauf hin, dass der Vergleich des Vertragszinssatzes mit dem marktüblichen Zinssatz nicht etwa über die gesamte Laufzeit des Darlehens neu vorzunehmen ist, sondern die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Das OLG Frankfurt hat weiter im Anschluss an das OLG Brandenburg klargestellt, dass auch Zinssätze marktüblich sind, die bis zu 1 Prozentpunkt über den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen liegen und dürfte sich durch Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15 - bestätigt fühlen.


    OLG_Karlsruhe_Urteil_vom_10_02_2016_-_17_U_77_15.pdf

    OLG_Frankfurt_am_Main_Beschluss_vom_17_02_2016_-_23_U_135_15.pdf
    Im Tenor des Urteils des OLG Karlsruhe steht u.a.: "1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen."
    Wieso insgesamt abgewiesen? Wir reden hier von 5% vs. 2,5% üBZ, aber laut Urteil wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Rantanplan10
    Bisher habe ich immer nur interessiert mitgelesen. Ich möchte aber auch gerne etwas beisteuern. Das Urteil des OLG Karlsruhe stammt tatsächlich aus der Feder des RiOLG Schnauder. Dieser ist stellvertretender Vorsitzender des 17. Zivilsenats (derzeit gibt es laut Geschäftsverteilungsplan keinen Vorsitzenden).

    Es war ja klar, dass Herr Schnauder gegensätzlich zum BGH entscheidet nach seiner Kritik an der kürzlich ergangenen Entscheidungen des BGH vom 22.09.2015. Er will gerade, dass der BGH sich erneut mit der Frage der Rückabwicklung auseinandersetzt. Deswegen ist auch ausdrücklich die Revision zugelassen worden.

    Weiß denn jemand, ob Revision eingelegt wurde?
    Leider ist die Registratur beim BGH nicht mehr besetzt - also morgen nochmal anrufen.
    Die Geschäftsstelle beim OLG Karlsruhe weiß nichts davon, dass Revision eingelegt wurde.

  12. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Rantanplan10
    Bisher habe ich immer nur interessiert mitgelesen. Ich möchte aber auch gerne etwas beisteuern. Das Urteil des OLG Karlsruhe stammt tatsächlich aus der Feder des RiOLG Schnauder. Dieser ist stellvertretender Vorsitzender des 17. Zivilsenats (derzeit gibt es laut Geschäftsverteilungsplan keinen Vorsitzenden).

    Es war ja klar, dass Herr Schnauder gegensätzlich zum BGH entscheidet nach seiner Kritik an der kürzlich ergangenen Entscheidungen des BGH vom 22.09.2015. Er will gerade, dass der BGH sich erneut mit der Frage der Rückabwicklung auseinandersetzt. Deswegen ist auch ausdrücklich die Revision zugelassen worden.

    Weiß denn jemand, ob Revision eingelegt wurde?
    Schnauder gehört zu den vereinzelten Stimmen. Das wurde höchstrichterlich und rechtskräftig mit Beschluss von 22.09.2015 geklärt.

    mir macht die Entscheidung des BGH bezüglich der Marktüblichkeit des Zinssatzes mehr sorgen als der Schnauder. Das könnte von den Banken und anderen vereinzelten Stimmen aufgegriffen werden.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    ... die Entscheidung des BGH bezüglich der Marktüblichkeit des Zinssatzes ...
    Sorry, welche meinst Du?


    Mir gefällt ducnicis Antwort in seinem Beitrag #1025 bzgl. der Streubreite - sehr überzeugend. Nochmals danke dafür.
    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    Einen nominalen Wert von 1%Punkten über einen marktüblichen Zinssatz der BuBa Statistik halte ich als Kritik entgegen, dass 1Prozentpunkt bei einem Zinssatz von 2,0% einen Aufschlag von 50% bedeutet, bei einem Zinssatz von 5% aber nur von 20%.

    Wie will man diese ungleiche Auswirkungen als haltbar begründen?

    Der eine Darlehensnehmer müsste einen Aufschlag von 50% hinnehmen, ein anderer nur 20% oder gar weniger...

    Wenn man eine Range einführt, dann müsste diese prozentual sein, nicht nominal...

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke Eughen.

    man stelle sich mal vor, der BGH sagt, der Verbrauch bei Kraftfahrzeugen dürfte um 1liter von der Verbrauchsangabe abweichen um noch in der Norm zu liegen.

    Bei einem SpritsäuferUV mit 10liter Normverbrauch wären das 10% (1/10),

    bei einem Spritsparer mit Normverbrauch 3l wären das dagegen 33% (1/3)

    ABER: hier hat der BGH ja schon mal geurteilt. Abweichung nicht in Litern sondern in %, deren 10% darf der Verbrauch nach oben weichen.


    So muss das auch ggf. bei der Feststellung eines marktüblichen Zinssatzes sein.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Eine sehr einleuchtende Argumentation, die man sich mal merken sollte für den Fall, dass das Gericht mit M.... um die Ecke kommt...

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @eugh

    das was Recht_so erwähnt hat
    Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15

  17. Avatar von eugh
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    Zitat Zitat von LGSaar
    @eugh

    das was Recht_so erwähnt hat
    Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15
    Danke, hier ab Rn 17:
    Die Darlehenshingabe ist auch zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Dazu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall.

    In dem hier maßgeblichen Monat Dezember 2004 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,63% und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,67% (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 5,06% liegt nur geringfügig darüber. Ob im Hinblick darauf, dass die MFI-Statistik nur noch einen festen Durchschnittszins und nicht mehr - wie die frühere Bundesbank-Statistik "Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke" - eine Streubreite mit einer Unter- und Obergrenze ausweist, der vom Senat angenommene Zuschlag von einem Prozentpunkt angemessen zu erhöhen ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Von einer Einordnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF und damit als Verbraucherdarlehensvertrag ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; dies zeigt sich daran, dass sie in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt hat.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Spannend:
    (1) Die Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB aF nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen.

    (2) Eine solche Sperrwirkung ergibt sich jedoch aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 Abs. 1 BGB aF und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

    Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295).
    Und weiter dann:
    Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
    Es handelt sich zwar um die VFE, aber ich sehe hier Parallelen zur Frage, was nach Widerruf gilt: nämlich nicht mehr der DV und damit nicht mehr der vertraglich vereinbarte Zinssatz. Ok, ist nicht wirklich neu, aber ich ahne irgendwie, dass dieser Beschluss für uns relevant ist - auch wenn ich zugeben muss, dass nicht wirklich zu überblicken. Also, Ihr RAW-Experten, was seht Ihr in diesem Beschluss (ganz lesen )?

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Hier mal entgegen der gefestigten Meinung einiger Forenaktivisten, den Nutzungswertersatzansprüchen der Bank könne unmöglich der vereinbarte vertragliche Festzinssatz zugrundegelegt werden, etwas aus der harten Realität der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rückabwicklung.

    Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 - der Bank auf ihre Hilfswiderklage hin den vertraglichen Nominalzinssatz zugesprochen und betont, dass der geschuldete Wertersatz über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten ist.

    Das OLG Frankfurt a. M. wiederum weist in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - 23 U 135/15 - ausdrücklich darauf hin, dass der Vergleich des Vertragszinssatzes mit dem marktüblichen Zinssatz nicht etwa über die gesamte Laufzeit des Darlehens neu vorzunehmen ist, sondern die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Das OLG Frankfurt hat weiter im Anschluss an das OLG Brandenburg klargestellt, dass auch Zinssätze marktüblich sind, die bis zu 1 Prozentpunkt über den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen liegen und dürfte sich durch Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15 - bestätigt fühlen.


    OLG_Karlsruhe_Urteil_vom_10_02_2016_-_17_U_77_15.pdf

    OLG_Frankfurt_am_Main_Beschluss_vom_17_02_2016_-_23_U_135_15.pdf
    Beim BGH ist Revision weder eingegangen vom OLG Karlsruhe (17 U 77/15), noch vom OLG FFM (23 U 135/15).


    PS:
    • Beim OLG Karlsruhe ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde.
    • Auch beim OLG FFM ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde, aber dort gebe es den Vermerk zur Wiedervorlage am 16.04.2016 (in 3 Tagen). Im (Hinweis-?)Beschluss des OLG FFM ist im Tenor zu lesen:
      Der Senat schlägt den Parteien zur kostengünstigen und baldigen Erledigung des Rechtsstreits nach Beratung vor, sich darauf zu verständigen, dass die Klägerin zunächst ihre Klage zurücknimmt und anschließend die Beklagten die Berufung zurücknehmen.

  20. Avatar von dermichi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, hier ab Rn 17:
    @LGSaar:
    Dieses bgh Urteil legt ja nicht nahe, dass es der marktübliche Zins zum Zeitpunkt Vertragsabschluss sein solle. Servais bzw marktübliche periodische Verzinsung daher im Falle unserer Widerrufe/RAW weiterhin BGH-mäßig sehr gut vorstellbar. Bei diesem BGH Urteil wurde ja nur wegen der Berechnung VFE der damalige marktübliche Zins genommen.

    @ducnici:
    Könnte man zu dieser Spanne, die der BGH nun erwähnt, nicht auch wie folgt argumentieren (damit es weiterhin für die Berechnung der rückabwicklung handhabbar bleibt):
    Dort wo sich relativ gesehen der jeweilige vertragszins zum Zeitpunkt Vertragsabschluss innerhalb dieser Spanne befindet, wird der Marktzins auch für alle "Folgemarktzinse" verortet. (Wird klar, was ich meine?)
    z.B. entspricht Vertragszins genau dem Damaligen aus der Zinsreihe, werden auch die "Folgemarktzinse" genau die der Zinsreihe sein. Lag der vertragszins zB 1/10 unter dem damaligen Buba-Zinssatz bzw. Mittelwert, werden auch für die künftigen marktüblichen Sätze (Buba/SUD) ein Abschlag von 1/10 genommen. So hätte man genaue Sätze zur Berechnung und nicht eine Spanne.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke. Allerdings kann hier wohl keiner sagen, was man dazu erfolgreich vortragen kann und was nicht. Man muss es ausprobieren und sich im Klaren sein, dass man ohne RSV bei Teilunterliegen (wenn das Gericht z.B. einen höheren Zinssatz sieht als man selbst mit seinen vorgebrachten Zinsreihen und Berechnungen) auch einen Teil der Prozesskosten selbst tragen muss. Bitte einfach daran denken.


    Ist der Link zur Zeitreihe BBK01.SU0115 (Basiszinssatz gemäß BGB / Stand am Monatsende) der Deutsche Bundesbank eigentlich bekannt?
    Über den Link "Herunterladen (CSV) " kann man sich sehr einfach die Zinsreihe in Excel (oder eine andere Tabellenkalkulation wie OpenOffice, LibreOffice etc.) laden und nutzen.

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