Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Was beutet dieser Satz (BGH Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15)?
    Die zwei "nicht" streichen, dann wird es klarer...


    zu Deinen verwirrten Aussagen und Fragen weiter oben und vorher...

    die "Restschuld" zu Gunsten der Darlehensgeberin nach einer Saldierung und Aufrechnung der Salden zum Zeitpunkt des WR ist ja nichts anderes, als was der DN über den Zeitpunkt des WR hinaus weiterhin nutzen konnte weil die Bank sich ja der RAW rechtsmissbräuchlich bzw. die Annahme der Restschuld verweigerte und ihr daher keine weiteren Zinsen mehr zustehen.

    Das ist ein und das selbe. Restschuld zum Tag X = WR (Zugang bei der Bank) nach Aufrechnung.

  3. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    hier gibt es das ganze Urteil [Anm. von eugh: LG Offenburg, Urteil vom 13.03.2015 - 3 O 211/14 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt - 14 U 38/15)]

    https://www.finanztip.de/baufinanzier...rufsbelehrung/

    und Seite 10 heißt es auch:

    "Anders als die Beklagte meint, steht ihr dagegen ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit nach der Erklärung des Widerrufes nicht zu ..."

    Also nach unserer Berechnung stehen mir nach Widerruf Verzugszinsen zu , aber ich befinde mich - im Gegensatz zur Bank - ja auch nicht im Verzug.

    Wenn der Bank kein Anspruch auf Nutzungsersatz mehr zusteht, dann doch deshalb, weil sie sich mit ihrer rechtswidrigen Verweigerungshaltung im Gläubigerverzug befindet.

    So soll es in der Klage heißen:

    "Auf die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen hat die Beklagte der Klägerin Nutzungswertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins Nutzungsersatz (KG Berlin 24 U 169/13 vom 22.12.2014 Rn. 49) bis zum Widerruf zu zahlen. Insgesamt errechnet sich ein Anspruch der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von € ....
    Ab Erklärung des Widerrufs befand sich die Beklagte in Verzug und schuldet der Klägerin daher ebenfalls in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz Verzugszinsen.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Im oben genannten Urteil des LG Darmstadt vom 18.03.2016 (17 O 188/14) sieht das allerdings nicht so simpel aus.

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Aikido
    hier gibt es das ganze Urteil

    https://www.finanztip.de/baufinanzier...rufsbelehrung/

    und Seite 10 heißt es auch:

    "Anders als die Beklagte meint, steht ihr dagegen ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit nach der Erklärung des Widerrufes nicht zu ..."

    Also nach unserer Berechnung stehen mir nach Widerruf Verzugszinsen zu , aber ich befinde mich - im Gegensatz zur Bank - ja auch nicht im Verzug.

    Wenn der Bank kein Anspruch auf Nutzungsersatz mehr zusteht, dann doch deshalb, weil sie sich mit ihrer rechtswidrigen Verweigerungshaltung im Gläubigerverzug befindet.

    So soll es in der Klage heißen:

    "Auf die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen hat die Beklagte der Klägerin Nutzungswertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins Nutzungsersatz (KG Berlin 24 U 169/13 vom 22.12.2014 Rn. 49) bis zum Widerruf zu zahlen. Insgesamt errechnet sich ein Anspruch der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von € ....
    Ab Erklärung des Widerrufs befand sich die Beklagte in Verzug und schuldet der Klägerin daher ebenfalls in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz Verzugszinsen.
    Hier habe ich auf meiner Webseite alle Urteile die mir zur Annahmeverzug bekannt sind zusammengefast und verlinkt.

    Ich habe auch LG Offenburg in der Klage-Erwiderung drin.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/urteile/

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Hier habe ich auf meiner Webseite alle Urteile die mir zur Annahmeverzug bekannt sind zusammengefast und verlinkt.

    Ich habe auch LG Offenburg in der Klage-Erwiderung drin.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/urteile/
    Siehe auch unsere Sammlung - Beitrag #7.

  7. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Was beutet dieser Satz: "Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer (...) die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers (...) auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre." (BGH Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15)?
    Es geht um die Nutzungen, die während der Zeit von der Entstehung der Aufrechnungslage bis zur Aufrechnungserklärung angefallen sind. Da die Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (bei Rückgewährforderungen nach Kreditwiderruf = Zugang der Widerrufserklärung bei der Bank) zurückwirkt, liegt die Idee nahe: Wenn dann die sich gegenüberstehenden Forderungen als rückwirkend erloschen gelten, dann können ja wohl auch keine Nutzungen mehr angefallen sein. Dem ist aber laut BGH nicht so. Entscheidend ist, das der Betrag zur Nutzung zur Verfügung stand & daran ändert auch eine später erklärte Aufrechnung nichts mehr.

  8. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Die zwei "nicht" streichen, dann wird es klarer...


    zu Deinen verwirrten Aussagen und Fragen weiter oben und vorher...
    als ich das gelesen haben musste ich ganz laut lachen.. Tolles Forum.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung



    Lacht Ihr ruhig, aber ich grübele immer noch über dieses Urteil des LG Darmstadt vom 18.03.2016 (17 O 188/14), nach dem die RAW m.E. nicht ganz so simpel abläuft wie hier teils beschrieben wurde. Aus dem Urteil (Seiten 20+21):

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:LG_Darmstadt.gif 
Hits:3 
Größe:29,0 KB 
ID:2451

    Ansprüche Klägerin bis zum WR am 02.06.2014:
    - Raten: 39.996,04€
    - NWE: 5.707,91€
    - Total (zum WR): 45.703,95€

    Ansprüche Beklagte:
    - Darlehenskapital: 105.060,00€
    - NWE: 30.799,90€ bis zum WR am 02.06.2014
    - Total (zum WR): 135.859,90€

    Saldo zugunster der Beklagten: 90.155,95€

    Und jetzt kommt der Punkt, der mich verwirrt (weil andere meinen, der Beklagten stehe gar kein NWE mehr zu):

    Nach dem LG Darmstadt ergibt sich "zugunsten der Beklagten eine weitere Nutzungsentschädigung (5,17% p.a. [Anm.: mü Zinssatz] auf den vorgenannten Saldo [Anm.: 90.155,95€] nach dem erklärten Widerruf [Anm.: am 02.06.2014] bis Ende Februar 2016 in Höhe von 7.972,91€."

    Damit ergäbe sich ein Saldo zugunsten der Beklagten von 90.155,95€ + 7.972,91€ = 98.128,86€.

    Also nochmal: Nach einigen anderen Meinungen (wenn Aikido bzw. ihr RA das richtig zitiert hat und wir es richtig verstanden haben auch das LG Offenburg, 3 O 211/14) soll gelten, dass der Bank ab Widerruf gar keine Zinsen mehr zustehen. Ja was denn nun?


    Und dann schreibt das LG Darmstadt (siehe Screenshot oben) weiter, dass die seit WR vom Kunden weiter gezahlten Raten (insgesamt 12.024,18€) wiederum mit dem vorgenannten Saldo [98.128,86€] zu verrechnen seien: 98.128,86€ - 12.024,18€ = 86.104,68€ = tenorierter Saldo zugunsten der Beklagten.


    Wer hat jetzt "Recht"? Das LG Darmstadt, das LG Offenburg? Habe ich da einfach etwas nicht richtig kapiert und die sehen das gleich?


    Laut LG Darmstadt wurden offenbar die seit WR vom Kunden weiter gezahlten Raten "hilfsweise zur Aufrechnung gestellt".
    Was heisst "hilfsweise"? Was wäre passiert, wenn diese (zweite!) Aufrechnung nicht erklärt worden wäre?


    PS: BGH Beschlüsse schön und gut - aber m.E. sind längst nicht alle Fragen beantwortet worden...

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Was beutet dieser Satz (BGH Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15)?
    Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer (...) die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers (...) auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.
    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Es geht um die Nutzungen, die während der Zeit von der Entstehung der Aufrechnungslage bis zur Aufrechnungserklärung angefallen sind. Da die Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (bei Rückgewährforderungen nach Kreditwiderruf = Zugang der Widerrufserklärung bei der Bank) zurückwirkt, liegt die Idee nahe: Wenn dann die sich gegenüberstehenden Forderungen als rückwirkend erloschen gelten, dann können ja wohl auch keine Nutzungen mehr angefallen sein. Dem ist aber laut BGH nicht so. Entscheidend ist, das der Betrag zur Nutzung zur Verfügung stand & daran ändert auch eine später erklärte Aufrechnung nichts mehr.
    Kommentar dazu bei test.de - Highway69 schrieb am 08.04.2016 um 22:51 Uhr:
    Wie diese Aussage des BGH in dem Beschluss vom 22.09.2015 zu verstehen ist, wird aus dem nachfolgenden Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - deutlich: "Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf (vgl. statt vieler Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11), nach § 389 BGB auch nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück."
    Eine Aufrechnungserklärung von Darlehensgeber oder Darlehensnehmer hat daher zwar nicht zur Folge, dass bis zum Widerruf entstandene Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wären, soweit sich die gegenseitigen Hauptforderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis decken. (Das sieht das OLG Düsseldorf ebenso.) Dass dies auch für den Zeitraum nach Widerruf bis zur Aufrechnungserklärung gilt, hat der BGH aber nicht gesagt.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Sorry, dass ich Euch nerve... Aber daher habe ich auch die ganzen Beiträge zum Rechner, zur RAW und zum Annahmeverzug aus dem "Erfahrungen" Thread hierher verschoben.


    Also ich muss nochmal etwas zum Annahmeverzug fragen:

    Es ist wohl unbestritten, dass die beklagten Bank seit Widerruf/Annahmeverzug keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten.

    Aber sie hat doch wohl unbestritten einen Anspruch auf eine Verzinsung der Restvaluta - so lese ich es zumindest in den mir bisher bekannten gerichtlichen Entscheidungen. Gibt es denn hierzu Zweifel? Also gibt es jemanden, der der Ansicht ist, die beklagte Bank habe aufgrund des Annahmeverzugs auch keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Restvaluta? Denn so lese ich das Urteil des LG Offenburg, Urteil vom 13.03.2015 - 3 O 211/14 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt - 14 U 38/15).

    Spannend ist die Frage, wie das OLG Karlsruhe die RAW sieht...

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Was beutet dieser Satz (BGH Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15)?
    Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer (...) die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers (...) auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

    Streichen wir mal die doppelte Verneinung:
    Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer (...) die Aufrechnung erklären, hat dies zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers (...) auf Herausgabe von Nutzungsersatz als entstanden zu behandeln wäre.


    Nun, man könnte das durchaus so deuten, dass NWE bis zur Aufrechnungserklärung als entstanden zu betrachten/berechnen wäre und zwar für die Leistungen, die bis WR geleistet wurden.
    Die Bank konnte weiterhin die Zins- und Tilgungsleistungen nutzen.


    Also:

    - DN für gezahlte Z&T bis WR, NWE berechnet bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (sagen wir rein hypothetisch, ein Jahr später bei einer Verhandlung), auch wenn rückwirkend zum Zeitpunkt (des Zugangs) des Widerrufes saldiert und aufgerechnet wird

    - DG für die jeweils noch überlassene, tatsächliche Darlehensvaluta, berechnet bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung....usw. wie vorher, nur mit dem Unterschied, dass der Bank ab WR (oder ab Ablehnung, ich tendiere zu ab WR) wegen Annahmeverzug oder RMB keine weitere Verzinsung (=NWE) zusteht


    Für gezahlte Raten ab WR wird extra gerechnet. Und ggf. ein zweites Mal saldiert und aufgerechnet.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    RMB = Rechtsmissbrauch

  14. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh

    Es ist wohl unbestritten, dass die beklagten Bank seit Widerruf/Annahmeverzug keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten.

    Du bringst etwas Durcheinander: Nicht die Bank, sondern ich habe einen "Anspruch mehr auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten" - im Wege der Rückforderung.


    Zitat Zitat von eugh

    Aber sie hat doch wohl unbestritten einen Anspruch auf eine Verzinsung der Restvaluta - so lese ich es zumindest in den mir bisher bekannten gerichtlichen Entscheidungen.
    Unbestritten - so sehen es naturgemäß die Banken.


    Zitat Zitat von eugh
    Gibt es denn hierzu Zweifel? Also gibt es jemanden, der der Ansicht ist, die beklagte Bank habe aufgrund des Annahmeverzugs auch keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Restvaluta? Denn so lese ich das Urteil des LG Offenburg, Urteil vom 13.03.2015 - 3 O 211/14 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt - 14 U 38/15).
    Gehen nicht alle Urteile zum Annahmeverzug in diese Richtung? Das ist doch auch der Sinn warum ich den Annahmeverzug in die Klage mit aufnehme.

    Die Banken werden das wohl jedesmal bestreiten, dass sie keinen Anspruch auf Wertersatz (= Verzinsung) mehr haben, schätze ich, und die Gerichte müssen entsprechend entscheiden. Erst seit Mitte letzten Jahres spricht sich diese Möglichkeit doch erst rum und von daher werden - so wie ich - immer mehr Leute in diese Richtung auch klagen. Das Urteil vom LG Potsdam war das erste, was im Juli 2015 hier im Forum in diese Richtung benannt worden ist.

    Solange es keine BGH - Entscheidung gibt wird es von den Banken auch immer bestritten werden.

    Lass Dich nicht verwirren, sondern entscheide Dich für den Weg den Du gehst.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Aikido:

    Dein Beitrag oben war missverständlich:
    Anders als die Beklagte meint, steht ihr dagegen ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit nach der Erklärung des Widerrufes nicht zu ...
    Ich hatte ja gefragt, was hier konkret gemeint ist.

    Was hat Deine folgende Aussage damit zu tun?
    Du bringst etwas Durcheinander: Nicht die Bank, sondern ich habe einen "Anspruch mehr auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten" - im Wege der Rückforderung.
    Einen Anspruch oder keinen

    Ich verstehe es so, dass bei Annahmeverzug keinen Anspruch mehr auf Nutzungswertersatz bzgl der Restvaluta hat, aber der Kunde auch keinen Anspruch auf Nutzungswertersatz bzgl seiner weiterlaufenden Raten. Vielmehr fließen diese zu 100% in die Tilgung.

    @alle: Stimmt das so?


    Wir sollten schon deutlich trennen, von welchem Anspruch auf Nutzungswertersatz der Bank wir sprechen (wenn Annahmeverzug eingetreten ist):
    • 1. bzgl. der vom Kunden weiter geleisteten Tilgung:
      Enthält dessen Rate noch einen Zinsanteil? Nein, wegen §301 BGB.
      Dieser Punkt ist mE unbestritten.
    • 2. bzgl. der Restvaluta: Ja, meinem Verständnis nach.


    Es geht hier auch nicht um meine Meinung, sondern darum klarzustellen, welche Auffassungen von diversen Gerichten vertreten werden. Ich versuche, hierüber einen Überblick zu verschaffen und war - ggf irrtümlich - unter dem Eindruck, dass die Auffassungen zB der LGs in Offenburg und Darmstadt unterschiedlich seien.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    .....


    Also ich muss nochmal etwas zum Annahmeverzug fragen:

    Es ist wohl unbestritten, dass die beklagten Bank seit Widerruf/Annahmeverzug keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten.

    ...
    Die Bank hatte noch nie einen Anspruch auf eine Verzinsung der vom DN weitergezahlten Raten! Was soll das sein? Der DN zahlt unter Vorbehalt seine Raten weiter, die er eigentlich nicht müsste, da mit WR der DV beendet wurde.
    Warum soll die Bank auf diese Raten einen Anspruch auf Verzinsung haben?

    Umgekehrt ist es richtig, der DN hat wohl einen Anspruch auf eine Verzinsung der nach WR (unter Vorbehalt) gezahlten Raten, da ohne Rechtsgrundlage gezahlt.

    Hier bist Du einen Irrtum aufgesessen.

    Das meinte Aikido.



    Auf seitens des DG würde eine Verzinsung der Restschuld bestehen bleiben, wenn denn der DG sich dem WR bzw. der RAW nicht widersetzt hätte. Also gesagt hätte, ok, Restschuld wäre Summe X und lieber DN, zahl diese bitte bis spätestens 30 Tage nach WR.

    Wenn dann der DN der Begleichung der Restschuld nicht nachkäme, dann würde dem DG eine weitere Verzinsung ab WR zustehen.

    Aber nicht, wenn der DG sagt, nö, WR ist nicht, RAW sowieso nicht weil wir alles richtig gemacht haben. Dann Annahmeverzug oder RMB (=Rechtsmissbrauch).

    Dann keine Verzinsung mehr ab WR.


    Man hat dann im Prinzip zwei Berechnungen zu erstellen. Einmal der Zeitraum bis WR (ggf. mit Nutzungen seitens des DG für vom DN bis zum WR gezahlte Z&T über den WR hinaus bis zur Aufrechnungserklärung) und einmal nach dem WR bis zur rechtsfesten Klärung des Rechtsstreits (mündl. Verhandlung)

    Die erste Berechnung ist klar bis auf die Frage die ich im Satz davor in Klammern gesetzt habe, mit Grundlage Dein zitierter Satz aus dem BGH Beschluss v. 22.09.2015

    Die zweite Berechnung ist auch klar. Der DG bekommt nichts, da keine Verzinsung der Restschuld. Der DN erhält seine ab WR gezahlten Raten zurück, ggf. zzgl. NWE darauf (5%üBZ).

    Dann wird ein zweites Mal saldiert (DG = 0; DN = Raten + (ggf.) NWE ), aufgerechnet.

    Somit fliessen dann die nach WR gezahlten Raten zu 100% als Tilgung ein, ggf. zzgl. noch dem NWE darauf.



    Klarer?

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zum LG Offenburg, Urteil 13.03.2015, 3 O 211/14 anbei Kommentare bei test.de:

    leseprobe schrieb am 09.04.2016 um 06:56 Uhr:
    Volltext:
    https://www.finanztip.de/fileadmin/im..._DV_07-___.pdf

    Nach meinem Verständnis ist wohl unbestritten, dass die beklagte Bank seit WR/Annahmeverzug keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten. Das ergibt sich aus §301 BGB.

    Auch habe ich bisher angenommen, dass der Bank aber Nutzungsersatz auf die Restvaluta zusteht. Wenn ich das Urteil des LG Offenburg (=> OLG Karlsruhe, 14 U 38/15) lese, sieht es so aus, dass selbst das - argumentiert mit dem Annahmeverzug - nicht der Fall sein sollte. Meinungen hierzu?
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 09.04.2016 um 07:56 Uhr:
    Dass vor Zugang der Widerrufserklärung gezogene Nutzungen herauszugeben sind, ist selbstverständlich und bedarf keiner Erwähnung, erst recht nicht in einem Leitsatz. Die Aufrechnungslage entsteht erst mit Zugang der Widerrufserklärung. Im übrigen ergibt sich schon aus allgemeinen Regeln, dass auch nach Entstehung des Rückgewährschultverhältnisses durch Zugang der Widerrufserklärung entstehende Nutzungen herauszugeben sind, wenn zunächst die Aufrechnung einer Forderung auf Herausgabe der Nutzungen und erst anschließend die der Forderung auf Herausgabe des genutzten Kapitals erklärt wird.

  18. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Die Bank hatte noch nie einen Anspruch auf eine Verzinsung der vom DN weitergezahlten Raten! Was soll das sein? Der DN zahlt unter Vorbehalt seine Raten weiter, die er eigentlich nicht müsste, da mit WR der DV beendet wurde.
    Warum soll die Bank auf diese Raten einen Anspruch auf Verzinsung haben?

    Umgekehrt ist es richtig, der DN hat wohl einen Anspruch auf eine Verzinsung der nach WR (unter Vorbehalt) gezahlten Raten, da ohne Rechtsgrundlage gezahlt.

    Hier bist Du einen Irrtum aufgesessen.

    Das meinte Aikido.
    Ja, genau so meinte ich es, ducnici hat es besser zusammengefasst.

    Zitat Zitat von ducnici
    Auf seitens des DG würde eine Verzinsung der Restschuld bestehen bleiben, wenn denn der DG sich dem WR bzw. der RAW nicht widersetzt hätte. Also gesagt hätte, ok, Restschuld wäre Summe X und lieber DN, zahl diese bitte bis spätestens 30 Tage nach WR.

    Wenn dann der DN der Begleichung der Restschuld nicht nachkäme, dann würde dem DG eine weitere Verzinsung ab WR zustehen.

    Aber nicht, wenn der DG sagt, nö, WR ist nicht, RAW sowieso nicht weil wir alles richtig gemacht haben. Dann Annahmeverzug oder RMB (=Rechtsmissbrauch).

    Dann keine Verzinsung mehr ab WR.


    Man hat dann im Prinzip zwei Berechnungen zu erstellen. Einmal der Zeitraum bis WR (ggf. mit Nutzungen seitens des DG für vom DN bis zum WR gezahlte Z&T über den WR hinaus bis zur Aufrechnungserklärung) und einmal nach dem WR bis zur rechtsfesten Klärung des Rechtsstreits (mündl. Verhandlung)

    Die erste Berechnung ist klar bis auf die Frage die ich im Satz davor in Klammern gesetzt habe, mit Grundlage Dein zitierter Satz aus dem BGH Beschluss v. 22.09.2015

    Die zweite Berechnung ist auch klar. Der DG bekommt nichts, da keine Verzinsung der Restschuld. Der DN erhält seine ab WR gezahlten Raten zurück, ggf. zzgl. NWE darauf (5%üBZ).

    Dann wird ein zweites Mal saldiert (DG = 0; DN = Raten + (ggf.) NWE ), aufgerechnet.

    Somit fliessen dann die nach WR gezahlten Raten zu 100% als Tilgung ein, ggf. zzgl. noch dem NWE darauf.
    Genau mit dieser von ducnici benannten Berechnungmethode soll meine Klage eingereicht werden - ich warte jetzt nur noch auf den Segen der Rechtsschutzversicherung

  19. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Im Urteil vom Landgericht Potsdam, Seite 13 und 14, ist die Berechnung und der Annahmeverzug, finde ich, auch sehr schön erklärt

    Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015, 8 O 195/14

    Nachdem die Bank im letzten Sommer meinen Widerruf nicht aktzepiert hatte, habe ich sie noch einmal angeschrieben und mit Verweis auf das oben genannte Urteil darauf hingewiesen, dass sie sich im Annahmeverzug befindet, keinen Anspruch auf Zinsen mehr hat und alle laufenden Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt und zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Im vorherigen Widerrufsschreiben selber hatte ich zur Abrechnung aufgefordert und die Zahlung Zug um Zug angeboten.

  20. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    was ist denn das jetzt? Wie gar keinen Zinssatz mehr? Wie soll das gehen? Sollen jetzt alle 4,22% Zinsen zahlen oder was? Da liegt ein Fehler vor. Das kann nicht sein.
    Das test.de-Arbeitsblatt zeigt ja nur den Vorteil der Rückabwicklung = Differenz zwischen Rückabwicklungssaldo und Restschuld an. Die bleibt bei Berechnung nach BGH-Vorgaben tatsächlich unabhängig vom Kreditzinsen gleich. Rückabwicklungssaldo und Restschuld verändern sich mit dem Zinssatz natürlich, nur wie erklärt eaxakt parallel, wenn auch die Restschuld nicht bankmaessig (360 Zinstage pro Jahr, 30 pro Monat), sondern wie in der Justiz üblich (Kalendertage = Zinstage) gerechnet wird.

  21. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    was ist denn das jetzt? Wie gar keinen Zinssatz mehr? Wie soll das gehen? Sollen jetzt alle 4,22% Zinsen zahlen oder was? Da liegt ein Fehler vor. Das kann nicht sein.
    Für die Ermittlung des Rückabwicklungsvorteils bezogen auf die Darlehensrestschuld bei Widerruf bedarf es des Vertragszinssatzes tatsächlich nicht (unterstellt der marktübliche Zinssatz lag nicht darunter), wenn man nicht auch die von der Bank herauszugebenden Nutzungen nach dem Vertragszins bemisst (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 - 31 U 51/07). Für die autarke Berechnung des Widerrufssaldos ohne die Angaben der Bank zur Darlehensrestschuld ist der Vertragszinssatz aber natürlich notwendig.

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