Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hier mitzulesen ist genauso als wenn ich meinem Anwalt zuhöre = "Bahnhof"

    Also Restschuld am 15.04.2015 = ca. 56.000€
    Jeden Monat danach jeweils ca. 460€ bezahlt (Zins & Tilgung)
    12Monate x 460€= 5.520€
    Die 5.520€ + 5% (über BZ)= 5.796€

    Also schulde ich der Bank Ende April 2016 noch: knapp 50.000€

    Stimmt das so ? Oder "grober" Fehler drin ?

    Gruß

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Ist es ein noch laufendes oder schon zurück geführtes Darlehen? Welche Art von Klage? Feststellungs- oder Leistungsklage (Herausgabe der Grundschuld)?
    Noch laufend (DV aus 2008, WR in 2015). Klagepunkte (verkürzt dargestellt, Anmerkungen in eckigen Klammern):

    1. Feststellung, dass sich Parteien nach erklärtem WR vom xxx des DV vom xx.xx.2008 mit der Darlehensnr. YYY über ZZZ1 Euro im Rückabwicklungsverhältnis befinden
    2. Feststellung, dass Kläger aus DV vom xxx [s.o.] mit der Darlehensnr. YYY [s.o.] aufgrund des WR vom xx.xx.2015 verpflichtet ist, an Beklagte ein Restsaldo in Höhe von ZZZ2 Euro per März 2016 [Monat und Betrag werden zur mündlichen Verhandlung aktualisiert] zu zahlen


    Zitat Zitat von ducnici
    Wie würde Dein Anwalt vorgehen wenn letzteres notwendig wäre (ggf. wegen drohender Verjährung)? Denn dann müsste er eine Restschuld X bestimmen.
    Keine Ahnung, was Du meinst, sorry.

    Zitat Zitat von ducnici
    Ist es nicht unerheblich ob er 5%üBZ oder Dispozins fordert wenn die Bank und das Gericht nur 2,5% üBZ zugestehen? Ich kann ja die 5%üBZ mit dem durchschnittlichen institutsspezifischen Zinssatz untermauern... (falls wesentlich höher und näher an den 5%üBZ als an den 2,5%üBZ)

    Selbst dann wäre doch schon die Bank in der sekundären Beweispflicht, da entsprechend vorgetragen wurde...

    Was macht Dein Anwalt, wenn das Gericht zur Erkenntnis kommt, dass zum ersten Mal zum Zeitpunkt des WR die Forderungen gegeneinander überstanden und den Saldierungs- und Aufrechnungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des WR bzw. Zugangs des WR bei der Bank ansetzen?

    Weshalb solle die Bank mit 2,5%üBZ argumentieren können, wenn Annahmeverzug statt gegebenn wird? Weil die eine Seite was bekommt, muss auch die andere Seite was bekommen? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun. Gehen wir mal davon aus, dass sich die Bank dem WR und einer RAW nicht widersetzt hätte, wäre auch noch wohl strittig wie! die RAW zu berechnen wäre, also ob 2,5 oder 5% üBZ. Unabhängig ob Annahmeverzug oder nicht...

    Was sagt er zum Abzug einer Zinsspanne?
    Die übrigen Fragen beantworte ich gerne später noch.

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    ok Eughen, ist eine Feststellungsklage. Eine negative. Hemmt die Verjährung nicht. Sebkoch hat ja den Hinweis auf §215 BGB dazu gegeben, dass dadurch ggf. die Verjährung gehemmt sei sobald die Forderungen das erste mal gegenüber gestanden hätten.

    Wenn aber der §215 nicht greift oder nicht statt gegeben wird (überblick ich nicht), dann bleibt nur eine pos. Feststellungsklage oder eben eine Leistungsklage um die Verjährung zu hemmen. Letztere wäre in der Gestalt möglich, dass Du auf Löschungsbewilligung der GS klagst, Zug-um-zug gegen die Zahlung der Restschuld X.

    Und die musst ja irgendwann berechnen, saldieren, aufrechnen.


    WR 2008 glaube ich aber jetzt nicht oder? Da hast Dich verschrieben.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    DV aus 2008, WR in 2015 (oben korrigiert). Danke für den Hinweis.

    Aber ich verstehe jetzt nicht, weshalb Du das Thema "Verjährung" ansprichst - nur so aus Interesse? Ich sehe nämlich im konkreten Fall nicht, dass sich das so lange hinzögert, sondern dass es spätestens beim OLG FFM einen Vergleich geben wird.

    Zitat Zitat von ducnici
    Ist es nicht unerheblich ob er 5%üBZ oder Dispozins fordert wenn die Bank und das Gericht nur 2,5% üBZ zugestehen? Ich kann ja die 5%üBZ mit dem durchschnittlichen institutsspezifischen Zinssatz untermauern... (falls wesentlich höher und näher an den 5%üBZ als an den 2,5%üBZ)

    Selbst dann wäre doch schon die Bank in der sekundären Beweispflicht, da entsprechend vorgetragen wurde...
    Es wurden ganz klar 5% üBZ gefordert und die Dispozinssätze nur als Untermauerung angeführt, dass die Nutzungen der Bank mindestens im Bereich von 5% üBZ liegen, wenn nicht höher. Anscheinend reichte das dem LG FFM, sonst hätte es nicht den Hinweis gegeben, dass die Beklagte nun konkret vortragen müsse, ob/dass sie geringere Nutzungen gezogen habe.

    Es geht also nicht darum, die Herausgabe von Nutzungen der Bank im Bereich der Dispozinssätze zu fordern. Ohne RSV wäre auch das Prozesskostenrisiko nach meinen Begriffen zu hoch, weil eine Teilabweisung sehr wahrscheinlich sein dürfte. Dass das LG Karlsruhe einmal der Forderung auf Heraushabe von bankseitigen Nutzungen in Höhe der Dispozinssätze stattgegeben hatte, war m.E. nur ein Einzelfall, der sich so nicht mehr wiederholen wird (kann natürlich sein, dass ich mich irre).

    Zitat Zitat von ducnici
    Was macht Dein Anwalt, wenn das Gericht zur Erkenntnis kommt, dass zum ersten Mal zum Zeitpunkt des WR die Forderungen gegeneinander überstanden und den Saldierungs- und Aufrechnungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des WR bzw. Zugangs des WR bei der Bank ansetzen?
    Die Forderungen stehen sich doch grundsätzlich zum Zeitpunkt des WR zum ersten Mal gegenüber, so dass der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung unerheblich sein dürfte - so mein Verständnis dessen, was der RA dazu meinte. Bedeutet Deine Frage bzw. der darin geäußerte Zeitpunkt zum WR aus Deiner Sicht ein Problem, welches ich jetzt (noch) nicht sehe?

    Zitat Zitat von ducnici
    Weshalb solle die Bank mit 2,5%üBZ argumentieren können, wenn Annahmeverzug statt gegebenn wird? Weil die eine Seite was bekommt, muss auch die andere Seite was bekommen? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun. Gehen wir mal davon aus, dass sich die Bank dem WR und einer RAW nicht widersetzt hätte, wäre auch noch wohl strittig wie! die RAW zu berechnen wäre, also ob 2,5 oder 5% üBZ. Unabhängig ob Annahmeverzug oder nicht...
    So hatte ich es (wie die meisten hier) auch verstanden, aber das Stichwort lautet "Analogie". D.h., die Bank kann argumentieren, dass wenn sie Anspruch auf eine Verzinsung von 2.5% üBZ hat, wenn der Schuldner säumig ist, umgekehrt auch der Bankkunde (dann sozusagen als Gläubiger, da die Bank im Annahmeverzug ist und sich ungerechtfertig bereichert) gegenüber der Bank (nur) 2.5% üBZ Verzinsung auf die von ihm gezahlten Raten fordern kann. Es mag selbstverständlich völlig dahingestellt bleiben, ob das eine Gericht LG FFM (OLG FFM) oder andere Gerichte dem so folgen oder nicht, denn letzten Endes (wenn man die Nerven und das Geld ohne RSV hat) kann man auf den BGH warten. Allerdings hat der sich (bisher) auch noch nicht dazu geäußert (2.5% vs. 5% üBZ), zumindest wissen wir es nicht ganz sicher in Bezug auf Immobiliardarlehen. Stimmt doch, oder?

    Zitat Zitat von ducnici
    Was sagt er zum Abzug einer Zinsspanne?
    Das war kein Thema und wird (für mich) auch keines werden, so dass ich dazu leider nichts sagen kann, sorry.

    Für mich ist eine RAW mit Berechnung der Nutzungen des Kunden nach Servais (variabler Zinssatz mit periodischer/monatsabschnittsweiser Betrachtung seit Vertragsschluss) sowie Nutzungen der Bank i.H.v. 5% üBZ ohne weitere Kunststücke inzwischen das Maß. Für mich ist hier nur noch unklar, ob man auch noch das Thema "Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" auf der Seite der Nutzungen des Kunden anbringt. Für die meisten hier ist es klar (siehe Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), aber der RA (und ggf. andere) sehen das (ich gebe zu, erstaunlich auch für mich - vor allem in Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 18) nicht so eindeutig. Aber wie so häufig mag es auch an fallbezogener Prozesstaktik liegen, deren Details sich mir jetzt nicht erschließen. Sorry, dass ich dazu nichts mehr schreiben kann.

    @Kunzenbacher, sebkoch, Superas, RAWedekind (sorry, falls ich hier einige Juristen nicht explizit erwähnt habe):
    Wie sehen Sie/seht Ihr das?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Nun ja, aber Dein Anwalt muss ja auch für den Fall einer drohenden Verjährung eine entsprechende Vorgehensweise haben...

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Siehe oben - habe noch ein paar weitere Antworten geschrieben.

    Verjährung: Darüber machen wir uns jetzt (noch) keine Gedanken...

  8. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von dogfight76
    Also Restschuld am 15.04.2015 = ca. 56.000€
    Das soll wohl die aufgerechnete Restschuld zum Widerrufszeitpunkt sein. Zum Widerrufszeitpunkt stehen sich die Forderungen nach §387 BGB erstmals aufrechenbar gegenüber, deshalb Aufrechnung nach §388 BGB und Feststellung der verbleibenden Restschuld nach §389 BGB. Diese sollte dem DG im Zuge des Widerrufes angeboten werden. Lehnt der ab, besteht Annahmeverzug nach §293 BGB, mit der Folge, dass er nach §301 BGB keinen Anspruch auf Verzinsung der Restschuld hat.
    Zitat Zitat von dogfight76
    Jeden Monat danach jeweils ca. 460€ bezahlt (Zins & Tilgung)
    12Monate x 460€= 5.520€
    Die 5.520€ + 5% (über BZ)= 5.796€
    Hier kommt es zu einem Herausgabeanspruch nach §812 BGB. Um richtiger zu rechnen, sollte man für den Rechengang den Verzugszinsrechner benutzen.
    Zitat Zitat von dogfight76
    Also schulde ich der Bank Ende April 2016 noch: knapp 50.000€
    Nach meiner Meinung muss bei der Verhandlung noch einmal aufgerechnet werden. Und zwar die Restschuld aus der Aufrechnung zum Widerrufszeitpunkt mit der über den Verzugszinsrechner hochgezinsten Zins- und Tilgungsrate. Im Ergebnis dürfte dann noch eine Restschuld von ca. 50.000 € verbleiben.

  9. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich möchte nochmals kurz auf bereits abgewickelte Verträge zurückkommen: Kennt jemand schon konkrete Urteile, die auf die Verzinsung/NWE im Zeitraum von vollständiger Darlehensrückzahlung bis Widerrufszeitpunkt eingehen (Hintergrund: BGH-Beschluss vom 19.01.16)? Ich habe entweder nur Urteile über noch laufende Verträge gefunden oder über solche, die zwar abgewickelt waren, aber es nur um Rückzahlung VFE oder NWE zwischen Darlehensauszahlung bis Rückzahlung ging. D.h. nicht komplett bis zum späteren Widerrufszeitpunkt. Wahrscheinlich ist der Beschluss noch zu neu und ich muss mich einfach gedulden, bis die Landgerichte nachziehen...

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Lelo

    nix bekannt. Die meisten geben sich ja mit der VFE oder einem Teil der VFE zufrieden. Anstatt zu sagen, wenn WRB falsch, keine VFE sondern Rückabwicklung.



    & Ich wollte mal noch das einwerfen... Stichwort "geringfügige Zuvielforderung" nach § 92 II ZPO


    https://www.onlinerecht24.de/referend...tscheidung.htm


    Anschaulich die Kostenquotelung


    https://stephanherold.com/Recht_PDF/...tentragung.pdf


    Aufrechnung

    https://www.juraindividuell.de/artike...r-die-klausur/


    Rechtsfolgen des Rücktritts

    https://www.juraindividuell.de/artike...-nach-346-bgb/

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Entschuldige, aber ich hatte Deinen Beitrag gar nicht gelesen, als ich meinen vorherigen abgeschickt habe. Dann bin ich zur Tagesschau geeilt und habe gevespert. Ducnici hat auch schon gut geantwortet. Der ist wesentlich fixer als ich. Diesmal schaue ich in einer zweiten Session, ob mich nicht wieder jemand überholt.

    Zitat Zitat von eugh
    Ich hatte ein Gespräch mit einem RA. Es ging um die Frage, weshalb seit WR nicht mit dem Annahmeverzug argumentiert werden solle und weshalb seit WR die Raten nicht zu 100% als Tilgung betrachtet werden sollen.
    Ich nehme an, auf Vorschlag des RA.
    So ist es.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zitat Zitat von eugh
    Ich muss hinzufügen, es geht in dem Fall ohne RSV vonstatten. Jedenfalls berechnet der RA die RAW nach Servais, d.h. unter periodischer, monatsabschnittsweiser Betrachtung mit einem variablen (marktüblichen) Zinssatz (SUD116) seit Vertragsabschluss, aber auch über den Zeitpunkt des WR hinaus, d.h. bis zur mündlichen Verhandlung. Ebenso bis dahin rechnet er mit 5% üBZ und argumentiert (sozusagen als Untermauerung) damit, dass die Bank als Vollbank Dispokredite ausgebe und eigentlich noch viel höhere Nutzungen ziehe.
    Über den Widerrufszeitpunkt hinaus? Das widerspricht dem, was ich seit einiger Zeit für richtig halte.
    So ist es.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zitat Zitat von eugh
    Das LG FFM sieht auf diese Klage hin die Bank in der sekundären Beweispflicht, was einen zunächst erfreut. Allerdings ist mir das eigentliche Argument, weshalb hier nicht mit einem Annahmeverzug argumentiert wird und weshalb auch über den Zeitpunkt des WR hinaus unverändert weitergerechnet wird, nicht einleuchtend: Es lautet nämlich so, dass dann 1. die Bank ihrerseits mit den nur 2.5% üBZ argumentieren könne (Annahmeverzug, Analogie)
    Bei Annahmeverzug kann sie 0,0 % Zinsen fordern. Na, auf den Ausgang dieser Klage bin ich aber gespannt.
    Ich auch, wobei es nach der ersten Rückmeldung des LG schonmal nicht schlecht aussah. Zu bedenken ist in diesem "Spezialfall", dass hier noch weitere DV im Feuer glühen, die (vorerst) nicht Gegenstand der Klage sind - es aber noch werden. Ich denke momentan schon, dass der RA sehr genau weiß, was er macht.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zitat Zitat von eugh
    und 2. die jüngsten Beschlüsse des BGH nicht ganz so eindeutig seien.
    Das würde mir aber zu denken geben.
    Inwiefern?

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zitat Zitat von eugh
    Mich irritiert das, wenn ich hier im Forum immer wieder lese, dass doch alles ganz klar sei.
    Hoffentlich meinst du nicht meine Beiträge. Offen ist doch noch einiges.
    Nein, Deinen Beitrag, dass noch einiges offen sei, habe ich gelesen und sehe es bei einigen der genannten Punkte ja genauso. Theoretisch sieht ja vieles ganz einfach bzw. geklärt aus, aber in der Realität können sich die Dinge eben auch ganz anders (und vor allem in eine unschöne Richtung) entwickeln. Ich vertraue dem RA einfach einmal in diesem Punkt, auch wenn ich hier darüber schreibe und ggf. ab und an zumindest Fragen dazu habe.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zitat Zitat von eugh
    Ja, was denn nun? Liegt es an der gewissen Vorsicht des RA, dass ohne RSV im Spiel das Prozesskostenrisiko doch recht hoch werden kann?
    Bei Zins und Tilgung bis zur Klage müsste logischerweise der Streitwert höher ausfallen. Diese Forderungen und vermutlich auch die NWE werden aber nach dem BGH-Beschluss vom 12.01.2016 nur für die Beschwer berücksichtigt, weil dort alles bis zum Einlegen des Rechtsmittels zählt. Für die 1. Instanz interpretiere ich diesen Beschluss so, dass nur die Forderungen des DN (ohne NWE), die bis zum Widerruf anfallen, zählen.
    Der Streitwert wurde vom RA auf die Höhe der ursprünglichen Darlehenssumme gesetzt, was für mich im konkreten Fall auch ok ist. Ja, mir ist klar, dass es der BGH inzwischen anders sieht, aber der Streitwert wurde so vor dem BGH-Beschluss angesetzt (und ich war froh - siehe NZB/Schwelle von 20.000€ bei der Beschwer). Ob das am Ende hilft, falls eine NZB erforderlich werden sollte, ist offen, wobei es unter Hinzufügung der anderen widerrufenen DV zur Klage (oder neuer Klage) dann schon wieder möglich wäre.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zitat Zitat von eugh
    Selbst wenn man bis zum BGH ginge und Recht bekäme (oder die Bank einknickte), müsste man doch erheblich in Vorleistung gehen und ggf. sogar zwischenfinanzieren. Das ist auch nicht Jedermanns "Geschmack" (bzw. Möglichkeit).
    Du meinst die Streitkosten im Falle des Unterliegens. Aber warum zwischenfinanzieren?
    Naja, wenn man unterliegt, zahlt man ohne RSV eine Menge Geld, die man ggf. zwischenfinanzieren muss, bis man alles nach Obsiegen beim BGH (oder ggf. schon beim OLG) zurückbekommt, falls man es bis dahin durchziehen kann - wovon ich in meinem Fall ausgehe.

  12. Avatar von eugh
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    Wie handhaben Eure RÄ die Berechnung der Nutzungen bei KfW-Krediten?

    • Auf Seiten der Kunden auch mit einem marktüblichen Zinssatz laut BuBa-Zinsstatistik? Welche Zinsreihe? SUD116? Nach Servais?
    • Auf Seiten der Bank auch mit 5% üBZ oder weniger, weil die Bank mit den KfW-Krediten angeblich nichts verdient, weil sie diese nur von der KfW an die Kunden durchleitet?
    • Und wie wird verfahren, wenn die Bank auf den Zinssatz der KfW noch einen Rabatt (sagen wir 0.5%) gegeben hat? Die ING-DiBa hat das m.E. so gemacht, es mag aber noch andere Institute mit diesem Ansatz geben. Wie wirkt sich das auf die RAW aus?

  13. Avatar von ducnici
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    @Eughen, wie sieht Dein Anwalt die Sache mit den KfW-Krediten?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich stellte die Frage ins Forum, weil ich mit ihm darüber noch nicht gesprochen habe. Dito im anderen Thread.

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich habe die kfw-Kredite normal gerechnet wie die anderen. Bei mir hat die Bank zugegeben, dass sie eine Zinsmarge von 0,5 % aufgeschlagen hat.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich habe die kfw-Kredite normal gerechnet wie die anderen. Bei mir hat die Bank zugegeben, dass sie eine Zinsmarge von 0,5 % aufgeschlagen hat.
    Könntest Du bitte die Passagen dazu hier einstellen? Herzlichen Dank!

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke nochmals an LGSaar für die Antwort hierzu. Und wie machen das die anderen?
    Zitat Zitat von eugh
    Wie handhaben Eure RÄ die Berechnung der Nutzungen bei KfW-Krediten?

    • Auf Seiten der Kunden auch mit einem marktüblichen Zinssatz laut BuBa-Zinsstatistik? Welche Zinsreihe? SUD116? Nach Servais?
    • Auf Seiten der Bank auch mit 5% üBZ oder weniger, weil die Bank mit den KfW-Krediten angeblich nichts verdient, weil sie diese nur von der KfW an die Kunden durchleitet?
    • Und wie wird verfahren, wenn die Bank auf den Zinssatz der KfW noch einen Rabatt (sagen wir 0.5%) gegeben hat? Die ING-DiBa hat das m.E. so gemacht, es mag aber noch andere Institute mit diesem Ansatz geben. Wie wirkt sich das auf die RAW aus?

  18. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Bei uns wird der KfW-Kredit genau so behandelt wie das Annuitätendarlehen. Da macht mein RA keinen Unterschied.

    Obwohl wir unterschiedliche WRB haben bei den beiden Darlehen. Die WRB vom KfW ist etwas "weniger falsch" (wenn ich das mal so sagen darf), als die vom Hauptdarlehen (ist "nur" die "frühestens"-Belehrung - beim Hauptdarlehen die klassische der IngDiba mit dem "Tag des Eingangs des DV bei der IngDiba").

    Da sie beide über eine Grundschuld abgesichert sind, "hängen" sie für die Bank, denke ich, eh zusammen und somit muss man das ja irgendwie auch zusammen betrachten.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Dass die WRBen unterschiedlich sind, ist egal - Hauptsache, beide sind fehlerhaft. Mich wundert aber, dass nun schon 2 Leute hier bestätigt haben, dass deren RA jeweils das KfW-Darlehen genauso rückabwickelt/RAW-berechnet wie die anderen Darlehen - obwohl doch klar ist, dass eine Bank aus einem durchgeleiteten KfW-Darlehen weniger Nutzungen zieht. Oder irre ich mich? Das wäre ja nicht schlecht.

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    Zitat Zitat von eugh
    Dass die WRBen unterschiedlich sind, ist egal - Hauptsache, beide sind fehlerhaft. Mich wundert aber, dass nun schon 2 Leute hier bestätigt haben, dass deren RA jeweils das KfW-Darlehen genauso rückabwickelt/RAW-berechnet wie die anderen Darlehen - obwohl doch klar ist, dass eine Bank aus einem durchgeleiteten KfW-Darlehen weniger Nutzungen zieht. Oder irre ich mich? Das wäre ja nicht schlecht.
    wir haben es so beantragt, ob das Gericht so sieht oder nicht wissen wir nicht. Aber die Bank hat ja schon mal folgendes zugegeben

    Auszug aus der Klageschrift:

    Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. xxxxxxxxxx eine Marge in Höhe von 0,55 % p. a. brutto erwirtschaften können —


    Wobei hier sogar ein Fehler vorliegt, denn die Bank ist nicht die Beklagte, sondern die Klägerin. Dieser Text scheint sogar von anderen Verfahren bei denen die Bank die Beklagte ist, kopiert zu sein. Das lässt daraus schließen, dass die Bank bei anderen kfw-Krediten das gleiche auch zugegeben hat. So ganz ohne Nutzungen herauszugeben, kommt zumindest meine Gegnerin aus dieser Sache nicht raus.

  21. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    eine andere Frage

    hat jemand meinen Rechner mit MAC schon ausprobiert? Oder hätte jemand die Möglichkeit es auszuprobieren?

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