Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Viel interessanter ist die Frage, ab wann was wie verzinst wird?

    Von Auszahlung bis Widerruf?

    Von Auszahlung bis Klageerhebung?

    Von Auszahlung bis Aufrechnung?

    Von Aufrechnung bis Klageerhebung?

    Das sind nach meiner Auffassung die einzigen noch offenen Fragen.
    Diese Fragen sind doch weitgehend geklärt. Eher offen ist meiner Ansicht nach, welche Zinstabelle der BuBa zu verwenden ist?

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Ich glaube auch, dass der Januar-Beschluss kaum Spielraum mehr für Interpretationen lässt. Und das werden die LGs und OLGs bundesweit genauso sehen.

    Viel interessanter ist die Frage, ab wann was wie verzinst wird?

    Von Auszahlung bis Widerruf?

    Von Auszahlung bis Klageerhebung?

    Von Auszahlung bis Aufrechnung?

    Von Aufrechnung bis Klageerhebung?

    Das sind nach meiner Auffassung die einzigen noch offenen Fragen.
    Für mich sind diese Fragen auch noch nicht geklärt.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Diese Fragen sind doch weitgehend geklärt. Eher offen ist meiner Ansicht nach, welche Zinstabelle der BuBa zu verwenden ist?
    Kannst Du mich mal erhellen, was Du zu den o.g. Punkten von RAM weißt? Danke.

    Ich weiß nur aktuell, dass der Zeitpunkt der AUfrechnungserklärung irrelevant sei, weil die daraus resultierende Saldierung automatisch auf den Zeitpunkt des WR zurückfalle. Grund: Zum WR stehen sich die gegenseitigen Forderungen zum ersten Mal für eine Saldierung gegenüber. Ich weiß nicht, ob ich das so korrekt formuliert habe, hoffe aber, Ihr verstehe was ich meine - und dass es auch korrekt ist, wie ich es verstanden habe.

    Bzgl. der BuBa-Zinsreihen muss man wohl einen Testballon (Servais) starten und schauen, was passiert. Ich mache es so, d.h. SUD116 (variabler Zinssatz) mit periodischer, d.h. monatsabschnittsweiser Betrachtung (also nicht seit Vertragsabschluss dann unveränderlich weiter).

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich halte meine Fragen auch für bislang ungeklärt - oder was habe ich verpennt?
    Würde mich über eine entsprechende Erhellung auch freuen.......

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Viel interessanter ist die Frage, ab wann was wie verzinst wird?

    Von Auszahlung bis Widerruf?

    Von Auszahlung bis Klageerhebung?

    Von Auszahlung bis Aufrechnung?

    Von Aufrechnung bis Klageerhebung?

    Das sind nach meiner Auffassung die einzigen noch offenen Fragen.
    Als Laie kann ich euch natürlich nur meine persönliche Erkenntnis wiedergeben, die in diesem Forum gewonnen habe, die deshalb aber nicht richtig sein muss. Meines Erachtens kann mit mit folgenden Zinsansprüchen rechnen:

    1. Der Zeitraum von der Auszahlung des Darlehens bis zum Widerruf entspricht dem Zeitraum des RAW-Schuldverhältnisses, dafür gibt es für den DG
    a) gezogene Nutzungen des DN (aus dem Darlehen): entweder den Vertragszins oder wenn dieser günstiger ist, einen wie auch immer gearteten Marktzins. Die Bestimmung des Marktzinses ist der aus meiner Sicht offene Punkt. Welche SUD-Tabelle? Festzins, variabel, periodisch oder fest? Berechnet aus einer infolge des verwendeten Marktzinses angepassten tatsächlichen Restvaluta oder aus der tatsächlichen Restvaluta aus den Kontoabrechnungen?
    b) einen Gebrauchsvorteil des DG (für gezahlte Zins und Tilgungsleistungen für den DN: bei Realkrediten mindestens Basis + 2,5 %, fordern würde ich Basis + 5 % und in beiden Fällen einen ggf. höheren Gewinn der Bank mit der Ducnici-Methode vortragen.

    2. Bis zum Urteil kann eine der Streitparteien die Aufrechnung erklären. Sie wirkt auf den Zeitpunkt des Widerrufes zurück. Dabei werden die Forderungen einschließlich NWE des DG und des DN gegeneinander aufgerechnet.
    a) In der Regel verbleibt eine Restschuld des DN, deren Annahme der Gläubiger abgelehnt hat. Deshalb greift der Gläubigerverzug nach § 293 BGB mit der Folge, dass der DN keinen Zins mehr schuldet.
    b) Auf die unter Vorbehalt weitergezahlten Raten nach Widerrruf hat der DN einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB und einen Anspruch auf gezogene Nutzungen nach § 818 BGB, bei dem Basis +5 % unstrittig ist.

    3. Spätestens ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift) besteht im Falle der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB ein Anspruch auf gezogene Nutzungen nach § 818 BGB. Wobei ich mich frage, welche allgemeinen Vorschriften der Abs 4 des 818 meint
    (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
    und ob für diesen Anspruch nicht schon der Widerruf ausreicht.

    edit: siehe Fettdruck

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Mit meinem heutigen Wissen würde ich dem Widerruf die RAW-Berechnung beifügen, die Aufrechnung erklären und die sich abschließend ergebende Restvaluta zur Rückzahlung anbieten.

    Ich frage mich nämlich, ob man bei Verwendung der bisher (auch von der Stiftung WT) vorgeschlagen Widerrufsmustern den Gläubiger nach § 293 BGB in Verzug bringen konnte.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Vielen Dank!

    Anbei ein Auszug aus einem WR-Schreiben:
    ... Wir bieten Ihnen hiermit die Zahlung der Restdarlehensvaluta vom xx.xx.xxxx (Datum des Widerrufs + 30 Tage) in der Höhe von yyyyyy,yy€ zzgl. der Ihnen noch zustehenden Zinsen an. Gleichzeitig fordern wir Sie zum Angebot der verlangten Gegenleistung auf, d.h. die Rückzahlung unserer Zahlungen auf die o.g. Darlehen sowie die Freigabe aller Sicherheiten. Die Nutzungsentschädigung verlangen wir im Rahmen dieses Verlangens nicht, da deren Höhe in der Rechtsprechung teilweise noch strittig ist, behalten uns dies aber vor. Für das Angebot der Gegenleistung setzen wir Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.xxxx. Damit befinden Sie sich in Annahmeverzug. Gemäß § 301 BGB haben wir als Schuldner während Ihres Verzugs als Gläubiger von der verzinslichen Geldschuld keine Zinsen zu entrichten. Unsere weiteren Zahlungen (Zinsen und/oder Tilgung) tätigen wir seit dem Widerruf nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung.
    Das stand so (in etwa) in einer Präsentation einer Kanzlei, die jemand hier im Forum (vor längerer Zeit) einmal so eingestellt hatte. Leider bin ich erst jetzt darauf gestoßen. Was haltet Ihr davon?


    Frohe Ostern!

  8. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Bundesbankstatistik SUS oder SUD?

    Kann mir jemand den Unterschied erklären?

    Ich habe es bisher gar nicht richtig wahrgenommen, dass es da unterschiedliche Reihen gibt.

    Mit welcher Reihe rechnet Ihr, SUS oder SUD?

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung


    Mein RA rechnet mit SUD116.


    ducnici hat ja bereits mehrfach völlig richtig darauf hingewiesen, dass diese Zinsreihen Effektivzinssätze aufweisen, während wir unsere Nutzungen (marktübliche Zinssätze) mittels der Nominalzinssätze berechnen und daher die BuBa-Zinsreihen vom Effektiv- und den Nominalzinssatz umrechnen sollten. [EDIT: "Sollten wir?" kann man getrost streichen.] Mein RA hat das nicht gemacht (ich weiß - noch - nicht, warum nicht). Machen das Eure RÄ?

    Ich habe noch keine gerichtliche Entscheidung gelesen, die auf eine Umrechnung eingegangen ist - was natürlich nicht bedeuten muss, dass es irrelevant ist. Aber Kläger ohne RSV sollten sich im Klaren sein, dass sie u.U. (und ggf. nur zunächst, spätestens beim BGH evtl. nicht mehr, aber das weiß ich auch nicht) auf einem Teil der Prozesskosten sitzen bleiben, wenn sie etwas umrechnen, was das LG oder OLG (zunächst) so nicht sieht.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Eughen,

    das ist doch Quatsch. Wenn der Vertragszins als Nominalzins ausgewiesen ist und ich den mit einem marktüblichen Zinssatz vergleiche, dann muss!!! der Effektivzins der BuBa-Statistik in einen Nominalzins umgerechnet werden. Excel macht das ja ohne weiteres, das ist kein Hexenwerk sondern eine reine mathematische Umrechnung.

    Sonst vergleich man Äpfel mit Birnen.


    Warum das bisher nicht aufgetaucht ist... Juristen sind keine Mathematiker und weshalb sollte ein Jurist sich diese Arbeit machen... kommt doch eh nicht drauf an, der Kläger merkt es doch eh nicht...

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Öhm, was ist Quatsch? Dass ich geschrieben habe, dass es bisher noch keiner gemacht hat? Ich schrieb doch oben, dass Du völlig richtig darauf hingewiesen hast. Sorry, dass ich mich evtl. missverständlich ausgedrückt habe. Also nochmal: Mir geht es nicht um die Frage, ob es Sinn macht (sorry, ich muss meinen Beitrag in diesem Punkt tatsächlich editieren, denn sonst sieht es wirklich so aus, dass ich das in Frage stellte), sondern, welche konkreten Erfahrungen jemand damit gemacht hat. Also alles gut.


    Frage an die RÄ hier:
    Wer von Euch/Ihnen hat schon einmal die BuBa-Effektivzinssätze in Nominalzinssätze umgerechnet?

  12. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Eughen,

    Wenn der Vertragszins als Nominalzins ausgewiesen ist und ich den mit einem marktüblichen Zinssatz vergleiche, dann muss!!! der Effektivzins der BuBa-Statistik in einen Nominalzins umgerechnet werden. Excel macht das ja ohne weiteres, das ist kein Hexenwerk sondern eine reine mathematische Umrechnung.

    Warum das bisher nicht aufgetaucht ist... Juristen sind keine Mathematiker und weshalb sollte ein Jurist sich diese Arbeit machen... kommt doch eh nicht drauf an, der Kläger merkt es doch eh nicht...
    Zitat Zitat von eugh


    Frage an die RÄ hier:
    Wer von Euch/Ihnen hat schon einmal die BuBa-Effektivzinssätze in Nominalzinssätze umgerechnet?
    Mein Vertragszins ist nominal angegeben, wie die meisten Kredite glaube ich.

    Könnt Ihr mir noch mal die Umrechnungsformel sagen? Gibt es einen speziellen Namen für diese Formel?

    Also SUD ist die neuere Reihe, richtig?

    In meiner Sud-Reihe die ich vorliegen habe, gibt es ab Juni 2010 ergänzend die SUD 158 bis Sud 161, für besicherte Kredite. Muss ich dann beide SUD Reihen nehmen? SUD 116 bis Mai 2010 und SUD 158 ab Juni 2010? bzw. SUD 118 / SUD 160 oder SUD 119 / SUD 161?

    @ LG Saar: Mit welcher Reihe rechnet Dein Rechner?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Öhm, was ist Quatsch?

    Dein letzter Satz. Damit der Kläger auf Kosten, die einer eventuellen Mehrerstattung aufgrund der Umrechnung von Effektiv- auf Nominalzins zu Grunde läge, zahlen müsste, weil das Gericht dem Vortrag des Klägers, Umrechnung von Effektiv- auf Nominalzins nicht folgt, müsste die Gegenseite die Richtigkeit dieser Umrechnung konkret bestreiten.

    Wie will sie das machen?

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Anleitung Umrechnung Effektivzins in Nominalzins in Excel


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    Danach sieht es bei mir so aus


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  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Alles klar, ducnici, habe Dich jetzt verstanden. Hast ja auch Recht. Könntest Du nicht die Excel-Datei mit der Umrechnung hier anhängen? Danke!

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich habe meinen kostenlosen Rechner aktualisiert. Er rechnet jetzt mit Nominalzinsen. Die Zinsreihen der Bundesbankstatistik werden automatisch in Nominalwerte umgerechnet. Die Zinsreihen sind bis 31.01.2016 aktualisiert worden. Für die Zeit danach wird der letzte Zinssatz unterstellt.

    Weiterhin habe die Möglichkeit eingebaut die Gebrauchsvorteile für die Bank auf die tatsächliche Restschuld zu berechnen. Bei der BGH Methode. Jeder kann es so machen wie er will.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hier hat ein Anwalt die Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung für Verbraucher noch einmal sehr überzeugend zusammengestellt:

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-auf/#more-983

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Hier hat ein Anwalt die Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung für Verbraucher noch einmal sehr überzeugend zusammengestellt:

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-auf/#more-983
    ist aber auch nicht mehr aktuell.. Hünlein vergisst den Beschluss v. 04.03.2016, XI ZR 39/15

    Demnach wäre zusätzlich auch der Nennwert der Grundschuld, falls eine eine Löschung (wohl auch Herausgabe) der Grundschuld Zug um Zug beantragt wurde...


    Offen lässt Hünlein, wie mit Zahlungen zu verfahren ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufes geleistet wurden...

  19. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    ist aber auch nicht mehr aktuell.. Hünlein vergisst den Beschluss v. 04.03.2016, XI ZR 39/15

    Demnach wäre zusätzlich auch der Nennwert der Grundschuld, falls eine eine Löschung (wohl auch Herausgabe) der Grundschuld Zug um Zug beantragt wurde...


    Offen lässt Hünlein, wie mit Zahlungen zu verfahren ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufes geleistet wurden...
    Sei gnädig, die Herren RA dieses Fachgebietes sind zur Zeit stark ausgelastet und haben nicht die Zeit für ständige Aktualisierungen. Der Beitrag wurde nämlich zu einem Zeitpunkt geschrieben, als es den von Dir genannten Beschluss noch gar nicht gab. Deshalb hat er diesen Aspekt zum Zeitpunkt seines Schreibens auch nicht vergessen.
    Dieser Beitrag wurde unter Fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgelegt am 3. März 2016 von Rechtsanwalt Dirk Dametz.
    Dennoch schön, dass es Kanzleien gibt, die die Mühen für soche Interpretationen nicht scheuen.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Und jetzt könnte ducnici seine neusten Erkenntnisse noch der Kanzlei senden, verbunden mit der höflichen Bitte um ein Update.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Weshalb sollte ich?

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