Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Was genau wollt Ihr umgestellt haben? Bzw. was meint Ihr mit "tatsächlicher" Tilgung?
    Ich habe es so verstanden: Momentan nimmt der Rechner von LGSaar bei der RAW-Berechnung immer die jeweils errechnete Restschuld (ggf. also auch die mit dem Marktzins errechnete) für die weiteren Berechnungen. Nach dem Nürnberger OLG-Urteil soll aber immer (also auch bei Verwendung des Marktzinses) die jeweils tatsächliche Restschuld aus den Kontoauszügen zu Grunde gelegt werden.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    https://www.gesetze-bayern.de/Content...ookieSupport=1


    ich bitte darum, beim vorgenannten Urteil die Randziffern 38 und 39 zu beachten...
    Du meinst bezüglich der von uns geführten Diskussion zum Verzug, zum Beginn der Aufrechnung nach §§ 387 - 389 und Verzinsung (NWE) nach § 816?

    Ich interpretiere den etwas verklausulierten Text bezüglich unserer Diskussion:

    1. Die mit Klägerschrift erteilte Aufrechnung vom 30.05.2014 erfolgt nach § 389 rückwirkend zum Widerrufszeitpunkt. Das beweisst auch die Tatsache, dass der nach dem WR am 19.12.2013 überzahlte Betrag von 2.015,55 € (siehe auch Rz 22) bei dieser Aufrechnung keine Berücksichtigung fand.

    2. Der Herausgabeanspruch des überzahlten Betrages von 2.015,55 € und eines entsprechenden NWE beruht auf § 812 in Verbindung mit § 818. Das im vorliegende Fall die Verzinsung aufgrund eines Versäumnisses der Klägerpartei (der genaue Zeitpunkt der Zahlung wurde nicht vorgetragen) nicht greift, ist nebensächlich.

    3. Meine Zweifel zum § 816 wurden bestätigt. Tatsächlich beruht der NEW im Falle einer Bereicherung nach § 812 auf § 818.

    4. Neu und deshalb interessant ist, dass Forderungnen ab Eintritt Rechtshängigkeit (hier Zustellung der Klageschrift) auch ohne das ein Verzug nach § 293 gegeben ist, nach 818 verzinst werden können.

    5.Im vorliegenden Fall bleibt offen, warum der DG für die Zeit vom Widerruf am 24.06.2013 bis zur Zahlung der aufgerechneten Summe über 40.625,33 € kein NWE erhielt. Hier bestand doch kein Verzug?

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Das OLG Nürnberg rechnete nach dem BGH Beschluss v. 22.09.2015

    Weiter erklärenderweise hat der BGH im Beschluss v. 12.01.2016 mit Bezug auf den vom 22.09.2015 dargelegt, dass nach §346 Abs.1 BGB nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben wären.

    Aus rechtsdogmatischer Sicht wäre das die jeweilige Restvaluta nach vertragsgemäßer Tilgung, ungeachtet, welcher Zinssatz für die RAW dann verwendet wird und ob ggf. eine höhere Differenz zwischen Rate und Zinsanteil als nach Vertrag verbleibt.

    Aus rechtlicher Sicht ist so auch richtig, denn der DN hatte ja die Restvaluta zur Verfügung und nicht weniger.


    Finanzmathematisch ist das natürlich eine andere Sache. Aber die interessiert den BGH nicht, der muss sich logischerweise stringent an das Recht halten.

    Ich habe mich mittlerweile von der finanzmathematischen Sichtweise verabschiedet und rechne nach BGH Beschluss und Servais.

    Das OLG Nürnberg hat im oben genannten Urteil und den Randziffern weitere Hinweise gegeben, wie für den Zeitpunkt nach Widerruf zu rechnen wäre.


    Wie ich die 5% über Basiszins für die gezogenen Nutzungen untermauern kann sowie der marktübliche Zinssatz für den NWE des Darlehens ermittelt wird ist natürlich eine andere Sache.
    Da kann man mit tatsächlichen Zahlen der GuV und Bilanzen der Bank "spielen" und vortragen, was ich auch ausdrücklich empfehle.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke für die Klärung und den Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15:
    Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
    Und BGH-Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15:
    Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
    Wenn ich dies richtig verstanden habe (), bedeutet "tatsächlich noch überlassenen Teil" bzw. "tatsächlich gezogene Nutzungen", dass hier hilft als erstes der Blick in die Kontoauszüge bzw. Jahresübersichten hilft, wo der Kunde sieht, was er tatsächlich ausgezahlt bekam und was er tatsächlich an Zins- und Tilgungsleistungen leistete und (immer noch!) leistet.


    @LGSaar: Was genau rechnet Dein Rechner in diesem Punkt?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Eughen,

    genau so deute ich das. Das was der DN tatsächlich nutzen konnte...

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Da könnte man argumentieren, dass der Kunde bei einer Restvaluta von sagen wir 100.000€ zum z.B. 30.04.2015 bis zum 30. (oder meinetwegen 31.) 05.2015 von den 100.000€ nur z.B. 9.000€ nutzen konnte, weil er am 01.05.2015 eine Rate von 1.000€ an die Bank zahlte.


    @ducnici:
    Wie hast Du Deine Berechnungen denn in diesem Punkt geführt (ich meine jetzt bzgl. der o.g. Frage zur Restvaluta, nicht bzgl. der Untermauerung, ob 5% üBZ o.ä.)?


    Eben bin ich nochmal auf folgende Aussagen bei test.de gestoßen:
    Der Streit um die Rückabwicklung

    Zusätzlich zur Zinsersparnis durch den Ausstieg aus dem Kreditvertrag profitieren Kreditnehmer nach Widerruf von der Rückabwicklung des Vertrags. Bislang war umstritten, wie diese genau vorzunehmen ist. Nun hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung mit klaren Ansagen für die Rückabwicklung veröffentlicht. Danach


    • steht Kreditnehmern die Erstattung aller Ratenzahlungen zu. Außerdem muss die Bank herausgeben, was sie mit dem Geld der Kunden erwirtschaftet hat. Solange die Bank das nicht genau belegt, hat sie Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
    • steht der Bank im Gegenzug die Rückzahlung der Kreditsumme zu – sowie Zinsen auf die jeweilige Restschuld.


    Die Entscheidung erstaunt, denn diese Art der Berechnung ist neu. Bisher hatte gegolten: Wenn der Kunde alle bereits bezahlten Kreditraten samt Zinsen darauf zurück erhält, stehen der Bank Zinsen auf die gesamte Kreditsumme zu. Der Unterschied summiert sich je nach Kreditsumme und Höhe des Tilgungsanteils in den Raten schon nach wenigen Jahren auf etliche Tausend Euro. Bei einer sehr langen Laufzeit eines Kredits mit drei bis vier Prozent Anfangstilgung bis zum Widerruf stehen Kreditkunden bei Rückabwicklung nach den neuen BGH-Ansagen fast doppelt zu gut da wie bisher.

    Rechenbeispiel: Der Widerruf eines Ende Dezember 2004 ausgezahlten Kredits in Höhe von 150 000 Euro, für den 4,0 Prozent Zinsen und Monatsraten à 908,97 Euro zu zahlen waren, bringt bei Abrechnung nach den aktuellen BGH-Ansagen einen Vorteil von 33 322 Euro, wenn der Kunde am 31.10.2015 widerruft. Nach der herkömmlichen Art und Weise abgerechnet, beläuft sich der Widerrufsvorteil auf 20 076 Euro.

    Klar: Für tilgungsfreie Darlehen, wie sie im Rahmen von Bausparsofortfinanzierungen oder auch schon mal kombiniert mit Geldanlageprodukten wie Kapitallebensversicherungen vergeben werden, ändert die neue Ansage des BGH nichts.

    Eine Besonderheit für bereits laufende Verfahren: Streiten die Parteien vor Gericht, wird es den Banken und Sparkassen in vielen Fällen nicht mehr möglich sein, sich mit neuen Argumenten zu verteidigen. In Zivilprozessen müssen alle Parteien sofort sagen, was sie für wichtig halten. Nur ausnahmsweise ist es später noch möglich, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bringen. In diesen Fällen sind Verbraucher fein raus: Die Gerichte werden die Ansagen des BGHs zur Rückabwicklung in aller Regel beachten und Verbrauchern auf diese Weise oft Tausende Euro zusätzlich zusprechen.
    Meinungen hierzu?

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    genau so deute ich das. Das was der DN tatsächlich nutzen konnte...
    Bisher war ich immer dieser Meinung. Du warst der Ansicht, dass man die Restvaluta neu bilden müsse. Nun schwenkst Du um, wahrscheilich, weil das für Dich zuständige Gericht in Nürnberg die Restvaluta vom Vertrag unterstellt.

    Ich selbst bin unsicher geworden. Nachdem der BGH eine verbraucherfreundliche Linie fährt, könnte man die Aussage "Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" so werten, dass der noch überlassene Teil der Darlehensvaluta nicht fix ist, sondern durch die RAW geändert wird und dennoch als tatsächlich überlassener Teil zählt. Wenn der NWE in Abkehr vom Vertragszins über einen - wie auch immer - gearteten Marktzins errechnet wird, dann ist eine Abweichung der tatsächlich noch überlassenen Darlehensvaluta vom tatsächlich im Kontoauszug dokumentierten doch zwangsläufig.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Da könnte man argumentieren, dass der Kunde bei einer Restvaluta von sagen wir 100.000€ zum z.B. 30.04.2015 bis zum 30. (oder meinetwegen 31.) 05.2015 von den 100.000€ nur z.B. 9.000€ nutzen konnte, weil er am 01.05.2015 eine Rate von 1.000€ an die Bank zahlte.
    Wenn, dann konnte er 99.000 € nutzen, wobei der Zinsanteil der Rate nicht einmal berücksichtigt wurde.
    Zitat Zitat von eugh
    Eben bin ich nochmal auf folgende Aussagen bei test.de gestoßen:Meinungen hierzu?
    Neben der Wiedergabe des BGH-Beschusses ist nur die Aussage
    In diesen Fällen sind Verbraucher fein raus: Die Gerichte werden die Ansagen des BGHs zur Rückabwicklung in aller Regel beachten und Verbrauchern auf diese Weise oft Tausende Euro zusätzlich zusprechen.
    im letzten Absatz interessant. Ich wollte mich aber nicht darauf verlassen. Besser wird sein, man trägt entsprechende Forderungen vor.


    PS: Meinen Beitrag #842 habe ich komplett überarbeitet

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Hanomag,

    nein, mir liegt der BGH Beschluss v. 12.01.2016 seit zwei oder drei Wochen vor.

    Darin erklärt der BGH klar und deutlich aus rechtsdogmatischer Auffasung, wie zu rechnen ist.

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    @Hanomag,

    nein, mir liegt der BGH Beschluss v. 12.01.2016 seit zwei oder drei Wochen vor.

    Darin erklärt der BGH klar und deutlich aus rechtsdogmatischer Auffasung, wie zu rechnen ist.
    Ich denke Ducnici hat recht. Diese Meinung hatte ich auch schon. Obwohl ich in meinem Fall nicht so gerechnet habe. Ich werde auch Herrn Herrmann von test.de anschreiben.

    Ich werde in meinem Rechner beide Varianten einbauen, das ist kein großer Aufwand. Die herkömmliche Methode könnte ich eigentlich komplett rausschmeißen oder? Dann kann sich jeder aussuchen was er will. Die Unterschiede sind nicht so groß. Je grösser die Tilgung desto geringer der Unterschied.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    sorry, bitte ignorieren (ich lösche das ggf. später)

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich denke Ducnici hat recht. Diese Meinung hatte ich auch schon.
    Wenn ich bedenke, dass ich mich noch bis vor kurzer Zeit mit einer VFE-freien Entlassung aus der Zinsbindung zufrieden gegeben hätte, dann ist mir völlig schnurz, ob wir jetzt jeweils die tatsächliche Darlehensvaluta aus den Kontoauszügen oder eine, die mit einem Marktzins neu berechnet wurde, nehmen.

    Ich wollte, weil ich einen günstigen Vertragszins habe, bisher sogar mit diesem rechnen. Die von mir noch im letzten Jahr erstellten RAW-Berechnungen sind allesamt ohne eine periodischen Zinsreihe berechnet. Die Bestätigung dieser in einen BGH-Urteil wäre für mich mehr als ausreichend. Aber mein Problem ist, dass ich häufig ein Krümelbohrer bin und mir zu viele Gedanken mache und dann Dinge sehe, die ich mit meiner etwas sturer Rechtsauffassung so lange vertrete, bis diese eindeutig wiederlegt sind. Deshalb noch einmal meine Gedanken zum tatsächlichen:

    Wenn wir den Vertragszins mit einem - wie auch immer gearteten - Marktzins ersetzen, dann wären das konsequenterweise auch keine tatsächlich gezogene Nutzungen, die nach BGH herauszugeben wären. Deshalb solltet ihr logischerweise eingestehen, dass man dann nicht mit dem Marktzins rechnen dürfte. Da der BGH ihn abgesegnet hat, ist er genauso tatsächlich wie die sich nach seiner Berechnung ergebende Restvaluta. Das ist nur eine Hypothese von mir und nicht dazu gedacht andere User zu ärgern.

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Hanomag

    seh es mir bitte nach, dass ich nicht weiter auf deine Krümelbohrer-Theorien eingehe solange ich es nicht für notwendig halte. Wir drehen uns da sonst im Kreis, bis der BGH wieder alles klar darlegt.

    auch bringt es wenig, wenn du alte Beiträge komplett umarbeitest. Alle danach folgenden Antworten sind dann aus dem Kontext gerissen und ein anderer Leser kapiert überhaupt nichts mehr. Lieber mit Link auf den alten Beitrag einen neuen erstellen.

    bzgl. §816 vs . §818 BGB wegen NWE: das war eine Verwechslung meinerseits. Richtig ist wohl §818 BGB

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Was versteht Ihr denn unter "tatsächlich"?

  16. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    seh es mir bitte nach, dass ich nicht weiter auf deine Krümelbohrer-Theorien eingehe solange ich es nicht für notwendig halte. Wir drehen uns da sonst im Kreis, bis der BGH wieder alles klar darlegt.
    Das ist in meinem Sinne. Ich wollte nur verhindern, dass LgSaar die bereits programmierte Variante wegwirft, wo doch gar nicht so klar ist, welcher Marktzins es denn letztendlich sein darf. Wie schon geschrieben, habe ich eine abwartende Haltung eingenommen. Ich bin nicht ständig am Umstellen meiner RWA-Berechnungen. Damit habe ich mir in der Vergangenheit viel Arbeit eingespart.
    Zitat Zitat von ducnici
    auch bringt es wenig, wenn du alte Beiträge komplett umarbeitest. Alle danach folgenden Antworten sind dann aus dem Kontext gerissen und ein anderer Leser kapiert überhaupt nichts mehr.
    Es sieht zwar so aus, tatsächlich habe ich keinen alten Beitrag überarbeitet. Der Beitrag #842 war eine Anwort auf Deinen folgenden vom 20.03.
    Zitat Zitat von ducnici
    welcheUrteile gibt es mit Berechnung nach BGH?

    kenne nur das vom OLG Nürnberg v. 11.11.2015

    Dort hat man nur die "tatsächliche" Tilgung nach Vertrag in Abzug gebracht.


    https://www.gesetze-bayern.de/Content...ookieSupport=1


    ich bitte darum, beim vorgenannten Urteil die Randziffern 38 und 39 zu beachten...
    Ich hatte mich intensiv mit diesem Urteil auseinandergesetzt,speziell mit den Rz 38 und 39, daher war es kurz vor Mitternacht, als ich den Beitrag einstellen konnte. Kurze Zeit später habe ich festgestellt, dass er noch fehlerhaft war. Deshalb habe ihn gelöscht und einen Überarbeitungshinweis eingestellt. Zum Überarbeiten kam ich erst am Vormittag des nächsten Tages.

    Um die nachfolgende Beiträge, die sich nur die tatsächliche Tilgung bezogen nicht zu unterbrechen, ließ ich ihn an seinem Platz und verwies später darauf.
    Zitat Zitat von ducnici
    Lieber mit Link auf den alten Beitrag einen neuen erstellen.
    Grundsätzlich richtig, aber es gab keinen alten Beitrag, es gab nur den #842 und passte dort besser, weil wir zuvor über das Thema Verzug, Aufrechnung usw. diskutiert hatten.
    Zitat Zitat von ducnici
    bzgl. §816 vs . §818 BGB wegen NWE: das war eine Verwechslung meinerseits. Richtig ist wohl §818 BGB
    Das hättest Du nicht erwähnen müssen, interessanter ist doch der dort nachgewiesene Zeitpunkt der Aufrechnung, der zuvor noch strittig war. und zusätzlich die Möglichkeit des Verzuges infolge Rechtshängigkeit (hier: Zustellung der Klage).

  17. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Was versteht Ihr denn unter "tatsächlich"?
    Die Frage ist doch, was versteht der BGH in seinem Beschluß darunter. Sind es die tatsächlichen Zinsen und Tilgungen aus dem Kontoauszug oder sind es die mittels eines Marktzinses in der RAW-Berechnung errechnete (fiktiven) Zinsen und Tilgungen. Wenn das ersteres zutrifft, dann dann dürfte der Marktzins grundsätzlich zur Disposition stehen.

    Ducnici mag mir nachsehen, dass ich weitergebohrt habe, aber Deine Frage hat danach geschrieen.

  18. Avatar von SySta
    SySta ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Berechnung Rückabwicklung.
    Mein Widerruf war Oktober 2013, Restschuld wurde von mir 14 Tage nach WDR bezahlt.
    In Vorbereitung meiner Klage habe ich von meinem Anwalt nun seinen Vorschlag zur Berechnung meiner Klageforderung bekommen.

    Mein Anspruch wäre 5% Nutzen auf alle Raten bis zum Widerruf ( bei einem grundschuldabgesicherten DL 127.300,-€) = 173,523,65 € .
    Diese "Rechnung" wäre korrekt. Aber Anspruch auf Verzugszinsen seit dem Widerruf Okt. 2013 hätte ich seiner Meinung nach nicht.

    Den Nutzen der Bank errechnet er aber unabhängig von meinen erfolgten Raten - und Sonderzahlungen.
    Anspruch der Bank 127.300 € Darlehensbetrag plus Nutzen in Höhe des DL Zins von 4,25 % =37.468,11 € für die gesamte Laufzeit des DL bis zum WDR.

    Der Anspruch der Bank wäre nach seiner Rechnung 164.780,-€ . Bei einem NWE von 5 % ...bliebe nach seiner Meinung also lediglich eine Klage- Forderung in Höhe von ca. 8.700€ übrig.
    Wobei meine Exel- Tabellen- Rechnung als auch mehrere unterschiedliche online Kreditrechner auf eine Forderung bei 5% in Höhe von ca. 25.000€ kommen.
    Weil die Bank eben nicht einen Anspruch auf NWE ohne Berücksichtigung von Tilgung und Sondertilgung hat.
    Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe würde ich eigentlich nur einen Nutzen in Höhe von 2,5 % fordern wollen.

    Aber da müsste ich nach Rechnung meines Anwaltes ja wohl noch was hinbringen.
    Vielleicht sollte ich meinem Anwalt empfehlen, auch mal hier im Forum mitzulesen.

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Dein Anwalt fährt die "Nummer Sicher"

    ja nicht am vertragszins rütteln. Die gesamte Darlehensvaluta über den gesamten Verlauf zu verzinsen, zeugt von Unkenntnis über den BGH Beschluss v. 22.09.2015 bzw. den neueren vom 12.01.2016

    die würde ich ihm mal unter die Nase halten...

    Die 5% üBasiszins mit nem durchschnittlichen institutsspezifischen Durchschnittszins mit Verweis auf das BGH Urteil aus 1998 untermauern.

    Vertragszins ablehnen und dafür, falls niedriger, einen marktüblichen Zins nach BuBa Statistik heranziehen...vorher von eff. auf nominal umrechnen...

  20. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @SySta

    hast du mal meinen Rechner ausprobiert.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/

    Da hast du alle drei Methoden. Die BGH-Methode ist aber die Richtige. Die zwei anderen sind gesetzeswidrig, hat der BGH in seinem letzten Beschluss von 12.01.2016 entschieden. Dein Anwalt kann doch nicht etwas verlangen, was nicht gesetzeskonform ist.

    Ich werde die zwei Methoden (Winneke und Herkömmlich) doch nicht aus meinem Rechner entfernen, weil es zu viel Aufwand ist. Habe ich gestern festgestellt.

  21. Avatar von SySta
    SySta ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo



    Danke für deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort.



    Die Rückabwlg.- Rechnung mit dem marktüblichen Zins hab ich schon mal zum Vergleich gemacht und auch mit einem Online Rechner geprüft.



    Mein DL Zins ist im Durchschnitt günstiger. Bis lediglich auf die letzten etwa 24 Monate der DL-Zeit.

    Der Vorteil wäre etwa 500 bis 600 € , so dass ich mich als Laie !.. bei der Rückabwicklung lieber an meinem DL Zins orientieren würde. Macht für mich auch die Rechnung unter Beachtung meiner Kontoauszüge etwas leichter und für das Gericht sowieso verständlicher.



    Aber schlussendlich muss ich erst einmal meinen Anwalt überzeugen, die aktuellen Beschlüsse vom BGH zur Kenntnis zu nehmen. Das versuche ich nämlich schon seit Nov. 2015. :-(
    Viele Grüße , SySta

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