Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo Duc,

    ich antworte hier, damit es hier im Riesenberg von Beiträgen des Threads Erfahrungen nicht untergeht.
    Zitat Zitat von ducnici
    zur Aufrechnung zum Zeitpunkt des Widerufes... ist es nicht so, dass nach Aufrechnung eine weitere Verzinsung hinfällig ist, da der Ansprich erloschen ist?
    Erloschen sind nur die sich gegenseitig aufhebenden Forderungen.
    Zitat Zitat von ducnici
    Damit wäre doch kein Annahmeverzug mehr notwendig...um eine weitere Verzinsung des Darlehens abwehren zu können...
    In der Regel bleibt dem Schuldner nach der Aufrechnung eine Restschuld, für die dann der Gläubiger keine Zinsansprüche mehr zustehen.
    Zitat Zitat von ducnici
    Ab WR geleistete Zahlungen seitens des DN wurden danach ohne Rechtsgrundlage geleistet und wären dann nach §812BGB vom DG zurück zu erstatten sowie nach §816BGB seitens des DG gezogene Nutzungen herauszugeben?
    Richtig. Beim 816 bin nicht so sicher, aber losisch wäre es schon.
    Zitat Zitat von ducnici
    Meinung der Profis dazu?
    PS: Eigentlich hätte ich nicht antworten dürfen, weil ich auch nur betroffener Laie bin. Der größte Profi unter uns Laien bist doch Du.

  3. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    ich habe zur Berechnung nach der BGH Methode eine Verständnisfrage:

    Bei der Berechnung nach dem BGH Urteil heisst es "Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.", also für den Teil des Darlehens der noch nicht getilgt wurde. Wenn ich das richtig verstehe ist dieser Teil immer die Restschuld aus dem Darlehen. Nur der Gebrauchsvorteil wird mit dem marktüblichen statt dem vereinbahrten Zins berechnet, die Restschuld wird aufgrund eines niedrigeren Marktzins und demnach höherem Tilgungsaneil nicht angepasst?

    Dann hätte ich noch eine Frage zum marktüblichen Zins. Wie ist die Bundesbank Zinsreihe (hier SUD160) zu interpretieren: 2010-06 3,8%; 2010-07 3,76%; ... Vermutlich für den Zeitraum Juni 2010 3,8%; Juli 2010 3,76%; ... ? Wie setzte ich den marktüblichen Zins dann an, wenn das Darlehen Mitte Mai 2010 abgeschlossen wurde, die Auszahlung im Juli 2010 erfolgte? Nehme ich dann für jeden Monat Zins jeweiligen Zins aus der Zinsreihe oder für die gesamte Berechnung den Zins aus dem Auszahlungsmonat?

    Schon mal vielen Dank!!!





  4. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von anv
    Hallo zusammen,

    ich habe zur Berechnung nach der BGH Methode eine Verständnisfrage:

    Bei der Berechnung nach dem BGH Urteil heisst es "Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.", also für den Teil des Darlehens der noch nicht getilgt wurde. Wenn ich das richtig verstehe ist dieser Teil immer die Restschuld aus dem Darlehen. Nur der Gebrauchsvorteil wird mit dem marktüblichen statt dem vereinbahrten Zins berechnet, die Restschuld wird aufgrund eines niedrigeren Marktzins und demnach höherem Tilgungsaneil nicht angepasst?
    So hatte ich es auch am Anfang verstanden. Aber so rechnen die Gerichte nicht. Dir Gerichte passen auch die Restschuld an. Also den Kredit einfach mit dem niedrigeren Zinssatz komplett neu berechnen.

    Zitat Zitat von anv
    Dann hätte ich noch eine Frage zum marktüblichen Zins. Wie ist die Bundesbank Zinsreihe (hier SUD160) zu interpretieren: 2010-06 3,8%; 2010-07 3,76%; ... Vermutlich für den Zeitraum Juni 2010 3,8%; Juli 2010 3,76%; ... ? Wie setzte ich den marktüblichen Zins dann an, wenn das Darlehen Mitte Mai 2010 abgeschlossen wurde, die Auszahlung im Juli 2010 erfolgte? Nehme ich dann für jeden Monat Zins jeweiligen Zins aus der Zinsreihe oder für die gesamte Berechnung den Zins aus dem Auszahlungsmonat?

    Schon mal vielen Dank!!!
    hier setzt man den Zinssatz beim Vertragsabschluss an also Mai. Denn beim Vertragsabschluss wurde der Zinssatz verhandelt.

    Wobei ich persönlich die periodische Verzinsung nach Servais für gerechtfertigt halte. Das heißt für jeden Monat den passenden Zinssatz aus der Bundesbankstatistik neu einsetzen. Dafür aber die passende Zinsreihe zum Vertrag auswählen.

    siehe meinen kostenlosen Rechner:

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Die Zinsreihen der BuBa sind effektive Zinssätze. Bitte noch in nominale umrechnen (Excel macht das rel. einfach)


    @LGSaar, der BGH schreibt ja "...tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta"... in der Zeit, wo der Vertrag lief, konnte ich unstrittig die höhere Restvaluta nutzen. Die Neuberechnung erfolgt ja erst jetzt. Daher habe ich nun auf die Restvaluta nach vertraglich vereinbarter Tilgung umgestellt.

    @anv

    es gibt verschiedene Ansätze. Bist Du Selbstzahler, musst Du entscheiden, wie sicher falsch die WRB ist, wie sicher die falsche WRB von dem Gericht, an welchem die Klage eingereicht wird, abgeurteilt wird uswusf.

    Da ist dann das Risiko für den periodischen Ansatz nach Servais recht hoch.

    Zahlt die RSV, kannst Du getrost den Ansatz nach Servais wählen. Dann nimmt man die Zinsreihe für variable Zinssätze oder Laufzeit bis 1Jahr und setzt monatlich entsprechend periodisch den für den jeweiligen Monat angegebenen Zins an.

    Ich denke auch, dass der BGH den Ansatz nach Servais statt geben würde. Rein aus objektiven Gründen.

    Wenn ich heute einen Kaufvertrag von einem Auto rückabwickle, dann teile ich den Kaufpreis durch die anzunehmende Kilometerlaufleistung für das Auto (250.000km) und nehme den Quotienten mit der tatsächlichen Laufleistung mal.

    Somit kommt für jedes Auto der gleiche objektive Wert heraus. Der Kaufpreis entspricht der Höhe des Darlehens, der Quotient aus 1.000km/250.000km = 0.04% entspricht unabhängig vom Autotyp bzw. Kaufpreis den Satz pro gefahrene 1000km mit dem der Kaufpreis zu multiplizieren ist und wäre mit einem Zinssatz für den Monat x im Jahr y gleichzusetzen.

    Jeder, der seinen Wagen wandelt, wird gleich behandelt.


    Bei den Darlehen ist es (noch) anders.

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    So hatte ich es auch am Anfang verstanden. Aber so rechnen die Gerichte nicht. Dir Gerichte passen auch die Restschuld an. Also den Kredit einfach mit dem niedrigeren Zinssatz komplett neu berechnen.
    So hat es Ducnici mit Verweis auf verschiedene Finanzgutachter immer favorisiert, weil mit dem Widerruf gibt es keinen Vertrag mehr und demzufolge auch keine Bindung daran.

    Setzt sich das tatsächlich in neueren Urteilen tatsächlich durch?
    Zitat Zitat von LGSaar
    hier setzt man den Zinssatz beim Vertragsabschluss an also Mai. Denn beim Vertragsabschluss wurde der Zinssatz verhandelt.
    So dachten wir bisher und so haben einige Gerichte geurteilt. Aber auch hier, gelten logischerweise die vertraglichen Bindungen nicht mehr. Deshalb und weil Basis+Zinsen zu Lasten des DN auch periodisch angepasst werden, setzt sich offensichtlich Deine folgende Meinung durch:
    Zitat Zitat von LGSaar
    Wobei ich persönlich die periodische Verzinsung nach Servais für gerechtfertigt halte. Das heißt für jeden Monat den passenden Zinssatz aus der Bundesbankstatistik neu einsetzen.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Dafür aber die passende Zinsreihe zum Vertrag auswählen.
    Welche ist den passend? In Analogie zum oben ausgesagten gibt es den Vertrag nicht mehr und deshalb müsste man konsequenterweise die Zinsreihe (SUD116) für den variabel-periodischen Zins ansetzen.

    Ich sehe gerade das Duc - solange ich recherchiert habe - bereits geantwortet hat. Ich lasse es mal stehen, weil es auch passt.

  7. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    @LGSaar, der BGH schreibt ja "...tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta"... in der Zeit, wo der Vertrag lief, konnte ich unstrittig die höhere Restvaluta nutzen. Die Neuberechnung erfolgt ja erst jetzt. Daher habe ich nun auf die Restvaluta nach vertraglich vereinbarter Tilgung umgestellt.
    Ja wie, Restvaluta nach vertraglich vereinbarter Tilgung, obwohl Du mit dem Markzins rechnest und demzufolge die Restvaluta niedriger wäre?

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ja wie, Restvaluta nach vertraglich vereinbarter Tilgung, obwohl Du mit dem Markzins rechnest und demzufolge die Restvaluta niedriger wäre?

    Ja das hatte ich auch mal gefragt, aber es hieß nein den Vertrag gibt es nicht mehr, und es muss alles neu berechnet werden. Die Gerichte die bis jetzt nach BGH abgerechnet haben, haben alle die Kredite neu berechnet. Also auch die Restschuld angepasst.

    Sollte ich meinen Rechner umstellen?

  9. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Die Zinsreihen der BuBa sind effektive Zinssätze. Bitte noch in nominale umrechnen (Excel macht das rel. einfach)


    @LGSaar, der BGH schreibt ja "...tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta"... in der Zeit, wo der Vertrag lief, konnte ich unstrittig die höhere Restvaluta nutzen. Die Neuberechnung erfolgt ja erst jetzt. Daher habe ich nun auf die Restvaluta nach vertraglich vereinbarter Tilgung umgestellt.

    .
    Kann man das den mitten im Verfahren umstellen?

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @LGsaar

    welcheUrteile gibt es mit Berechnung nach BGH?

    kenne nur das vom OLG Nürnberg v. 11.11.2015

    Dort hat man nur die "tatsächliche" Tilgung nach Vertrag in Abzug gebracht.


    https://www.gesetze-bayern.de/Content...ookieSupport=1


    ich bitte darum, beim vorgenannten Urteil die Randziffern 38 und 39 zu beachten...

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    @LGsaar

    welcheUrteile gibt es mit Berechnung nach BGH?

    kenne nur das vom OLG Nürnberg v. 11.11.2015

    Dort hat man nur die "tatsächliche" Tilgung nach Vertrag in Abzug gebracht.


    https://www.gesetze-bayern.de/Content...ookieSupport=1


    ich bitte darum, beim vorgenannten Urteil die Randziffern 38 und 39 zu beachten...
    Es ist tatsächlich so. Dann muss ich den Rechner umstellen, und auch meine Berechnungen korrigieren.

    Ich werde nachmittag den Rechner von test.de analysieren. Ich glaube er rechnet auch nicht so wie OLG Nürnberg. den die Ergebnisse zwischen den Test.de Rechner und meinem Rechner sind fast gleich bis auf die 360/30 Methode.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Schaut mal in unsere Sammlung rein, ob dort Urteile zu den Beschlüssen des BGH schon dabei sind.

    Wegen BuBa: Ich denke auch, es kommt nur noch die SUD116 in Betracht (bei den Immobiliendarlehen).

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Schaut mal in unsere Sammlung rein, ob dort Urteile zu den Beschlüssen des BGH schon dabei sind.

    Wegen BuBa: Ich denke auch, es kommt nur noch die SUD116 in Betracht (bei den Immobiliendarlehen).


    oder bei älteren Darlehen SUS116 (= alte SUD 116)

  14. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    [...]
    @anv

    es gibt verschiedene Ansätze. Bist Du Selbstzahler, musst Du entscheiden, wie sicher falsch die WRB ist, wie sicher die falsche WRB von dem Gericht, an welchem die Klage eingereicht wird, abgeurteilt wird uswusf.

    Da ist dann das Risiko für den periodischen Ansatz nach Servais recht hoch.

    Zahlt die RSV, kannst Du getrost den Ansatz nach Servais wählen. Dann nimmt man die Zinsreihe für variable Zinssätze oder Laufzeit bis 1Jahr und setzt monatlich entsprechend periodisch den für den jeweiligen Monat angegebenen Zins an.

    Ich denke auch, dass der BGH den Ansatz nach Servais statt geben würde. Rein aus objektiven Gründen. [...]
    Die Rechtsschutz würde bei mir zahlen, da Bestandsimmobilie.

    Was den Widerruf angeht, so hatte die Bank bei mir "akzeptiert", verweigerte aber zunächst eine "Rückabwicklung". Die Bank hatte lediglich das Restsaldo abgerechnet, das ich sicherheitshalber beglichen habe.


    Ich hatte dann meine Ansprüche mit 5% über Basiszins und die der Bank periodisch mit der Bundesbank Zinsreihe berechnet. Als Restsaldo hatte ich das tatsächliche Restsaldo aus dem Vertrag angenommen. Unter Fristsetzung hatte ich die Bank zur Zahlung aufgefordert. Die Bank hat daraufhin nach BGH Methode mit vereinbartem Zins und meine Ansprüche mit 2,5% über Basiszins abgerechnet und den Betrag unter Vorbehalt überwiesen. Sofern ich Klage einreichen würde, würde man meine Ansprüche nur mit der (niedrigeren) Nutzung unter Einbezug der Eigenkapitalrendite verzinsen ...


    Achja, da stellt sich mir noch die Frage bis zu welchem Datum rechne ich da eigentlich das Rückgewährverhältnis aus? Bis zum Datum an dem ich den Widerruf erklärt habe (Ende Januar) oder bis zum Datum an dem ich das Restsaldo (Ende Febraur) beglichen habe? Ich hatte bis zur Begleichung des Restsaldos gerechnet.

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Berechnung Widerruf nach BGH Beschluss vom 22.09.2015 XI ZR 116/15
    "Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre."

    Ich habe am 31.12.2015 vier Darlehensverträge widerrufen. Die Bank hat den Widerruf vor wenigen Tagen endgültig abgelehnt und ich werde entsprechend klagen müssen.
    Habe ich das jetzt wirklich richtig verstanden, die Bank schuldet mir 5 Prozentpunkte über Basiszins für jede geleistete Rate (also Zins und Tilgung) und, soweit erbracht, Sondertilgung bis zum Tag meines Widerrufs?
    Auf der anderen Seite schulde ich der Bank die Darlehenssumme verzinst zum Darlehenszins, (es sei denn, ich kann einen günstigeren marktüblichen Zins nachweisen) über die gesamte Laufzeit abzüglich zum jeweiligen Ratentermin die in der Rate enthaltene Tilgung?

  16. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Berechnung Widerruf nach BGH Beschluss vom 22.09.2015 XI ZR 116/15

    Hallo testbild,

    ich denke mal eugh wird deinen Beitrag gleich in den entsprechenden Thread verschieben.

    Berechne die RAW grob mal hier https://www.test.de/Musterarbeitsbla...nen-4719575-0/ , erklärt wird es hier https://www.anwalt-leverkusen.de/akt...-widerruf.html ganz gut.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @anv:
    Wie kommt Deine Bank (welche?) denn auf die EK-Rendite? Bzw. wie will sie darlegen, dass es auf die EK-Rendite ankommt?

  18. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Wie kommt Deine Bank (welche?) denn auf die EK-Rendite? Bzw. wie will sie darlegen, dass es auf die EK-Rendite ankommt?
    Durch den Einbezug der Eigenkapitalrendite in die tatsächliche Nutzung möchte die Bank vermutlich einen geringeren gezogenen Nutzen nachweisen, für den Fall das ich Klage erhebe. Ich habe das für mich unter Drohgebärde eingeordnet. Bei der Bank handelt es sich um die PSD.

  19. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Es ist tatsächlich so. Dann muss ich den Rechner umstellen, und auch meine Berechnungen korrigieren.

    Ich werde nachmittag den Rechner von test.de analysieren. Ich glaube er rechnet auch nicht so wie OLG Nürnberg.
    Solange hier nur das Urteil vom OLG Nürnberg existiert, würde ich nicht umstellen.

  20. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von anv
    Achja, da stellt sich mir noch die Frage bis zu welchem Datum rechne ich da eigentlich das Rückgewährverhältnis aus? Bis zum Datum an dem ich den Widerruf erklärt habe (Ende Januar) oder bis zum Datum an dem ich das Restsaldo (Ende Febraur) beglichen habe? Ich hatte bis zur Begleichung des Restsaldos gerechnet.
    Normlerweise bis zum Zeitpunkt des Widerrufes. Aber in Deinem Fall würde ich mir wegen dem einen Monat keine Gedanken machen. Die Bank kann Dir nichts vorwerfen, schließlich schenkst Du ihr dann die für disen Monat fälligen Zinsen.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    @LGsaar

    welcheUrteile gibt es mit Berechnung nach BGH?

    kenne nur das vom OLG Nürnberg v. 11.11.2015

    Dort hat man nur die "tatsächliche" Tilgung nach Vertrag in Abzug gebracht.


    https://www.gesetze-bayern.de/Content...ookieSupport=1


    ich bitte darum, beim vorgenannten Urteil die Randziffern 38 und 39 zu beachten...
    Zitat Zitat von LGSaar
    Es ist tatsächlich so. Dann muss ich den Rechner umstellen, und auch meine Berechnungen korrigieren.

    Ich werde nachmittag den Rechner von test.de analysieren. Ich glaube er rechnet auch nicht so wie OLG Nürnberg. den die Ergebnisse zwischen den Test.de Rechner und meinem Rechner sind fast gleich bis auf die 360/30 Methode.
    Was genau wollt Ihr umgestellt haben? Bzw. was meint Ihr mit "tatsächlicher" Tilgung?

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